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title: "Schulergänzende Betreuung (SEB)"
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provisions: 10
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# Schulergänzende Betreuung (SEB)

## § 1 Betreuungsangebote {#art_1}

1
Morgenbetreuung: von 07:00 Uhr bis maximal 08:15 Uhr.
2
Mittagsbetreuung: von 11:45 Uhr bis 13:30 Uhr.
3
Nachmittagsbetreuung:
a)
Modul 1: von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
b)
Modul 2: von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
4
Am Mittwoch ist der Mittagstisch nur in Kombination mit der Nachmittagsbetreuung 1 (13:30–15:00 Uhr) buchbar. *
5
Die Betreuungsangebote sind frei wähl- und kombinierbar.
6
Die Kinder und Jugendlichen werden während den Öffnungszeiten betreut.

## § 2 Organisation Betreuungsangebot {#art_2}

1
Der Rektor bestimmt die Leitungsperson der Schulergänzenden Betreuung. Die Leitung der Schulergänzenden Betreuung ist direkt dem Rektorat unterstellt. Sie ist für den gesamten Betrieb der Schulergänzenden Betreuung verantwortlich und steht auch den Betreuungspersonen personell und administrativ vor. Das Team der Schulergänzenden Betreuung arbeitet mit der gemeindlichen Schule zusammen.

## § 3 <strong>*</strong> Aufnahme {#art_3}

1
Die Leitung der Schulergänzenden Betreuung entscheidet bei zu vielen Anmeldungen über die Aufnahme der Kinder aufgrund folgender Kriterien:
a)
Schulbusnutzer/innen für das Modul Mittagstisch, sofern sie am betroffenen Wochentag nachmittags Unterricht haben
b)
Kinder, welche bereits Module besuchen oder Geschwister in der Betreuung haben
c)
Eingangsdatum der Anmeldung
d)
Kinder von tieferen Schulstufen (Kindergarten, Unterstufe)
2
Mit der Anmeldung der Kinder und der Unterschrift anerkennen die Erziehungsberechtigten diese Aufnahmekriterien.

## § 4 <strong>*</strong> Anmeldung {#art_4}

1
Die Anmeldung für die einzelnen Module der Schulergänzenden Betreuung hat schriftlich zu erfolgen (Formular) und gilt für ein Semester (1. Semester: August–Januar, 2. Semester: Februar–Juli).
2
Die Anmeldung für das 1. Semester (August–Januar) hat jeweils bis am 31. Mai mittels Anmeldeformulars zu erfolgen.
3
Ohne schriftliche Abmeldung bis am 15. Januar gilt das Kind auch im 2. Semester (Februar–Juli) für die gleichen Module als angemeldet. Neuanmeldungen und Änderungen für das 2. Semester müssen bis spätestens am 15. Januar getätigt werden.
4
Verspätete Anmeldungen und Änderungswünsche können nur berücksichtigt werden, wenn Platz vorhanden ist.

## § 5 <strong>*</strong> Abmeldung {#art_5}

1
Die Erziehungsverantwortlichen sind verpflichtet, ihr Kind bei einer Absenz vorgängig abzumelden. Die Abmeldung kann per E-Mail: seb@schulen-walchwil.ch oder Telefon: 041 759 81 94 / 079 428 42 00 bis spätestens 9:00 Uhr am Tag der Abwesenheit erfolgen. *
2
Beim Wegbleiben der ganzen Klasse (Schulreise etc.) wird die Leitung der Schulergänzenden Betreuung spätestens am Vortag direkt durch die verantwortliche Lehrperson benachrichtigt.

## § 6 <strong>*</strong> Kündigung oder Ausschluss {#art_6}

1
Eine Kündigung während des Semesters ist nur bei einem Wegzug aus der Gemeinde möglich.
2
Für alle Module der Schulergänzenden Betreuung gilt die Schul- und Disziplinarordnung der Schule Walchwil. Wiederholte unentschuldigte Absenzen, undiszipliniertes Verhalten oder das Nichtbezahlen der Rechnung kann zum Ausschluss von den Angeboten der Schulergänzenden Betreuung (ohne Rückerstattung der Kosten) führen.

## § 7 <strong>*</strong> &hellip; {#art_7}

&hellip;

## § 8 <strong>*</strong> Elternbeiträge {#art_8}

1
Die Kosten setzen sich aus den Personal- (Betreuungspersonen, eine Leitungsperson, Administration), Essens- und Materialkosten zusammen.
2
Die Inanspruchnahme der Angebote der Schulergänzenden Betreuung ist kostenpflichtig. Die Kosten sind im Gebührentarif festgelegt. Die Zuteilung zum entsprechenden Tarif wird durch das massgebende Einkommen bestimmt, welches aufgrund des steuerbaren Einkommens (Code 490) ermittelt wird. Diese Zuteilung in den entsprechenden Tarif wird einmal jährlich nach Schuljahresbeginn den aktuellen Verhältnissen angepasst.
3
Schülerinnen und Schüler, die mit dem offiziellen Schulbus in die Schule gefahren werden oder einen langen Schulweg (gemäss Regelung) haben und deshalb den Mittagstisch besuchen, bezahlen einen reduzierten Tarif (CHF 5.–) für die Betreuung am Mittagstisch.
4
Die Grenze für die Berechtigung mit dem Schulbus fahren zu dürfen, ist die Linie Chatzenstrick – Hobüel – Sellen – Obertal.
5
Die Grenze für eine gemeindliche Unterstützung, weil der Schulweg sehr weit ist, ist die Linie Obermattli – Hintermatt – Utenberg – Hobüel – Rietach– Gosselingen – Utigli – Untertal.
6
Es bestehen drei Tarifstufen. Bei einem massgebendem Einkommen von unter CHF 50'000.– kommt der Minimaltarif, ab CHF 100'000.– der Maximaltarif zum Tragen. Der Minimaltarif basiert auf den zu erwartenden Kosten, die bei der privaten Betreuung minimalst entstehen würden (z.B. Kosten für ein Mittagessen inkl. Betreuung). Es wird somit gewährleistet, dass auch einkommensschwachen Familien der Zugang zu den Angeboten ermöglicht wird. Der Maximaltarif entspricht den Vollkosten ohne Raummieten:
Steuerbares Einkommen (Code 490)
Modul Morgen
Modul Mittag
Modul Nachmittag 1
Modul Nachmittag 2
Modul ganzer Tag
bis CHF 50'000.–
CHF 3.– *
CHF 12.–
CHF 3.– *
CHF 6.– *
CHF 24.– *
bis CHF 100'000.–
CHF 6.– *
CHF 17.–
CHF 8.– *
CHF 15.– *
CHF 46.– *
ab CHF 100'000.–
CHF 10.– *
CHF 22.–
CHF 12.– *
CHF 24.– *
CHF 68.– *
7
Werden mehrere Kinder der gleichen Familie angemeldet, gibt es folgende Kostenreduktion: Bei zwei Kindern 20%, bei drei Kindern 30% usw. auf den Gesamtpreis.
8
Die Kosten für die Schulergänzende Betreuung werden von der Gemeindeverwaltung quartalsweise in Rechnung gestellt.
9
Es werden nur 36 von insgesamt 38 Schulwochen pro Jahr in Rechnung gestellt. Das gleicht etwaige Absenzen durch Krankheit und Abwesenheit aus.
10
Die Kosten für die Ferienbetreuung werden zusammen mit den Betreuungskosten (Quartal) in Rechnung gestellt.
11
Bei finanziellen Schwierigkeiten kann das Rektorat kontaktiert werden.

## § 9 Versicherung {#art_9}

1
Haftpflicht- und Unfallversicherung sind Sache der Eltern / Erziehungsberechtigten. Für Kleidung, persönliches Spielzeug und Wertsachen übernimmt die Schule keine Haftung.

## § 10 Weg {#art_10}

1
Der Weg zum Betreuungsort und von da nach Hause gilt als Schulweg und liegt in der Verantwortung der Eltern/Erziehungsberechtigten. Sollte das Kind von einer Drittperson abgeholt werden, muss die Leitung der Schulergänzenden Betreuung vorgängig informiert werden.
