---
title: "Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie"
id: 335bcff6-8d04-43d6-a597-e374659da485
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "710.600"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/710.600/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/335bcff6-8d04-43d6-a597-e374659da485
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8120/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 981898d102bfc0826d9b0dabf838149a9beacffe853558f9bca154d7be2d7d06
provisions: 10
---

# Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie

## Art. 2 {#art_2}

Mittelverwendung
1 Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie dürfen ausschliesslich für
gemeinnützige und wohltätige Zwecke verwendet werden. *
2 Der Einsatz von Mitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ist
ausgeschlossen. *
3 … *
1) Nunmehr Art. 15 des Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons
Graubünden vom 30. August 2007; BR 710.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
710.600
Art. 3 * Aufsicht, Budget, Auszahlung
1 Die Spezialfinanzierung Landeslotterie steht unter der Aufsicht des Departements
für Bildung, Umwelt und Kultur (Departement) und der Oberaufsicht der Regierung.
2 Das Departement ist zuständig für die Budgetierung und Überwachung des Vermögensbestandes sowie die Auszahlung der Beiträge.

## Art. 4 {#art_4}

Beitragsgewährung
1 Auf die Gewährung von Beiträgen aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie besteht kein Rechtsanspruch. *
2 Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach den finanziellen Möglichkeiten der
Gesuchstellenden und können von Leistungen der Gemeinden, anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Institutionen sowie angemessenen Eigenleistungen
abhängig gemacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Einmalige Beiträge
1 Die Ausrichtung jährlich wiederkehrender Beiträge ist ausgeschlossen.
2 Projekte, welche sich über mehrere Jahre erstrecken, gelten als einmalig, wenn sie
eine einheitliche Thematik und eine klare Befristung beinhalten. Der Gesamtbeitrag
wird im Voraus festgelegt.

## Art. 6 {#art_6}

Auflagen, Bedingungen, Befristungen
1 Beiträge können an Bedingungen geknüpft und von der Einhaltung von Auflagen
und Fristen abhängig gemacht werden.
2 Beim Fehlen einer ausdrücklichen Befristung gilt eine Zusicherung längstens für
drei Jahre.

## Art. 7 {#art_7}

Verweigerung, Rückerstattung
1 Beiträge werden verweigert oder sind zurückzuerstatten, wenn:
a) * das Gesuch nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung
Landeslotterie entspricht;
b) der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben im Gesuch erwirkt
wurde;
c) Gesuchstellende Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen;
d) der Beitrag nicht für Tätigkeiten im Rahmen des gestellten Gesuches verwendet wurde.
710.600
2. Gesuche

## Art. 8 {#art_8}

Grundsätze
1 Beitragsgesuche sind vor Inangriffnahme allfälliger Projekte und Massnahmen mit
den erforderlichen Unterlagen dem zuständigen Departement einzureichen. Bestellungen, Arbeiten sowie Massnahmen dürfen erst nach der Beitragszusicherung erfolgen. *
2 Bei öffentlichen Ausschreibungen können Termine für die Gesuchseinreichung gesetzt werden.
3 Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

## Art. 9 {#art_9}

Gesuchsunterlagen
1 Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten:
a) Angaben über Gesuchstellende;
b) eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
c) einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert
sind.
2 Reichen die Unterlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, so können zusätzliche Angaben oder Dokumente verlangt werden.
3. Verfahren
Art. 10 * …
Art. 11 * Prüfung des Gesuchs
1 Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen sowie die
Übereinstimmung des Gesuchs mit den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung Landeslotterie. *
2 Ein Gesuch kann zurückgewiesen werden, wenn es unvollständig ist oder offensichtlich nicht den Verwendungsgrundsätzen der Spezialfinanzierung entspricht. Auf
Verlangen der Gesuchstellenden entscheidet das Departement über die Rückweisung

## Art. 12 eines Gesuches. * {#art_12}

Entscheid
1. Kulturelles und wissenschaftliches Schaffen
1 Beiträge an das kulturelle und wissenschaftliche Schaffen bis 100 000 Franken
gewährt das Departement. *
2 Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung. *
710.600
Art. 13 2. Übrige Beiträge
1 Über die Verwendung der übrigen Mittel aus der Spezialfinanzierung Landeslotterie entscheidet die Regierung auf Antrag des Departementes. *
2 Das Departement kann im Einzelfall Beiträge bis 100 000 Franken gewähren. *

## Art. 14 {#art_14}

Auszahlung des Beitrages
1 Der Beitrag wird in der Regel nach der Ausführung des Vorhabens aufgrund einer
Schlussabrechnung überwiesen.
2 Sofern die Umstände es rechtfertigen, können auf Anfrage bis zwei Drittel des Beitrages als Vorschuss ausbezahlt werden.
4. Schlussbestimmung

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
710.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.03.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 1 geändert -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 2 eingefügt -
28.10.2008 01.01.2009 Art. 13 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Erlasstitel geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 2 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 2 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 3 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 7 Abs. 1, a) geändert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 11 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 13 Abs. 1 geändert -
04.12.2017 01.01.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 10 aufgehoben 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 2 geändert 2017-040
04.12.2017 01.01.2018 Art. 13 Abs. 2 geändert 2017-040
20.08.2024 01.09.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 13 Abs. 2 geändert 2024-023
710.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.03.1998 01.01.1998 Erstfassung -
Erlasstitel 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 1 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 1 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 2 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 2 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 2 Abs. 3 04.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-040
Art. 3 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 4 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 7 Abs. 1, a) 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 8 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 10 04.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017-040
Art. 11 25.09.2012 01.12.2012 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 11 Abs. 2 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 12 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 12 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 12 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 13 Abs. 2 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 13 Abs. 2 04.12.2017 01.01.2018 geändert 2017-040
Art. 13 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
