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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee"
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provisions: 16
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# Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung
der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Interkantonale Schiffahrtskommission
1 Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vierwaldstättersee (ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie
schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der
Vereinbarung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Vollzugsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
1) SR 747.201
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
654.2
2 Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche
Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der
Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission.
2 Verkehrszulassung

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen
Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

## Art. 5 {#art_5}

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf
8'000 beschränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
a. Luzern: 3'287 Standplätze
b. Uri: 578 Standplätze
c. Schwyz: 1'340 Standplätze
d. Obwalden: 503 Standplätze

## Art. 6 e. Nidwalden: 2'292 Standplätze {#art_6}

Ausnahmen
1 Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen
für:
a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe
zu Forschungszwecken;
b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und
Schubverbände;
c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

## Art. 7 {#art_7}

Zusatzbewilligung
1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit
Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbewilligung verkehren.
654.2

## Art. 8 {#art_8}

Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee
sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in
dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb
eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung
und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die
Vorschriften der eidgenössischen Binnenschiffahrtsverordnung vom
8. November 19792).
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Bewilligung geregelt.
3 Verkehrsvorschriften

## Art. 9 {#art_9}

Richtgeschwindigkeit
1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als
50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

## Art. 10 {#art_10}

Längsfahrten
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im
Alpnachersee gestattet.
2 Zusätzlich zu den im Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen.
4 Seerettung und Sturmwarnung

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und
gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
2) SR 747.201.1
654.2

## Art. 12 {#art_12}

Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder
können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen
Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 13 {#art_13}

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer
nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer
tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 14 {#art_14}

Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer
und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Rücktritt
1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten.
654.2

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den
von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft3). Sie ist zu veröffentlichen.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über
die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 aufgehoben.
3) Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22. Oktober 1997; Datum des Inkrafttretens:
1. Juli 1998
654.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung A 1997, 1752, 1753
654.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung A 1997, 1752, 1753
