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title: "Verordnung über das Alpregister im Grundbuch"
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provisions: 15
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# Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Grundsatz
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Alpregister über
Alpen und Weiden, die im Eigentum *
a) des Kantons Appenzell I.Rh. mit selbständigen Anteilrechten Dritter
(Gemeine Alpen) oder
b) von Alpgenossenschaften mit selbständigen Anteilrechten
stehen.

## Art. 2 Art. 1a * … {#art_2}

Anteilrechte
1 Die Anteilrechte (Hüttenrechte) sind von Gesetzes wegen den Grundstücken im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2. ZGB gleichgestellt. Die Anteilrechte umfassen:
a) die anteilmässigen Nutzungsrechte (Bruchteile der Gesamtnutzung
der Alp) im Sinne des Alpgesetzes vom 30. April 1995 an einer
Gemeinen Alp;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.640 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) Nutzungsrechte im Sinne der Statuten der Alpgenossenschaften an
einer bestimmten Privaten Alp aufgrund der zugeteilten Anzahl Stösse (1 Stoss = 1 Kuhrecht);
c) Rechte, als Eigentümer1) landwirtschaftliche Bauten (Alphütte, Stallbauten usw.) zu erstellen und zu betreiben.
2 Die Veräusserung von Anteilrechten und die Begründung von beschränkten dinglichen Rechten an ihnen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in
das Alpregister.
3 Sind Anteilrechte verpfändet, darf die Alpgenossenschaft das Grundeigentum nur mit Bewilligung der Standeskommission verpfänden. Diese kann
insbesondere erteilt werden, wenn die Verpfändung zur Durchführung von
Bodenverbesserungen oder zur Erstellung und Verbesserung von Gebäuden sowie von Wegen erfolgt.
4 Die Verträge über Kauf, Tausch, Schenkung oder Verpfändung von Anteilrechten, die Begründung eines Nutzniessungsrechtes an solchen und die
Begründung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes bedürfen der öffentlichen
Beurkundung durch den Grundbuchverwalter.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
vom 4. Oktober 1991 (BGBB) finden auf die Anteilrechte sinngemässe Anwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Alpregister
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt über die Anteilrechte
ein Alpregister an und führt dieses nach. *
2 Das Alpregister bildet einen Bestandteil des Grundbuches. Es kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) geführt
werden.
3 In das Alpregister sind einzutragen:
a) die anteilmässigen Nutzungsrechte sowie die dazugehörenden Gebäulichkeiten (Alphütte, Stallbauten usw.);
b) das Eigentum an den Anteilrechten;
c) die Grundpfandrechte an den Anteilrechten;
d) die Nutzniessungsrechte.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.640
4 Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können an Anteilrechten
nicht begründet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Eintragung des Kantons bzw. der Alpgenossenschaft
1 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind der Kanton Appenzell I.Rh.
(Gemeine Alpen) bzw. die Alpgenossenschaft (Private Alpen) innert 12 Monaten als Eigentümer des Grundeigentums (Stammliegenschaft) in das
Grundbuch einzutragen und die Hauptbuchblätter über den Umfang der Anteilrechte anzulegen.
2 Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten bzw. der Verordnung
betreffend die Gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 12. Februar 1996 auf den
Bestand von Anteilrechten und auf deren Umfang hinzuweisen.
3 Die Alpgenossenschaftsverwaltungen sind verpflichtet, von jeder bei ihnen
angemeldeten Änderung von Anteilrechten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Es ist ein genehmigter Versammlungsbeschluss einzureichen. *
4 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement ist verpflichtet, von einer allfälligen Änderung der zulässigen Stosszahlen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
Alpbüchleins der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle sofort schriftliche Mitteilung zu machen. Der diesbezügliche Beschluss des Grossen Rates ist der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einzureichen. *

## Art. 5 II. Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte {#art_5}

Aufruf
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erlässt innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan, in welchem *
a) * der Kanton Appenzell I.Rh. bzw. die Alpgenossenschaften aufzufordern sind, die vorhandenen genehmigten und rechtsgültigen Statuten
und Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle
einzureichen;
211.640 Kanton Appenzell Innerrhoden
b) die Inhaber von Anteilrechten und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen des Kantons Appenzell I.Rh. bzw. der
Alpgenossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern sind, ihre Rechte
zur Aufnahme in die Hauptbuchblätter der Anteilrechte geltend zu
machen.
2 Die Eingabefrist beträgt einen Monat ab Datum der Publikation.

## Art. 6 {#art_6}

Bereinigung der Anmeldungen
1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle erledigt hinsichtlich der
Gemeinen Alpen zusammen mit dem Vorsteher des Land- und Forstwirtschaftsdepartements und hinsichtlich der Privaten Alpen mit dem Vorstand
der betroffenen Alpgenossenschaft die eingegangenen Begehren im Sinne
von Art. 5 dieser Verordnung. *
2 Können sich die Beteiligten (betroffener Anteilrechtseigentümer und Vorstand der Alpgenossenschaft) nicht gütlich einigen, so setzt die für das
Grundbuchwesen zuständige Stelle eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung
der Klage beim Zivilgericht an. In der Regel wird das Gericht die Klägerrolle
zuweisen: *
a) dem Ansprecher, der ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt;
b) demjenigen, der ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder
teilweise bestreitet.
3 Nach Erledigung der strittigen Fälle meldet der Vorsteher des Land- und
Forstwirtschaftsdepartementes bezüglich der Gemeinen Alpen bzw. der Vorstand der Alpgenossenschaft bezüglich der Privaten Alpen das Verzeichnis
der Anteilrechtseigentümer und die an den Anteilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.

## Art. 7 {#art_7}

Einrichtung des Alpregisters
1 Über die bereinigten Anteilrechte und pro Stammliegenschaft legt die für
das Grundbuchwesen zuständige Stelle ein Hauptbuchblatt (Alpregister)
an. *

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.640 {#art_8}

Hauptbuchblatt über die Anteilrechte
1 Die Blätter über die Anteilrechte sind als Hauptbuchblätter anzulegen (Art.
945 Abs. 1 ZGB). Sie enthalten:
a) die Bezeichnung des Eigentümers;
b) die Art des Eigentums (Grundstücksbeschrieb): Umfang der Anteilrechte (Gemeine Alpen), Anzahl Stösse (Private Alpen), Bauten mit
Gebäude-Nummern;
c) die Erwerbsart;
d) die Nutzniessungsrechte;
e) die Grundpfandrechte.
2 Die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte sind zu nummerieren. Sie haben einen Hinweis auf die Stammliegenschaft zu enthalten. Die Hauptbuchblätter der Stammliegenschaften haben zusätzlich zu enthalten:
a) den Kanton Appenzell I.Rh. für die Gemeinen Alpen bzw. den Namen
und den Sitz der Alpgenossenschaft (Private Alp);
b) das Datum der Inkraftsetzung der Hauptbuchblätter der Anteilrechte;
c) die Gesamtzahl der Anteilrechte (Stösse).

## Art. 9 {#art_9}

Schlusspublikation und Einspracherecht
1 Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten wird zur Einsichtnahme im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.
2 Die Auflagefrist beträgt im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels einen Monat.
3 Innert dieser Frist kann gegen die Eintragungen auf den Hauptbuchblättern
bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle schriftlich Einsprache
erhoben werden. Die Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von

## Art. 10 Art. 6 dieser Verordnung zu erledigen. * {#art_10}

Verifikation und Inkraftsetzung
1 Nach Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte der
Standeskommission zur Prüfung. *
2 Gestützt auf die vorgenommene Verifikation setzt die Standeskommission
die Hauptbuchblätter über die Anteilrechte in Kraft und meldet dieselben zur
Eintragung im Grundbuch an.
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3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan. *

## Art. 11 {#art_11}

Gebühren
1 Für die erstmalige Anlage der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte werden keine Gebühren erhoben.

## Art. 12 III. Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte {#art_12}

Grundsatz
1 Für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches.
2 Die Standeskommission kann ergänzende Weisungen erlassen.

## Art. 13 {#art_13}

Belege
1 Die zur Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte gehörenden
Belege gelten als Grundbuchbelege.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühren
1 Die Gebühren für die Führung der Hauptbuchblätter über die Anteilrechte
bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der kantonalen
Verwaltung (GebV).

## Art. 15 IV. Schlussbestimmungen {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes2) in Kraft.
2) Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Dezember 2004.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.640
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.11.2004 22.11.2004 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 1a aufgehoben 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 4 Abs. 4 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1, a) geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-11
05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 geändert 2024-11
211.640 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.11.2004 22.11.2004 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 1 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 1a 25.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
Art. 1a 05.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-11
Art. 3 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 4 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 4 Abs. 4 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 5 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 5 Abs. 1, a) 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 6 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 6 Abs. 2 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 7 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 9 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 10 Abs. 1 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 10 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
