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title: "Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues"
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provisions: 34
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# Vollziehungsverordnung zum Dekret über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues

## § 1 {#par_1}

Allgemeiner Wohnungsbau und Bau von Alterswohnungen
1 Der Kanton fördert den Bau von Wohnungen für Familien mit kleinen und mittleren
Einkommen (allgemeiner Wohnungsbau) sowie den Bau von Kleinwohnungen für wenig bemittelte Personen im Alter von über 63 Jahren (Bau von Alterswohnungen) durch
Ausrichtung von jährlichen Kapitalzinszuschüssen.

## § 2 {#par_2}

Zuteilung der Wohnungskontingente
1 Die Gemeinden melden dem Finanzdepartement2 innert einer von diesem festgesetzten
Frist die Art, Anzahl und Grösse der im Rahmen dieser Wohnbauaktion zu beschaffenden Wohnungen.
1 G XV 485. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
(SRL Nr. 897).
2 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001
(G 2000 273), wurde in den §§ 2, 8, 9 und 36 die Bezeichnung «Baudepartement» durch «Finanzdepartement» ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
V XV 955
2 Nr. 897f
2 Den Gemeinden wird nach Massgabe der verfügbaren Mittel, des nachgewiesenen Bedürfnisses und in billigem Verhältnis zum Gesamtwohnungsbedarf aller teilnehmenden
Gemeinden ein Wohnungskontingent zugeteilt.

## § 3 {#par_3}

Allgemeine Erfordernisse
1 Die Wohnbauten müssen solid, im innern Ausbau einfach und zweckmässig sein. Sie
sollen angemessenen hygienischen und architektonischen Ansprüchen genügen und den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Bewohner entsprechen.
2 Im allgemeinen Wohnungsbau sind in erster Linie Bauten mit Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen.
3 Den Gesichtspunkten der Landes-, Regional- und Ortsplanung ist nach Möglichkeit
Rechnung zu tragen.

## § 4 {#par_4}

Wohnungsgrössen
1 Die Wohnbauhilfe wird in erster Linie für die Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit
Drei- und Mehrzimmerwohnungen gewährt.
2 Alterswohnungen sollen ein bis zwei Zimmer enthalten.
3 Für Einfamilienhäuser kann die Wohnbauhilfe ausnahmsweise gewährt werden, wenn
sie für kinderreiche Familien in ländlichen Verhältnissen bestimmt sind.

## § 5 {#par_5}

Kinderreiche Familien
1 Als kinderreich werden Familien mit mindestens drei minderjährigen oder sich noch in
Ausbildung befindenden Kindern betrachtet. Minderjährigen Kindern werden andere
nicht erwerbsfähige Personen gleichgestellt, die im gemeinsamen Haushalt leben und für
deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen hat.

## § 6 {#par_6}

Finanzielle Verhältnisse im allgemeinen Wohnungsbau
1 Im allgemeinen Wohnungsbau dürfen Wohnungen nur an Familien abgegeben werden,
deren reines Familieneinkommen bei Bezug der Wohnung nicht höher ist als der siebenfache Betrag des Mietzinses für diese Wohnung, höchstens aber 24 000 Franken. Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind und jede andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, für deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen
hat, erhöht sich die zulässige Einkommensgrenze um 2000 Franken. *
2 Als massgebliches Familieneinkommen wird das grössere der beiden Einkommen der
Ehegatten oder der eingetragenen Partner ganz, das kleinere der beiden Einkommen der
Ehegatten oder der eingetragenen Partner zur Hälfte und dasjenige der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kinder und übrigen Familienglieder zu einem Drittel angerechnet. *
3 Die Belastung des anrechenbaren reinen Familieneinkommens durch Mietzinse oder
Eigentümerlasten soll in der Regel nicht höher als 25 Prozent sein.
Nr. 897f 3
4 Das Reinvermögen abzüglich ausgewiesene Schulden soll nicht mehr als 60 000 Franken betragen. Für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige oder sich noch
in Ausbildung befindende Kind und jede andere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, für deren Unterhalt der Haushaltvorstand aufzukommen hat, erhöht sich die zulässige Vermögensgrenze um 6000 Franken. *
5 Für die Festsetzung des reinen Familieneinkommens und Reinvermögens ist die letzte
Staatssteuerveranlagung massgebend; nötigenfalls können weitere Unterlagen (Lohnausweis usw.) beigezogen werden.
§ 7 * Finanzielle Verhältnisse bei Alterswohnungen
1 Alterswohnungen dürfen nur an Einzelpersonen, deren Reineinkommen 12 000 Franken, und an Ehepaare oder eingetragene Partner, deren Reineinkommen 16 000 Franken
nicht übersteigt, abgegeben werden. Das Reinvermögen wird mit 1/20 des 60 000 Franken übersteigenden Betrages als Einkommen angerechnet.
§ 7bis * Anpassung der Höchstansätze
1 Die Höchstansätze für Einkommen und Vermögen gemäss den §§ 6 und 7 gelten für
den Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise von 127,1 Punkten. Bei einer Veränderung dieses Indexes um 10 Prozent sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen
von der kantonalen Dienststelle Immobilien3 entsprechend anzupassen.

## § 8 {#par_8}

Kosten der Wohnungen
1 Im allgemeinen Wohnungsbau dürfen die Bruttoanlagekosten, inbegriffen Bauland,
Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten, Bauzinsen und Gebühren, 36 000 Franken pro
Dreizimmerwohnung nicht überschreiten; für jedes Zimmer mehr oder weniger erhöht
oder vermindert sich diese Kostengrenze um 9000 Franken.
2 Bei Bauten mit ausschliesslich Alterswohnungen dürfen die Bruttoanlagekosten in der
Regel 30 000 Franken pro Wohnung nicht übersteigen.
3 Bei Änderung des Baukostenindexes, bei Bauten in städtischen Verhältnissen sowie
Einfamilienhäusern kann das Finanzdepartement die Ansätze entsprechend ändern.
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und
der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 7bis, 15–17, 19, 20, 27–31, 33 und 36 die Bezeichnung «Amt
für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.
4 Nr. 897f

## § 9 {#par_9}

Grundrissflächen
1 Wohn- und Schlafzimmer mit weniger als 10 m² Grundrissfläche gelten nicht als ganze
Zimmer im Sinne dieser Verordnung. Die Grundrissfläche des Wohnzimmers muss bei
einer Dreizimmerwohnung mindestens 16 m², bei einer Vierzimmerwohnung mindestens 17 bis 18 m² und bei Fünf- und Mehrzimmerwohnungen wenigstens 19 bis 20 m²
betragen, das Elternschlafzimmer in der Regel 14 m².
2 Als halbe Zimmer werden angerechnet:
a. Wohnräume mit 6 bis 10 m² Grundrissfläche;
b. Essküchen mit einer Grundrissfläche von wenigstens 10 m²;
c. Wohndielen mit wenigstens 6 m² verkehrsfreier Grundrissfläche mit Fenstern ins
Freie;
d. Wohnzimmer, die ausserhalb der eigentlichen Wohnung liegen (Mansardenzimmer).
3 Für Alterswohnungen kann das Finanzdepartement Abweichungen von diesen Grundrissflächen bewilligen.

## § 10 {#par_10}

Minimale Ausstattung
1 Bei der Anlage und Ausstattung der Wohnungen gelten folgende Mindestforderungen:
a. In jeder Wohnung ist wenigstens eine Warmwasserinstallation vorzusehen.
b. Badezimmer und WC dürfen nur im Gebäudeinnern angeordnet werden, wenn für
ausreichende Entlüftung gesorgt ist.
c. Als Abstellraum muss wenigstens ein Keller oder Estrichraum vorhanden sein.
d. Zimmer ohne Fenster ins Freie sind unzulässig.

## § 11 {#par_11}

Landkosten
1 Sind die Landkosten im Vergleich zu den Gesamtbaukosten oder den in der betreffenden Gegend geltenden Landpreisen übersetzt, so kann die Gewährung der Wohnbauhilfe
verweigert werden. Die Landkosten gelten insbesondere dann als übersetzt, wenn sie mit
den Kosten für die Erschliessung der Bauparzelle, jedoch ohne die Kosten der Umgebungsarbeiten, mehr als 20 Prozent der Bruttoanlagekosten gemäss § 8 dieser Verordnung betragen.
2 Bei Baurecht wird als Landpreis der mit dem Zinssatz für die 1. Hypothek kapitalisierte Baurechtszins angenommen.

## § 12 {#par_12}

Ausschluss der Wohnbauhilfe
1 Von der Wohnbauhilfe sind ausgeschlossen:
a. Einzimmerwohnungen, ausgenommen Alterswohnungen;
b. Wohnbauten, für die bereits auf Grund anderer Erlasse Leistungen zugesichert
oder ausgerichtet worden sind oder die schon vor Erlass der Zusicherung ohne die
ausdrückliche Bewilligung der zuständigen Behörden begonnen oder ausgeführt
worden sind;
Nr. 897f 5
c. Wohnbauten, bei denen die vorgesehenen Kapitalverzinsungen die üblichen Ansätze übersteigen;
d. Wohnbauten, für deren Ausführung ungerechtfertigte oder offensichtlich zu hoch
bemessene Forderungen gestellt werden oder für deren fachgerechte Ausführung
nicht genügend Gewähr besteht;
e. Wohnbauten, bei denen die Mietzinse oder Eigentümerlasten in keinem angemessenen Verhältnis zum anrechenbaren Bruttoeinkommen der Bewohner stehen;
f. Wohnbauten, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

## § 13 {#par_13}

Leistung der Arbeitgeber
1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe an Wohnungen, die Arbeitnehmern bestimmter
Arbeitgeber vorbehalten werden, wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass der
Arbeitgeber eine gleichwertige Leistung von mindestens einem Drittel der nachgesuchten Hilfe von Kanton und Gemeinde zusichert.

## § 14 {#par_14}

Nachweis der Finanzierung
1 Die Gewährung der Wohnbauhilfe wird vom Nachweis der vollständigen Finanzierung
des Bauvorhabens abhängig gemacht.
2 Der Bauherr hat sich mindestens mit einem Eigenkapital von 10 Prozent der Gesamtinvestitionen an der Finanzierung zu beteiligen und sich darüber auszuweisen, dass er über
dieses Kapital verfügt.
3 Die direkte oder indirekte Heranziehung der an den Wohnbauten beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu deren Finanzierung, insbesondere die
Gewährung von Darlehen und die Eingehung von Bürgschaften, ist unzulässig.

## § 15 {#par_15}

Anspruchsberechtigte, Abtretung und Verrechnung
1 Die Kapitalzinszuschüsse werden dem jeweiligen Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ausbezahlt.
2 Die Abtretung des Anspruches auf die zugesicherte Hilfe bedarf der schriftlichen Zustimmung der kantonalen Dienststelle Immobilien. Diese Zustimmung darf nur erteilt
werden, sofern der Zessionar sich verpflichtet, die Leistungen nur für Zins- und Amortisationszahlungen zu verwenden.
3 Die Verrechnung zugesicherter Leistungen des Kantons, der Gemeinden und Dritter ist
unzulässig.
6 Nr. 897f
2 Besondere Bestimmungen

## § 16 {#par_16}

Mietzinsfestsetzung
1 Die Gesuche um Genehmigung der Mietzinsfestsetzung oder -erhöhung sind der kantonalen Dienststelle Immobilien einzureichen.
2 Die Mietzinse sind so festzusetzen, dass sie, nach Abzug der von den Gemeinwesen
zugesicherten Leistungen, die tatsächliche Verzinsung des Fremdkapitals und die Verzinsung der investierten eigenen Mittel in normalem Umfang zum Ansatz der Luzerner
Kantonalbank für die 1. Hypothek sowie in der Regel einen Zuschlag von höchstens
2 Prozent der auf Grund der Abrechnung genehmigten Bruttoanlagekosten, abzüglich
Landwert, decken. Nachträgliche, wertvermehrende Aufwendungen, die ohne schriftliche Bewilligung der kantonalen Dienststelle Immobilien vorgenommen wurden, werden
bei der Genehmigung der Festsetzung oder Erhöhung der Mietzinse nicht berücksichtigt.
3 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist befugt, bei der Mietzinsfestsetzung den Zuschlag für Gebäudeunterhalt, öffentliche Abgaben und Altersentwertung nach den jeweils gültigen Ansätzen der eidgenössischen Bestimmungen je nach dem Alter der Gebäude zu berücksichtigen, sofern die Wohnungen fachgemäss unterhalten werden. *

## § 17 {#par_17}

Beginn der Arbeiten
1 Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn über das Beitragsgesuch entschieden ist. In Ausnahmefällen kann die kantonale Dienststelle Immobilien die Bewilligung zur vorzeitigen Inangriffnahme der Arbeiten erteilen.
2 Die Zusicherung verfällt, wenn die Bauausführung nicht innerhalb von sechs Monaten
seit der Zusicherung der Wohnbauhilfe in Angriff genommen und ohne Unterbruch weitergeführt wird.

## § 18 {#par_18}

Projektierung und Bauleitung
1 Projektierung und Bauleitung sind in der Regel an selbständige, ausgewiesene Fachleute zu vergeben. Werden Projektierung und Bauleitung von einem Bauunternehmer besorgt, so sind die Honorarkosten getrennt zu verrechnen und dürfen nicht in die Einheitspreise der Unternehmerofferten einkalkuliert werden.
2 Das Architektenhonorar darf die Ansätze der Klasse II der Honorarordnung des SIA,
Nebenleistungen für die Beitragserlangung inbegriffen, nicht übersteigen.

## § 19 Nr. 897f 7 {#par_19}

Vergebung der Arbeiten
1 Die Arbeiten und Lieferungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen und zu angemessenen Konkurrenzpreisen an ausgewiesene Handwerker, Unternehmer und Lieferanten der betreffenden Fachgebiete zu vergeben, die die Arbeitsbedingungen der geltenden
Gesamtarbeitsverträge einhalten. Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu
Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung der kantonalen Dienststelle Immobilien, die
sie nur erteilt, wenn nach Prüfung der Unterlagen Gewähr dafür besteht, dass dadurch
die Bauausführung nicht verteuert wird.
2 Vorschriften irgendwelcher Art, die den Bauherrn verpflichten, die Vergebung der
Arbeiten auf ortsansässige oder bestimmte Handwerker, Unternehmer und Lieferanten
zu beschränken, sind unzulässig.

## § 20 {#par_20}

Änderung der Projekte und ausgeführten Bauten
1 Bauherrschaft und Bauleitung sind verpflichtet, die Bauten nach den genehmigten
Projektunterlagen auszuführen. Die nachträgliche Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten bedarf der schriftlichen Zustimmung der kantonalen Dienststelle Immobilien. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Wohnbauhilfe nach wie vor erfüllt bleiben.

## § 21 {#par_21}

Bewohnung und Untermiete
1 Im allgemeinen Wohnungsbau sind in erster Linie Familien mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienglieder soll der Zimmerzahl der Wohnung entsprechen.
2 Eine Wohnung darf nur von einer Familie bewohnt werden. Untermiete ist grundsätzlich nicht gestattet; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. *
3 Bei den Alterswohnungen hat die Zahl der Bewohner bei Beginn des Mietverhältnisses
mindestens der Zimmerzahl der Wohnung zu entsprechen.

## § 22 {#par_22}

Wohnsitz und Arbeitsort
1 Die Gemeinden können den Bezug der mit Wohnbauhilfe erstellten Wohnungen auf
Familien beschränken, die seit mindestens zwei Jahren in ihrer Gemeinde Wohnsitz oder
Arbeitsort haben.

## § 23 {#par_23}

Zweckentfremdung und Rückerstattungspflicht
1 Sind die für die Zusicherung der Wohnbauhilfe massgebenden Voraussetzungen und
Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wird eine Wohnung, für die Wohnbauhilfe gewährt
wurde, ihrem Zwecke entfremdet, so ist die weitere Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen ganz oder teilweise einzustellen. Zu Unrecht bezogene Kapitalzinszuschüsse
sind zurückzuerstatten.
8 Nr. 897f
2 Wird eine zweckentfremdete Wohnung später wieder bestimmungsgemäss verwendet,
so kann die Wohnbauhilfe im Rahmen der ursprünglichen Zusicherung wieder ausgerichtet werden, sofern in der betreffenden Gemeinde nach wie vor ein Bedürfnis nach
verbilligten Wohnungen im Sinne der für diese Aktion geltenden Erlasse besteht.
3 Die Übertragung einer Zusicherung auf eine andere Wohnung ist ausgeschlossen.

## § 24 {#par_24}

Fälle von Zweckentfremdung
1 Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor: *
a. wenn eine Wohnung nicht dauernd im Sinne von § 21 bewohnt wird;
b. wenn eine Wohnung nachträglich ganz oder teilweise zu andern als Wohnzwecken verwendet wird;
c. wenn die gemäss § 16 dieser Verordnung genehmigten Mietzinse nicht eingehalten werden;
d. wenn das ursprünglich den Vorschriften entsprechende anrechenbare Familieneinkommen oder -vermögen der Bewohner die Ansätze gemäss den §§ 6 und 7 dieser
Verordnung um mehr als 10 Prozent übersteigt.

## § 25 {#par_25}

Einstellung der Wohnbauhilfe
1 Bei Feststellung von Zweckentfremdungen gemäss § 24 lit. a, b und c ist die weitere
Ausrichtung von Kapitalzinszuschüssen sofort ganz oder teilweise einzustellen. Für die
Zeit nach Eintritt der Zweckentfremdung bereits ausbezahlte Beträge sind mit 4 Prozent
pro Jahr zurückzuerstatten. Bei nur teilweiser Zweckentfremdung sind die Kapitalzinszuschüsse in der Regel nur im Verhältnis der erfolgten Zweckentfremdung einzustellen
oder zurückzuerstatten.
2 Bei Zweckentfremdung gemäss § 24 lit. d ist die Wohnbauhilfe nach Ausrichtung der
nächsten fälligen Zahlung, die auf die Feststellung der Zweckentfremdung folgt, einzustellen, wenn die Wohnung auf den Zeitpunkt der darauffolgenden Fälligkeit nicht wieder bestimmungsgemäss besetzt ist.

## § 26 {#par_26}

Herabsetzung der Wohnbauhilfe
1 Die gemäss Dekret4 zugesicherte Wohnbauhilfe kann entsprechend herabgesetzt werden, wenn die Verbilligungsnotwendigkeit nachträglich infolge Senkung des Hypothekarzinsfusses geringer wird.

## § 27 {#par_27}

Meldepflicht
1 Die Eigentümer sind verpflichtet, Zweckentfremdungen der kantonalen Dienststelle
Immobilien unverzüglich zu melden.
4 G XV 485. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
(SRL Nr. 897).
Nr. 897f 9
2 Der Erwerber eines Wohnungsbaues ist verpflichtet, den Eigentumsübergang der
kantonalen Dienststelle Immobilien zu melden.
3 Weniger als 30 Tage vor Ende des Kalenderhalbjahres erstattete Meldungen werden
erst auf Ende des nächsten Kalenderhalbjahres berücksichtigt.
3 Verfahren und Zuständigkeit

## § 28 {#par_28}

Gesuchseingaben
1 Die Beitragsgesuche sind der Gemeinde auf amtlichem Formular mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Landerwerbsbeleg; *
a. ein Situations-(Grundbuch-)Plan 1:500 oder 1:1000;
b. die wichtigsten Ausführungspläne im Massstab 1:50 mit eingezeichneter Möblierung;
c. eine baubeschreibende, detaillierte Kostenberechnung;
d. die kubische Berechnung nach SIA;
e. Finanzierungsplan (Ausweis über die Zusicherung des Baukredites und das Eigenkapital);
f. Baubewilligung der Gemeinde;
g. bei juristischen Personen: Statuten.
2 Die kantonale Dienststelle Immobilien ist berechtigt, allfällig weitere zur Beurteilung
der Beitragsberechtigung des Gesuchstellers und des Bauvorhabens notwendige Unterlagen einzuverlangen.
3 Zur grundsätzlichen Vorabklärung soll vorgängig der Gesuchseingabe eine Vorprüfung
des Projekts erfolgen. Hiezu sind die Projektpläne 1:100 (mit eingezeichneter Möblierung), der Situationsplan, die kubische Berechnung und ein approximativer Kostenvoranschlag einzureichen.
4 Sofern in einer Gemeinde die Gesuche das zugeteilte Wohnungskontingent übersteigen, wird zur Auswahl der geeignetsten Bauprojekte das Verfahren nach Absatz 3 angewendet. Bei annähernd gleichen Vorzügen werden jene Bauprojekte berücksichtigt, die
im Verhältnis zu den dafür aufzuwendenden Mitteln besser geeignet sind, das mit der
Aktion verfolgte Ziel zu erreichen.
5 Die Gesuche um Zusicherung von Beiträgen an die Aufwendungen für den baulichen
Luftschutz sind gemäss dem hiefür geltenden Verfahren besonders einzureichen.
10 Nr. 897f
§ 29 * Prüfung der Gesuche
1 Die Gemeinde hat die eingegangenen Gesuche auf ihr Bedürfnis und die Unterlagen
auf deren formelle Richtigkeit zu prüfen. Gesuche, welche die formellen Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind an den Gesuchsteller zur Vervollständigung
zurückzuweisen.
2 Die Gemeinde leitet die Gesuche nach Prüfung und Beschlussfassung unter Beilage der
schriftlichen Erklärung bezüglich Übernahme der Gemeindeleistungen an die kantonale
Dienststelle Immobilien weiter. Sie hat nicht nur die empfohlenen, sondern alle eingereichten Gesuche weiterzuleiten.

## § 30 {#par_30}

Beitragszusicherung und Annahmeerklärung
1 … *
2 Die Verfügung über die gesamten zugesicherten Leistungen der Gemeinwesen wird
dem Gesuchsteller durch die kantonale Dienststelle Immobilien schriftlich eröffnet. Der
Gesuchsteller hat dieser innert Monatsfrist seit Eingang der Verfügung Mitteilung zu
machen, ob er die an die Zusicherung der Wohnbauhilfe geknüpften Bedingungen annehmen will oder nicht.

## § 31 {#par_31}

Bauabrechnung
1 Nach Bauvollendung hat die Bauherrschaft der kantonalen Dienststelle Immobilien eine von ihr und vom Bauleiter unterzeichnete detaillierte Bauabrechnung mit den visierten Originalrechnungsbelegen, Quittungen, Verträgen, Kaufsurkunden sowie der Mieterliste einzureichen. Die Aufwendungen sind in der Bauabrechnung nach Arbeitsgattungen zusammenzustellen; allfällige Rückvergütungen und Abzüge sind von den Gesamtbeträgen abzuziehen.
2 Bezieht sich die Wohnbauhilfe auf mehrere selbständige Bauten, so ist über jeden
Wohnbau getrennt abzurechnen, auch wenn er im Grundbuch nicht als selbständige Liegenschaft erscheint.
3 Die kantonale Dienststelle Immobilien prüft die Bauabrechnungen auf ihre Richtigkeit
und ermittelt die endgültigen Anlagekosten.

## § 32 {#par_32}

Auszahlung
1 Der Anspruch auf die zugesicherte Wohnbauhilfe besteht von dem der Bezugsbereitschaft des Wohnhauses folgenden Kalendermonat an.
2 Die erste Auszahlung der Kapitalzinszuschüsse wird in dem der Genehmigung der
Bauabrechnung folgenden Kalenderhalbjahr fällig.
3 Für grössere Bauvorhaben, deren Abrechnung längere Zeit in Anspruch nimmt, können
halbjährliche Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent des auf Grund von Absatz 1 bestehenden Anspruches ausgerichtet werden.
Nr. 897f 11
4 Die Kapitalzinszuschüsse werden halbjährlich, auf Ende eines halben Kalenderjahres,
an den Berechtigten ausgerichtet. Die Auszahlungen beziehen sich jeweils auf das halbe
Kalenderjahr, in das der Auszahlungstermin fällt.
5 Gemäss Absatz 1 geschuldete, aber wegen Verzögerung der Genehmigung der Bauabrechnung nicht rechtzeitig erfolgte Zahlungen werden bei der ersten Fälligkeit nachgeleistet. Zinsen werden nicht geschuldet.
§ 33 * Kontrolle durch die Gemeinden
1 Die Gemeinde prüft alle zwei Jahre Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bewohner von Wohnbauten, die durch Wohnbauhilfe begünstigt sind. Das Prüfungsergebnis ist jeweils an die kantonale Dienststelle Immobilien weiterzuleiten.
4 Sanktionen und Strafbestimmungen

## § 34 {#par_34}

Administrative und strafrechtliche Sanktionen
1 Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann die Zusicherung der Wohnbauhilfe verweigert werden; bereits abgegebene Zusicherungen können rückgängig gemacht und geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.
2 Fehlbare Gesuchsteller oder aus der Zusicherung Berechtigte können von der Gewährung der Wohnbauhilfe im Sinne des Dekretes5 oder anderer Erlasse des Kantons ausgeschlossen werden. Ist der Fehlbare durch Arbeiten oder Lieferungen am Bau beteiligt, so
kann ihm die Mitwirkung bei andern von den Gemeinwesen in Auftrag gegebenen oder
unterstützten Bauten verweigert werden.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## § 35 {#par_35}

Auskunftspflicht
1 Den Kontrollorganen des Kantons und der Gemeinde ist von allen, die durch die Zusicherung der Wohnbauhilfe begünstigt werden oder es waren, jede gewünschte, mit dem
betreffenden Wohnbau und seiner Besetzung im Zusammenhang stehende Auskunft zu
erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Bücher, Abrechnungen und Unterlagen zu
gewähren, die sich auf die begünstigten Bauten beziehen. Der gleichen Verpflichtung
unterstehen die am Bau beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten.
5 G XV 485. Aufgehoben durch G über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
(SRL Nr. 897).
12 Nr. 897f
2 Wird die verlangte Auskunft oder Einsichtnahme verweigert, so kann die Zusicherung
oder Ausrichtung der Wohnbauhilfe verweigert, und erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. Am Bau beteiligte Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und
Architekten können von der Mitwirkung bei andern von den Gemeinwesen in Auftrag
gegebenen oder unterstützten Bauten ausgeschlossen werden.
3 Artikel 292 des Strafgesetzbuches6 bleibt vorbehalten.
5 Schlussbestimmungen

## § 36 {#par_36}

Vollzug
1 Mit dem Vollzug des Dekretes und dieser Verordnung werden das kantonale Finanzdepartement und die ihm unterstellte kantonale Dienststelle Immobilien beauftragt.

## § 37 {#par_37}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SR 311.0
Nr. 897f 13
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 21.12.1959 01.01.1960 Erstfassung V XV 955
§ 6 Abs. 1 16.04.1973 01.05.1973 geändert V XVIII 651
§ 6 Abs. 2 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 6 Abs. 4 16.04.1973 01.05.1973 geändert V XVIII 651
§ 7 01.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 377
§ 7bis 16.04.1973 01.05.1973 eingefügt V XVIII 651
§ 16 Abs. 3 16.04.1973 01.05.1973 eingefügt V XVIII 651
§ 21 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 24 Abs. 1 16.04.1973 01.05.1973 geändert V XVIII 651
§ 28 Abs. 1 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 29 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 30 Abs. 1 24.02.1989 01.04.1989 aufgehoben G 1989 66
§ 33 11.12.2007 01.01.2008 geändert G 2007 445
14 Nr. 897f
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.12.1959 01.01.1960 Erlass Erstfassung V XV 955
16.04.1973 01.05.1973 § 6 Abs. 1 geändert V XVIII 651
16.04.1973 01.05.1973 § 6 Abs. 4 geändert V XVIII 651
16.04.1973 01.05.1973 § 7bis eingefügt V XVIII 651
16.04.1973 01.05.1973 § 16 Abs. 3 eingefügt V XVIII 651
16.04.1973 01.05.1973 § 24 Abs. 1 geändert V XVIII 651
24.02.1989 01.04.1989 § 30 Abs. 1 aufgehoben G 1989 66
01.12.2006 01.01.2007 § 6 Abs. 2 geändert G 2006 377
01.12.2006 01.01.2007 § 7 geändert G 2006 377
11.12.2007 01.01.2008 § 21 Abs. 2 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 29 geändert G 2007 445
11.12.2007 01.01.2008 § 33 geändert G 2007 445
