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title: "Gesetz über den Fristenlauf"
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provisions: 3
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# Gesetz über den Fristenlauf

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor den Behörden im Kanton, soweit
nicht übergeordnetes Recht mit abweichenden Regelungen anzuwenden

## Art. 2 ist. * {#art_2}

Fristbeginn *
1 Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die
fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als
erster Tag der Frist. *
2 … *
3 … *
Art. 2a * Fristauslösung
1 Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst:
a) mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person,
unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften;
b) bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annahme und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der
Weigerung;
c) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde
mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde,
die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste;
e) bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem
Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese
mit einer Zustellung rechnen musste;
f) bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentlichung im betreffenden Medium;
g) bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Dokument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer
Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen
seit der Bereitstellung auf einer Plattform.
2 Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder
staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösender Tag der nächstfolgende Werktag.
Art. 2b * Fristende
1 Die Frist endet an ihrem letzten Tag.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an
dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag
des Monats.
3 Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss.
4 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab.
Art. 2c * Fristeinhaltung
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten
Tages der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt
massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle
Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung
notwendig sind.
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.700
Art. 2d * Zahlungsfrist
1 Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am
letzten Tag der Frist
a) bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist;
b) der Schweizerischen Post übergeben ist oder
c) einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz gültig belastet ist.
Art. 3a * Elektronische Übermittlung
1 Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere:
a) die Art und Weise der Übermittlung;
b) das Format der Eingaben und Beilagen;
c) die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung;
d) den genauen Zeitpunkt der elektronischen Zustellung;
e) die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung physischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden solcher Dokumente möglich ist.
2 Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die
Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen
festlegen.

## Art. 4 Art. 3 * … {#art_4}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in
Kraft.
172.700 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.04.1966 24.04.1966 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Erlasstitel geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Ingress geändert -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -
27.04.2025 01.05.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Titel geändert 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2a eingefügt 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2b eingefügt 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2c eingefügt 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 2d eingefügt 2025-12
27.04.2025 01.05.2025 Art. 3a eingefügt 2025-12
Kanton Appenzell Innerrhoden 172.700
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.04.1966 24.04.1966 Erstfassung -
Erlasstitel 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Ingress 27.04.2003 27.04.2003 geändert -
Art. 1 Abs. 1 27.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-12
Art. 2 27.04.2025 01.05.2025 Titel geändert 2025-12
Art. 2 Abs. 1 27.04.2025 01.05.2025 geändert 2025-12
Art. 2 Abs. 2 27.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-12
Art. 2 Abs. 3 27.04.2025 01.05.2025 aufgehoben 2025-12
Art. 2a 27.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12
Art. 2b 27.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12
Art. 2c 27.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12
Art. 2d 27.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12
Art. 3a 27.04.2025 01.05.2025 eingefügt 2025-12
Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
