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title: "Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung"
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provisions: 10
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# Reglement über die kantonale Alpkäseprämierung

## Art. 1 von der Regierung erlassen am 24. Juni 2003 {#art_1}

Zweck
1 Die Alpkäseprämierung bezweckt die Förderung der Qualität. Darüber hinaus soll
sie als Plattform zur fachlichen Weiterbildung der Alpsennerinnen und Alpsennen
dienen.

## Art. 2 {#art_2}

Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Prämierung obliegt der Direktion des Plantahofs. *

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Für die Durchführung und Organisation ist die Fachstelle für Alpwirtschaft am

## Art. 4 Plantahof zuständig. * {#art_4}

Teilnahmeberechtigung
1 Zur Prämierung zugelassen sind alle Alpkäsereien im Kanton Graubünden, die eine
Produktionsbewilligung des Bundes besitzen. Die Herkunft der Käse muss ausgewiesen sein.
2 Die Teilnahme ist freiwillig und muss im Voraus angemeldet werden. Die Fachstelle kann eine Fabrikationskontrolle anfordern.

## Art. 5 {#art_5}

Taxatoren
1 Für die Beurteilung der Käse werden Fachleute beigezogen.
1) BR 910.000
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
917.200

## Art. 6 {#art_6}

Beurteilung
1 Die Bewertung der Käse erfolgt anhand eines im Voraus festgelegten Beurteilungsschemas. In Zusammenarbeit mit der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft (FAM)
können zweckdienliche Analysen vorgenommen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Prämie
1 Die Fachstelle kann für Käse, die den aktuellen Qualitätsansprüchen genügen, eine
abgestufte Qualitätsprämie bis 250 Franken pro Alp ausrichten. Bei ungenügender
Qualität werden keine Prämien ausgerichtet.

## Art. 8 {#art_8}

Einsprache
1 Eine Einsprache gegen das Resultat ist nur bei einer Einstufung der Käse in die Kategorie „ungenügend“ möglich. Die Einsprache ist unmittelbar nach der Bekanntgabe des Resultates bei der Fachstelle einzureichen. Solche Käse müssen zu einer
Nachbeurteilung zurückgelassen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Bericht
1 Die Fachstelle erstellt über die Prämierung einen jährlichen Bericht.

## Art. 10 {#art_10}

In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2003 in Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement für die Mulchentaxation vom 3. Oktober
19882) aufgehoben.
2) AGS 1988, 2097 und AGS 199, 2525
917.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.06.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 2018-004
27.02.2018 01.03.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 2018-004
917.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.08.2003 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 3 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
