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title: "Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung"
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provisions: 5
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# Kantonales Einführungsgesetz zur wirtschaftlichen Landesversorgung

## Art. 1 {#art_1}

Organisation
1 Die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (Zentralstelle) ist
dem Amt für Arbeit (AFA) zugeordnet.
2 Die jeweiligen Mitglieder der Zentralstelle werden von der Regierung gewählt.

## Art. 2 {#art_2}

Gemeinden
1 Die Zentralstelle kann Gemeinden sowie Privaten Aufgaben der wirtschaftlichen
Landesversorgung übertragen.
2 Die Organisation der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung ist Sache der Gemeinden.
3 Die Gemeinde meldet die entsprechende Organisation sowie allfällige Änderungen
periodisch der Zentralstelle.
1) GRP 2005/2006, 597
2) SR 531
3) BR 630.100
4) Seite 879
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
630.200

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die Zentralstelle sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen
Landesversorgung, die der Bund den Kantonen überträgt.
2 Soweit Aufgaben an die Gemeinden oder Private delegiert wurden, führt die
Zentralstelle die Aufsicht.
3 Die Zentralstelle koordiniert die Zusammenarbeit der Organe der wirtschaftlichen
Landesversorgung. Sie sorgt für eine gebührende Aus- und Weiterbildung der mit
Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

## Art. 4 {#art_4}

Kosten
1 Die Kosten für die Organisation der Zentralstelle werden vom Kanton getragen.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben selber.

## Art. 5 {#art_5}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist5) auf den 1. Februar 2006 in
Kraft.
5) Die Referendumsfrist ist am 25. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen.
630.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.10.2005 01.02.2006 Erlass Erstfassung -
630.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.10.2005 01.02.2006 Erstfassung -
