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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz

## Art. 1 {#art_1}

Landwirtschaftliches Gewerbe
1 Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 5 lit. a BGBB3) gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen
von 0.8 Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen.

## Art. 2 {#art_2}

Ausschluss vom Geltungsbereich des BGBB
1 Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden,
die im Eigentum von Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder
ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese Rechte nicht zum
Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehören.
1) SR 211.412.11
2) SR 221.213.2
3) SR 211.412.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
825.1

## Art. 3 {#art_3}

Übertragung von Alptiteln
1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften
1 Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB4) und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von
Alptiteln nötigen Auskünfte.
2 Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
3 Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.

## Art. 4 {#art_4}

2. Pflicht des Grundbuchamts
1 Das Grundbuchamt darf bei Betriebsübergaben die Eintragung der
Übertragung von Grundstücken, die ein landwirtschaftliches Gewerbe
bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn:
1. der Nachweis erbracht ist, dass die zum Gewerbe gehörenden
Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber übertragen worden sind; oder
2. in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 60 BGBB5) vorliegt.

## Art. 5 {#art_5}

3. Kontrolle
1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs
der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaften Einsicht zu nehmen.
Art. 6 4. nichtige Rechtsgeschäfte
1 Die Bewilligungsbehörde macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechtsweg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes geltend, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft
in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist.
4) SR 211.412.11
5) SR 211.412.11
825.1

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale Vorkaufsrechte
1. landwirtschaftliche Grundstücke
1 Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vorkaufsrecht, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der
Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

## Art. 8 {#art_8}

2. Alpen und Weiden
1 Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und
Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen
und sie bereits Alpen besitzen.
2 Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, bestimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und
nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.

## Art. 9 {#art_9}

3. Hüttenrechte
1 Alpgenossenschaften und Korporationen besitzen ein Vorkaufsrecht
an Hüttenrechten, wenn sich das durch das Hüttenrecht belastete
Grundstück in ihrem Eigentum befindet.

## Art. 10 {#art_10}

Zerstückelungsverbot
1 Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter
100 Aren aufgeteilt werden.
2 Landwirtschaftliche Pacht

## Art. 11 {#art_11}

Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen
1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachtdauer gelten für
die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten nicht.
825.1
3 Rechtsschutz, Vollzugs- und Schlussbestimmungen

## Art. 12 {#art_12}

Rechtsschutzverfahren
1 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 88 BGBB6) beziehungsweise
gemäss Art. 50 LPG7) 30 Tage.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz8).
3 Bei Schätzungen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Steuergesetz9).

## Art. 13 {#art_13}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

## Art. 14 {#art_14}

Änderung bisherigen Rechts
1. Steuergesetz
1 Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der

## Art. 15 Gemeinden (Steuergesetz, StG)10) wird wie folgt geändert: … {#art_15}

2. Landwirtschaftsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz
über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG)11)

## Art. 16 wird wie folgt geändert: … {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB)12);
2. Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung kLPV)13).
6) SR 211.412.11
7) SR 221.213.2
8) NG 265.1
9) NG 521.1
10) NG 521.1
11) NG 821.1
12) A 1994, 1727
13) A 1987, 924, 1235
825.1

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14).
14) In Kraft seit 1. Februar 2018
825.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2017 01.02.2018 Erlass Erstfassung A 2017, 1816; 2018, 134
825.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2017 01.02.2018 Erstfassung A 2017, 1816; 2018, 134
