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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1"
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provisions: 18
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1

## Art. 1 {#art_1}

Autobahnpolizei
1 Der Kriminal-, Sicherheits- und Ordnungsdienst auf der N1 wird im Grenzgebiet der Kantone Aargau und Solothurn wie folgt ausgeübt:
a) von der Autobahnpolizei des Kantons Solothurn auf der südlichen
Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde
km 57,209 bis zum km 58,154 (Notrufsäule 58) und auf dem südlichen Anschluss bis zur Landstrasse L, Aarburg-Rothrist;
b) von der Autobahnpolizei des Kantons Aargau auf der nördlichen
Fahrbahn von der Kantonsgrenze bei Ruppoldingen-Rishalde
km 57,209 bis zum km 56,734 (Notrufsäule 57) und auf dem Teilstück, das auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walterswil liegt,
km 62,816 bis km 64,609.

## Art. 1 bis {#art_1bis}

Erweitertes Zuständigkeitsgebiet während der Ausbauphase
1 Die Kantonspolizei Solothurn nimmt die Aufgaben nach Artikel 1, 4 und 5
ausserdem ab Kantonsgrenze Solothurn/Aargau (km 57,200) bis zur Verzweigung Wiggertal (km 59,500) in beiden Fahrtrichtungen wahr.
2. Zuständigkeit

## Art. 2 {#art_2}

Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
1 Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die
Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für
allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
1) SR 741.01.
GS-Fundstelle nicht vorhanden
511.551.2

## Art. 3 {#art_3}

Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in
Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).

## Art. 4 {#art_4}

Sachliche Zuständigkeit
a) im Strassenverkehr
1 Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
1. die Aufsicht über den Verkehr;
2. die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen
der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
4. die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen
Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5 b) auf anderen Gebieten
1 Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen
Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichts- oder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren
1 Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung
begangen wurde.
2 Anzeigen und Meldungen aus der Tätigkeit auf kantonsfremdem Gebiet
richtet die Autobahnpolizei Solothurn direkt an das Bezirksamt Zofingen,
die Autobahnpolizei Aargau an das Richteramt Olten-Gösgen.

## Art. 7 {#art_7}

Gerichtsstand
1 Die auf aargauischem Gebiet begangenen Handlungen werden von den
zuständigen Behörden des Kantons Aargau, die auf solothurnischem Gebiet verübten Delikte von den zuständigen Behörden des Kantons Solothurn untersucht und abgeurteilt.
3. Rechtsstand der Autobahnpolizei

## Art. 8 {#art_8}

Unterstellung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis
grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen
Uniform, Zeichen und Waffen.
511.551.2

## Art. 9 {#art_9}

Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
2 Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen.

## Art. 10 {#art_10}

Disziplinargewalt
1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der
Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen auf kantonsfremdem
Gebiet sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des
fehlbaren Beamten zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

Amts- und Beamtenhaftung
1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst
im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessem Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein
Ersatzanspruch zusteht.
2 Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser
dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons
ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es
für den Beamten günstiger ist.
3 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.

## Art. 12 {#art_12}

Beistand
1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem
Dienst im Nachbarkanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu
verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem
Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weni -
ger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.

## Art. 13 {#art_13}

Unfallversicherung
1 Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen
die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden,
zu versichern.
4. Kostenverteilung

## Art. 14 {#art_14}

Betriebskosten
1 Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Aargau eine Kilometerpauschale
von 44’000 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis
31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der
Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert.
Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach
oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am
1. Dezember des Rechnungsjahres.
511.551.2
2 Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschafts-
und Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Vollzug
1 Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.

## Art. 16 {#art_16}

Beschwerde
1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht
einigen, so wird der Obmann durch den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bestimmt.

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird für
die Dauer bis zum 31. Dezember 1967 abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am
1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.

## Art. 18 {#art_18}

Mitteilung an den Bundesrat
1 Diese Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Einsicht vorgelegt nach Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Inkrafttreten am 13. Oktober 1967.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 22. Dezember 1967 genehmigt.
511.551.2
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.01.1989 01.01.1988 Art. 14 totalrevidiert -
20.11.2012 01.02.2013 Art. 1bis eingefügt GS 2012, 76
511.551.2
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Art. 1bis 20.11.2012 01.02.2013 eingefügt GS 2012, 76
Art. 14 16.01.1989 01.01.1988 totalrevidiert -
