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title: "Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden"
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provisions: 12
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# Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbstständige
öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden3).

## Art. 2 {#art_2}

Haftung
1 Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch4).
2 Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs.
3 dieser Vereinbarung getragen5).
1) SR 837.0
2) SR 837.02
3) Art. 77 AVIG
4) Art. 82 AVIG
5) Art. 79 Abs. 1 AVIG
OGS 1999, 123
855.111

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeit
1 Die Arbeitslosenkasse steht allen versicherten Einwohnerinnen und
Einwohnern der Kantone Obwalden und Nidwalden offen. Ferner können
die in den beiden Kantonen gelegenen Betriebe für alle betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von deren Wohnsitz,
die Ausrichtung der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung beanspruchen. Sie ist auch zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung6).

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben der Arbeitslosenkasse
1 Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende
Aufgaben nach Art. 81 AVIG:
a. sie klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht
ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellt die Versicherten in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in
der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach
Art. 30 Abs. 2 und 4 sowie Art. 81 Abs. 2 AVIG den kantonalen
Amtsstellen des Wohnsitzkantons beziehungsweise gemäss einer
Übertragung der Aufgaben gestützt auf Art. 85b AVIG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zusteht;
c. sie richtet die Leistungen aus;
d. sie verwaltet das Betriebskapital nach den Bestimmungen des Bundes;
e. sie legt periodisch Rechnung ab und erstattet den Geschäftsbericht
zuhanden der Ausgleichsstelle;
f. sie erfüllt weitere ihr übertragene Aufgaben.
2 Zweifelsfälle gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten
Person zum Entscheid.
2. Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Organe
1 Organe der Arbeitslosenkasse sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Leitung der Arbeitslosenkasse.
6) Art. 53 Abs. 1 AVIG
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## Art. 6 {#art_6}

Aufsichtskommission
a. Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus:
a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
b. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der zuständigen
kantonalen Departemente;
c. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der kantonalen
Arbeitsämter.
2 Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter
oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird von
der Arbeitslosenkasse geführt.

## Art. 7b {#art_7b}

Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse.
Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt.
2 Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Organisation des Aufbaus und des Betriebs der Arbeitslosenkasse;
b. die Anstellung der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;
c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des
Jahresberichts zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;
d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung
etwas anderes vorsehen;
e. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung der Arbeitslosenkasse und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung der
Arbeitslosenkasse;
f. die Zuweisung von weiteren Aufgaben an die Arbeitslosenkasse;
g. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;
h. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die
Unterstützung der Arbeitslosenkasse sowie die Festsetzung der Entschädigung.
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3 Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertragen.

## Art. 8 {#art_8}

Leitung und Personal
1 Die Leitung der Arbeitslosenkasse stellt die Erfüllung der Aufgaben nach
Art. 4 dieser Vereinbarung sowie eines Leistungsauftrags des Bundes sicher.
2 Die Leitung und das Personal werden sinngemäss nach den Vorschriften des Personalrechts des Kantons Nidwalden7) angestellt. Aufgaben die
nach dem Personalrecht des Kantons Nidwalden dem Landrat oder Regierungsrat zukommen, werden von der Aufsichtskommission wahrgenommen. Stellenausschreibungen erfolgen in beiden Kantonen.
Art. 9 * Rechtsmittel
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkasse sind
innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet dem zuständigen
Gericht nach Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts8) einzureichen.
3. Finanzierung

## Art. 10 {#art_10}

Kosten
1 Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der
Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung der Arbeitslosenkasse erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der Arbeitslosenkasse in Rechnung gestellt.
2 Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission
selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner Wahl
festgelegt.
3 Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus
dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden
Kantone anteilmässig auf Grund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind.
7) NG 165
8) SR 830.1
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## Art. 11 {#art_11}

Finanzkontrolle
1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des
Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bundes erfolgt.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Übergangsbestimmung
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle
der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch
den Bund9) auf den 1. Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den
31. Dezember 2005.
Informationen zur Vereinbarung
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 123
geändert durch:
- Nachtrag vom 27. September 2011, in Kraft seit 1. November 2011
(OGS 2011, 56)
9) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 19. Januar 2000
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung OGS 1999, 123
27.09.2011 01.11.2011 Art. 9 totalrevidiert OGS 2011, 56
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.1999 01.01.2000 Erstfassung OGS 1999, 123
Art. 9 27.09.2011 01.11.2011 totalrevidiert OGS 2011, 56
