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title: "Gesetz über die Standortförderung"
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# Gesetz über die Standortförderung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Standortförderung und unterstützt die
Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Glarus und seiner
Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Ziele
1 Ziele des Gesetzes zu Gunsten des Standortes Glarus sind nachhaltiges
Wachstum der Volkswirtschaft, Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und
Förderung der Standortqualität.

## Art. 3 {#art_3}

Standortförderung
1 Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der
Bestandespflege und der Standortpromotion.

## Art. 4 {#art_4}

Standortentwicklung
1 Der Kanton sorgt für attraktive Rahmenbedingungen für Unternehmen und
Privatpersonen und verbessert diese laufend.
2 Er trifft und fördert entwicklungspolitische Massnahmen und betreibt und
unterstützt institutionelle Zusammenarbeit.

## Art. 5 {#art_5}

Bestandespflege
1 Der Kanton trifft zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwicklung von ansässigen Unternehmen geeignete Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

Standortpromotion
1 Der Kanton trifft zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen sowie zur
Förderung der Wohnsitznahme von Privatpersonen geeignete Massnahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit andern Gemeinwesen, Wirtschaftsverbänden und
Sozialpartnern, Organisationen der regionalen und lokalen Standortförderung, Tourismusorganisationen und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen.
SBE 2013 24 1
IX A/4
2. Umsetzungsmassnahmen

## Art. 8 {#art_8}

Instrumente der Umsetzung
1 Der Kanton kann zur Standortförderung namentlich: *
a. Beiträge leisten an die Erarbeitung von Studien und Konzepten, an
die Forschung und die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
b.
* Mitglied einer Institution werden oder sich an einer solchen beteiligen;
c. überbetriebliche Kooperationsprojekte unterstützen;
d. Beratung und Dienstleistungen anbieten oder diese finanzieren;
e. Promotionsanlässe selbst durchführen oder sich daran beteiligen;
f.
* Kredite verbürgen sowie Darlehen und Zinskostenbeiträge gewähren;
g.
* Flächen und Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen erwerben, entwickeln und veräussern.
2 Er kann nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik Beiträge leisten, Investitionshilfedarlehen gewähren und Massnahmen zur Regionalentwicklung treffen.
3 Die Leistungen des Kantons sind zu befristen und können mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen oder von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.

## Art. 9 {#art_9}

Auskunftspflicht

## Art. 10 {#art_10}

Rückforderung
1 Finanzhilfen werden mit Zins rückgefordert, wenn
a. Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;
b. vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;
c. die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich
wegfallenden Grund erfolgten;
d. der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der
Finanzhilfe den Kanton verlässt.
2 Im Härtefall kann auf die Rückforderung verzichtet werden.

## Art. 11 {#art_11}

Koordination
1 Die Massnahmen nach diesem Gesetz sind auf die Ziele und Massnahmen
der Richtplanung, der kommunalen Entwicklungskonzepte sowie die Zonenplanung auszurichten.
IX A/4
3. Finanzierung und Zuständigkeiten

## Art. 12 {#art_12}

Finanzierung
1 Die Mittel für Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a – e werden über einen Budgetkredit bereitgestellt.
2 Die Umsetzungsinstrumente nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f und g
werden über den Standortförderungsfonds finanziert. Der Landrat setzt die
Einlagen in diesen Fonds über das Budget fest. *
3 Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird ein unbefristeter Verpflichtungskredit von 6 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Alle andern
Beiträge und Massnahmen nach Massgabe des Bundesgesetzes über die
Regionalpolitik werden über einen Budgetkredit finanziert.

## Art. 13 {#art_13}

Standortförderungskommission
1 Zur Vorberatung der Gesuche gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f bestellt der Regierungsrat eine Kommission, der insbesondere Vertreter der Industrie, des Gewerbes, des Dienstleistungssektors und der Arbeitnehmenden angehören.
2 Den Vorsitz führt der Vorsteher oder die Vorsteherin des mit der Volkswirtschaft befassten Departements.

## Art. 14 {#art_14}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat entscheidet über Investitionshilfedarlehen und über den
Erwerb, die Entwicklung und Veräusserung von Flächen und Immobilien gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g sowie über die von der Standortförderungskommission vorberatenen Gesuche. Seine Entscheide sind endgültig;
vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung des
Vorhabens, Verfügungen nach Massgabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie solche betreffend die Rückforderung gewährter Investitionshilfen. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortförderung.
Diese stellt die verwaltungsinterne und -externe Koordination sicher und
holt für die einzelnen Gesuche zuhanden der Kommission und des Regierungsrates die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde ein.
3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Kompetenzen.
Art. 15 * Landrat
1 Der Landrat bestimmt die Kriterien für die Entwicklung von Flächen und
Immobilien zur Bereitstellung von Betriebsflächen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g.
IX A/4
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 40
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, b. geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, f. geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 8 Abs. 1, g. eingefügt SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 12 Abs. 2 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2023 23
07.05.2023 01.07.2023 Art. 15 eingefügt SBE 2023 23
IX A/4
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 8 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, b. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, f. 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 8 Abs. 1, g. 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23
Art. 9 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
Art. 12 Abs. 2 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 14 Abs. 1 07.05.2023 01.07.2023 geändert SBE 2023 23
Art. 15 07.05.2023 01.07.2023 eingefügt SBE 2023 23
