---
title: "Finanzkontrollverordnung (FKVO)"
id: 332fb0a0-4340-4918-bea2-b3ba7aa635ce
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "611.100"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/6/611/611_100_verordnung.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/332fb0a0-4340-4918-bea2-b3ba7aa635ce
language: de
in_force_from: 2018-09-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/611/100/611.100_Finanzkontrollverordnung_18_V5.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 47528cef6ddfad9354edf05df0a685cfa78067bb95f4a82b739fa13f4fae582e
provisions: 1
---

# Finanzkontrollverordnung (FKVO)

## text {#text}

611.1001
Finanzkontrollverordnung (FKVO)1
Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 1985
mit Änderungen bis 21. März 2018
A. (aufgehoben)2
Art. 1 (aufgehoben)3
Art. 2 (aufgehoben)4
Art. 3 (aufgehoben)5
B. (aufgehoben)6
Art. 4 (aufgehoben)7
Art. 5 (aufgehoben)8
C. Haushaltkontrolle
Art. 69 1 Die Dienstabteilung Finanzkontrolle ist unabhängig.
Administrativ ist sie dem Büro des Gemeinderates zugeordnet.
1bis Der Gemeinderat wählt auf Antrag des Stadtrates die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle für eine Amtsdauer
von vier Jahren.
2 Die Finanzkontrolle prüft die Hauptrechnung und die Sonderrechnungen, die entsprechenden Budgets und die Haushaltführung gemäss kantonalem und kommunalem Recht und nach anerkannten Revisionsgrundsätzen. Bei Globalbudgets überprüft
sie zudem die Ordnungsmässigkeit der Steuerungsvorgaben
und der Kennzahlen. Zu diesem Zweck erhält sie von Behörden und Amtsstellen die erforderlichen Auskünfte. Wenn eine
Kontrollaufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert, kann sie
Sachverständige beiziehen.10
1 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
2 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
3 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
4 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
5 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
6 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
7 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
8 Aufgehoben gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
9 Fassung gemäss GB vom 25. November 2007; Inkraftsetzung 1. März 2008.
10 Fassung gem. GRB vom 21. März 2018; Inkraftsetzung 1. September 2018.
2Finanzkontrollverordnung (FKVO)
611.100
3 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung
der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Stadtverwaltung sowie
der öffentlich-rechtlichen Anstalten, in denen sie Revisionsstelle
ist, abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch
auf besonders schützenswerte Personendaten. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten
nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren
oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert
werden.
4 Die Finanzkontrolle ist für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht berechtigt, dauernd im Abrufverfahren (Lesezugriff) auf
folgende Datensammlungen zuzugreifen:
– Gemeinde- und Stadtratsbeschlüsse
– Alpha-Datenbank des Bevölkerungsamtes
– Finanz-/Rechnungswesen der Finanzverwaltung einschliesslich Budget und Finanzplanung
5 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere
legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt
die erforderlichen Auskünfte.
6 Die Finanzkontrolle kann gegen Entschädigung die Rechnungsprüfung von Unternehmen durchführen, denen die Stadt
eine öffentliche Aufgabe übertragen oder Beiträge ausgerichtet
oder an denen sie sich finanziell beteiligt hat.11
Art. 7 1 Die Finanzkontrolle erstattet nach Abschluss jeder Prüfung von Behörden und Amtsstellen einen schriftlichen Bericht,
der im Entwurf der geprüften Stelle und der Kontaktperson des
zuständigen Departements zugestellt wird. Mit der Schlussbesprechung wird der geprüften Stelle das Äusserungsrecht gewährt. Die Kontaktperson entscheidet, ob sie an der Schlussbesprechung teilnehmen will. Lässt sich über bestimmte Aussagen
keine Einigung erzielen, wird die Meinung der Amtsstelle bzw.
des Departements ebenfalls dargelegt. Der definitive Bericht
wird durch die Vermittlung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin
des Präsidialdepartements an den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des zuständigen Departements weitergeleitet. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen und/oder vereinbarte Massnahmen festhalten.12
11 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005.
12 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005.
3Finanzkontrollverordnung (FKVO) 611.100
2 Zu Berichten mit Beanstandungen, welchen nach Auffassung
der Finanzkontrolle erhebliche Bedeutung zukommt, hat der
Vorsteher bzw. die Vorsteherin des betroffenen Departements
innert drei Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Unterbleibt
eine fristgemässe Stellungnahme, so hat die Finanzkontrolle die
RPK darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, so meldet sie diese dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departements und dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin
des Präsidialdepartements. Diese sorgen unverzüglich für die
gebotenen Massnahmen. Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung
des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements
diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch
Zahlungen geleistet werden.
4 Wenn bezüglich Beanstandungen zwischen der Finanzkontrolle und dem betroffenen Departement keine Einigung erzielt
werden kann, entscheidet der Stadtrat auf den Antrag des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Präsidialdepartements oder
des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departements.
Art. 8 1 Die RPK und die GPK erhalten die Quartalsberichte der
Finanzkontrolle. Sie können Einsicht in alle Prüfungsberichte der
Finanzkontrolle nehmen und von dieser ergänzende schriftliche
Auskünfte verlangen. Der sich daraus ergebende Schriftverkehr
(einschliesslich der schriftlichen Auskünfte der Departemente)
geht in Kopie gleichzeitig an die betroffenen Departements-
Vorsteherinnen und -Vorsteher bzw. an die Finanzkontrolle. Für
weitere Kontrollhandlungen sprechen sich die beiden Kommissionen ab. Die RPK kann der Finanzkontrolle weitere Prüfungen
beantragen.13
2 Zur Abklärung genau umschriebener Sachverhalte kann die
RPK:
a. selbst eine Revisionsstelle beauftragen
b. der Finanzkontrolle beantragen, zum gleichen Zweck externe Revisionsfachleute beizuziehen.14
3 Die RPK und die GPK unterrichten den Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Präsidialdepartements und die Vorsteher bzw. die
Vorsteherinnen der betroffenen Departemente über die mit der
Finanzkontrolle behandelten Geschäfte. Ebenso orientiert die
13 Geändert gemäss GRB vom 30. März 2005; Inkraftsetzung 1. Juni 2005.
14 Fassung gemäss GRB vom 7. Juni 1995.
4Finanzkontrollverordnung (FKVO)
611.100
RPK über die erteilten Prüfungsaufträge an externe Revisionsstellen.15
D. Schlussbestimmungen
Art. 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1986 in Kraft. Auf
den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Finanzhaushalt (Finanzverordnung) vom 13. November 1957 mit seitherigen Änderungen16 aufgehoben. Der Stadtrat erlässt Übergangsbestimmungen.
15 Fassung gemäss GRB vom 24. Januar 1996; Inkraftsetzung 1. Januar 1996
(STRB vom 25. Oktober 1995 und 31. Januar 1996).
16 BS 1, 589; AS 36, 125.
