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title: "Weinverordnung"
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provisions: 17
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# Weinverordnung

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck und Zuständigkeit
1 Diese Verordnung bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über
die Weinwirtschaft.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für den Vollzug zuständige Amt.

## Art. 2 {#art_2}

Weinspezifische Begriffe
1 Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1
und Anhang 1 der Verordnung über Rebbau und die Einfuhr von Wein vom
14. November 2007.
2 Die Standeskommission kann weitere Begriffe festlegen.

## Art. 3 {#art_3}

Weinlesekontrolle
1 Die systematische Weinlesekontrolle obliegt dem Landwirtschaftsamt. Es
kann die damit verbundenen Aufgaben an Dritte übertragen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 II. Rebpflanzungen {#art_4}

Neupflanzungen
1 Das Gesuch um Bewilligung einer Neupflanzung für Weinerzeugung enthält:
a) die Angaben nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Rebbau und die
Einfuhr von Wein vom 14. November 2007;
b) eine Planskizze samt Parzellen-Nummer, Rebfläche und Rebsorten.
2 Die Standeskommission bezeichnet das für die Bewilligung des Gesuchs
zuständige Amt. Dieses hört im Bewilligungsverfahren die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz an.
3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sind dem für den
Vollzug zuständigen Amt zu melden.
4 Neuanpflanzungen bis 400m² für den Eigengebrauch sind nicht bewilligungspflichtig.

## Art. 5 {#art_5}

Erneuerung von Rebflächen
1 Die Meldung einer Erneuerung erfolgt bis 30. Juni des Pflanzjahrs an das
für den Vollzug zuständige Amt.
2 Die Meldung enthält folgende Angaben:
a) Standortbezirk;
b) Parzellennummer;
c) Rebfläche;
d) Rebsorten;
e) Pflanzjahr.

## Art. 6 {#art_6}

Rebbaukataster
1 Der Rebbaukataster wird durch das für den Vollzug zuständige Amt geführt.
2 Die Neupflanzung von Rebflächen mit bis 400m² für den Eigengebrauch
wird im Rebbaukataster nicht erfasst.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610

## Art. 7 III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) {#art_7}

Grundsatz
1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Appenzell Innerrhoden» oder «AOC Appenzell Innerrhoden» dürfen nur verwendet werden,

## Art. 7bis wenn die Voraussetzungen nach {#art_7bis}

Art. 12 erfüllt sind.

## Art. 8 {#art_8}

Abgrenzung des geografischen Gebiets
1 AOC-Wein besteht zu mindestens 90% aus Trauben, die aus dem Kanton
Appenzell I.Rh. stammen.

## Art. 9 {#art_9}

Zugelassene Rebsorten
1 Die Standeskommission bezeichnet die für AOC-Wein zugelassenen Rebsorten.

## Art. 10 {#art_10}

Zugelassene Anbaumethoden
1 AOC-Wein wird nach folgenden Anbaumethoden hergestellt:
a) Stickelbau;
b) Drahtbau im Direktzug (inkl. Umkehrerziehung);
c) Drahtbau in Querterrassenanlagen.
2 Die Standeskommission kann weitere Anbaumethoden bezeichnen.

## Art. 11 {#art_11}

Natürlicher Mindestzuckergehalt und Höchstertrag
1 Die Standeskommission bezeichnet den natürlichen Mindestzuckergehalt
je Rebsorte sowie den Höchstertrag je Flächeneinheit und Rebsorte für
AOC-Wein.

## Art. 12 {#art_12}

Zulässiges Verfahren der Weinherstellung
1 AOC-Wein wird in einem nach der Lebensmittelgesetzgebung zulässigen
Verfahren hergestellt.
916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 13 {#art_13}

Analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen
Weins
1 AOC-Wein unterliegt der stichprobeweisen analytischen und organoleptischen Prüfung.
2 Die analytische Prüfung umfasst insbesondere:
a) Alkoholgehalt;
b) gesamte schweflige Säure.
3 Die organoleptische Prüfung findet nach den anerkannten Bewertungsschemen statt. Sie umfasst:
a) Aussehen;
b) Geruch;
c) Geschmack;
d) Gesamteindruck.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker erhebt stichprobenweise die notwendigen Proben und führt die Prüfung nach Abs. 2 und Abs. 3
durch. Sie oder er kann Dritte mit der Prüfung beauftragen.
5 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, die Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und tragen die Kosten der Analyse und der
sensorischen Prüfung.
6 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker orientiert die Produzentinnen und Produzenten sowie das für den Vollzug zuständige Amt über das
Resultat der Prüfung.
7 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker entzieht offensichtlich
fehlerhaften Weinen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.

## Art. 14 {#art_14}

Geografische Zusatzbezeichnung
1 AOC-Wein kann neben der Bezeichnung gemäss Art. 5 eine der folgenden
geografischen Zusatzbezeichnungen tragen:
a) Den Namen des Bezirks, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene
Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Bezirk stammt;
b) den Namen des Ortsteils, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene
Traubenanteil zu 90% aus dem entsprechenden Ortsteil stammt;
c) den Namen der Lage, wenn der nach Art. 6 vorgeschriebene Traubenanteil zu 90% aus der entsprechenden Lage stammt.
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610

## Art. 15 IV. Schlussbestimmungen {#art_15}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
916.610 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-29
Kanton Appenzell Innerrhoden 916.610
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-29
