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title: "Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19"
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provisions: 11
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# Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe im Zusammenhang mit Covid-19

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen der Kanton Basel-
Landschaft Veranstaltungsunternehmen unterstützt, welche die Anforderungen
gemäss der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie erfüllen.

## § 2 {#par_2}

Verhältnis zu den Massnahmen des Bundes
1 Die vorliegende Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Bundes
über die Unterstützung von Veranstaltungsunternehmen nach Art. 11a Covid-
19-Gesetz und der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Soweit ein Gegenstand in dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten die
Vorgaben des Bundes.
1) SGS 100
2) SR 818.102
3) SR 818.101.28
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
2 505.12
2 Kriterien für die finanzielle Unterstützung

## § 3 {#par_3}

Anforderungen an die Veranstaltungen
1 In Abweichung zur Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe werden Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung unterstützt, deren Durchführungen
zwischen dem 20. August 2021 und dem 31. Dezember 2022 im Kanton Basel-
Landschaft geplant sind. *
2 Die Veranstaltungen müssen:
a. als 1-tägige, öffentlich zugängliche Publikumsanlässe für mehr als 5'000
Personen pro Tag oder
b. als mehrtägige und öffentlich zugängliche Publikumsanlässe konzipiert
sein, die an direkt aufeinander folgenden Tagen stattfinden und pro Tag
für mehr als 1'000 Personen und insgesamt für mehr als 5'000 Personen
konzipiert sind.
3 Verfahren

## § 4 {#par_4}

Verfahren
1 Veranstaltungsunternehmen und Veranstaltungen, welche die Anforderungen
gemäss dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe sowie
die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen, können für Veranstaltungen
in der Planungsphase eine Verfügung über die Zusicherung der Beteiligung an
den ungedeckten Kosten nach dieser Verordnung beantragen.
2 Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, so verfügt der
Kanton auf Gesuch des Veranstaltungsunternehmens über die Beteiligung an
den ungedeckten Kosten, sofern vorgängig eine Zusicherung gemäss Abs. 1
erfolgt ist und die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe erfüllt sind.

## § 5 {#par_5}

Bemessung der Unterstützungsleistung
1 Die Ausgestaltung der Unterstützungsleistung des Kantons Basel-Landschaft
richtet sich nach den Art. 7–12 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
2 Zu den Einnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe zählen insbesondere auch Beiträge aus dem Swisslos-Fonds
und dem Swisslos-Sportfonds.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
3 505.12

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeiten
1 Der Fachbereich Bewilligungen der Sicherheitsdirektion ist zuständig für:
a. die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen;
b. Verfügungen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten
Kosten;
c. Verfügungen über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Falle
einer Absage, Verschiebung oder Reduktion der Veranstaltung;
d. die Durchführung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung und
von Rückerstattungsverfahren nach § 11;
e. die periodische Information des Regierungsrats über genehmigte und abgelehnte Gesuche.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Ausrichtung der Beteiligung bei Verfügungen gemäss § 4 Abs. 2.
3 Die Standortförderung ist zuständig für:
a. die Berichterstattung an den Bund gemäss Art. 17 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;
b. die Rechnungsstellung über die Bundesbeteiligung nach Art. 18 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
4 Der Fachbereich Bewilligungen wird unterstützt und erhält auf Anfrage die benötigten Daten und Unterlagen insbesondere durch das Amt für Gesundheit,
Amt für Kultur, das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das
Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
(Hauptabteilung Mehrwertsteuer) für Abklärungen und Datenbekanntgaben im
Rahmen der Gesuchsprüfung und der Missbrauchsbekämpfung.
5 Der Fachbereich Bewilligungen, das Amt für Gesundheit, das Amt für Kultur,
das Sportamt, die Standortförderung, die Finanzverwaltung, das Kantonale
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das Betreibungs- und Konkursamt, die
Staatsanwaltschaft sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur
Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.
6 Der Fachbereich Bewilligungen kann zur Gesuchsprüfung und -beurteilung
weitere Verwaltungsstellen und Dritte beiziehen. Die Abs. 4 und 5 sind analog
anwendbar.

## § 7 {#par_7}

Form der Einreichung
1 Die Gesuche gemäss Art. 4 respektive Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung
Publikumsanlässe sind beim Fachbereich Bewilligungen über die vom Kanton
bezeichneten Kanäle einzureichen. Das Gesuch und die zugehörigen Unterlagen sind vorzugsweise in elektronischer Form einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
4 505.12
2 Unternehmen haben sämtliche einverlangten Unterlagen gemäss Art. 4, 5
und 10 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe einzureichen. Unvollständige
Gesuche werden in der Bearbeitung zurückgestellt, und der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin wird zur Ergänzung aufgefordert.
3 Der Fachbereich Bewilligungen kann von den Veranstaltungsunternehmen
zusätzliche Unterlagen einfordern, die geeignet sind, die Gesuchsbeurteilung
zu unterstützen.
4 Der Fachbereich Bewilligungen stellt sicher, dass Anfragen zeitnah beantwortet werden.

## § 8 {#par_8}

Frist zur Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten können bis spätestens am 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Verspätet eingereichte Gesuche werden ohne weitere Begründung abgelehnt. *

## § 9 {#par_9}

Entscheide nach dieser Verordnung
1 Der Entscheid über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten
Kosten und über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfolgt mittels
Verfügung.
2 In Anwendung von § 24 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes4) werden
für den Erlass von Verfügungen nach dieser Verordnung keine Gebühren erhoben.
3 Gegen die Verfügung kann innert 10 Tagen, vom Empfang der Verfügung an
gerechnet, beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben
werden.

## § 10 {#par_10}

Anspruch auf Zusicherung der Beteiligung und auf Beteiligung
an den ungedeckten Kosten
1 Es besteht kein Anspruch auf eine Zusicherung der Beteiligung oder auf eine
Beteiligung an den ungedeckten Kosten im Sinne dieser Verordnung.
4) SGS 175
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
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## § 11 {#par_11}

Rückforderung von Beteiligungen an den ungedeckten Kosten
1 Leistungen gemäss dieser Verordnung werden von einem Veranstaltungsunternehmen innert 5 Jahren seit Gewährung ganz oder teilweise zurückgefordert, falls:
a. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Veranstaltungsunternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer Zusicherung der
Beteiligung oder einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten gemäss
dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und
aufgrund derer die gewährte Beteiligung an den ungedeckten Kosten hätte verweigert oder reduziert werden müssen;
b. Abschnitt 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nicht eingehalten
wird.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.06.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.061
22.03.2022 01.05.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2022.042
22.03.2022 01.05.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
7 505.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 29.06.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.061
§ 3 Abs. 1 22.03.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.042
§ 8 Abs. 1 22.03.2022 01.05.2022 geändert GS 2022.042
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.061
