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title: "Wirtschaftsförderungsgesetz"
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provisions: 10
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# Wirtschaftsförderungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Der Kanton fördert unter Berücksichtigung der Klimaziele zusammen mit
den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine aktive und nachhaltige
Wirtschaftspolitik sowie durch den Aufbau geeigneter Strukturen. *
2 Ziele der Förderung sind insbesondere:
a) die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
b) die Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region
c) die Erreichung einer möglichst ausgewogenen Branchendiversifikation
d) die Ansiedlung neuer Unternehmen
e) * die Stärkung und Profilierung der Wirtschafts- und Wohnregion

## Art. 2 Schaffhausen im Wettbewerb der Standorte {#art_2}

Grundsatz
1 Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Bestrebungen der
Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen, unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
900.100 Kanton Schaffhausen
2 Wirtschaftsförderungsmassnahmen
2.1 Wirtschaftsförderungsstelle
Art. 3 * Organisation
1 Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle als Anlauf-, Informations-
und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Politik und Verwaltung. Der
Regierungsrat kann diese Aufgabe mit einem Leistungsauftrag Dritten übertragen. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können die Gemeinden
oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch
nehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben
1 Die Wirtschaftsförderungsstelle erbringt der aktuellen Wirtschaftslage
angepasste Dienstleistungen. Sie beantragt die Mittel für die Förderungsmassnahmen.
2 Sie macht die Wirtschafts- und Wohnregion Schaffhausen national und international bekannt und stellt ihre besonderen Stärken dar. *
3 Sie arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, den Gemeinden, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit
anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und
Ausland zusammen.
2.2 Förderung einzelner Unternehmen

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite
innovative Vorhaben ansässiger oder sich im Kanton neu ansiedelnder Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn:
a) das Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton ist
b) * dadurch im Kanton bestehende Arbeitsplätze erhalten, neue geschaffen, die Innovationskraft gestärkt oder die Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden
c) dem Vorhaben ein klares Konzept zugrunde liegt
d) die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist und
Kanton Schaffhausen 900.100
e) die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden
2 Er kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite überdies Institutionen und Programme unterstützen, die den Wissens- und Technologietransfer im Kanton Schaffhausen fördern, zur Steigerung der Innovationskraft bei ansässigen Unternehmen beitragen oder die Gründung neuer Unternehmen im Kanton Schaffhausen begünstigen. *
3 Es dürfen keine Fördermittel in klassische Staatsaufgaben fliessen. *
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einzelbetriebliche Förderungsmassnahmen. *

## Art. 6 {#art_6}

Formen
1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge sind namentlich auszurichten in
Form von:
a) Beiträgen zum verbilligten Erwerb von Grundstücken zur Nutzung als
Produktionsstätten

## Art. 7 b) Beiträgen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen {#art_7}

Leistungsvereinbarung
1 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen.
2 Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht.
3 Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind mit Zins zurückzuerstatten.
Ebenso sind ausgerichtete Förderungsbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.
2.3 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

## Art. 8 {#art_8}

Beteiligung des Kantons
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kredite
diejenigen Bundesprogramme durchführen, die der Förderung der Wirtschaft
dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben.
900.100 Kanton Schaffhausen
3 Finanzierung
Art. 9 * Kosten der Wirtschaftsförderungsstelle
1 Die Kosten für die Führung der Wirtschaftsförderungsstelle und für die von
ihr erbrachten Leistungen (Art. 3–4) werden vom Kantonsrat mit dem Voranschlag bewilligt. Sie dürfen insgesamt Fr. 3'200'000.00 pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2009; er verändert sich jährlich gemäss der Entwicklung dieses Indexes.
Art. 10 * Einzelbetriebliche Förderung und Beteiligung an Bundesprogrammen
1 Zur Finanzierung der einzelbetrieblichen Förderungsmassnahmen sowie
für die Beteiligung an Bundesprogrammen (Art. 5–8) ist der Kantonsrat in
abschliessender Kompetenz berechtigt, für die Jahre 2020 bis und mit 2029
Verpflichtungskredite von insgesamt höchstens Fr. 20'000'000.00 zu beschliessen. *
2 Steuererleichterungen fallen nicht unter diese Verpflichtungskredite.

## Art. 11 {#art_11}

Berichterstattung
1 Der Regierungsrat erstattet im Verwaltungsbericht über die verwendeten
Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten Auswirkungen Bericht.
4 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

## Art. 12 {#art_12}

Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft1).
1) In Kraft getreten am 1. März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 276).
Kanton Schaffhausen 900.100
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) Amtsblatt 1999, S. 277.
900.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.11.1998 01.03.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 277
17.09.2001 01.01.2002 Art. 1 Abs. 2, e) geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928
17.09.2001 01.01.2002 Art. 3 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1927, 1928
17.09.2001 01.01.2002 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928
19.05.2008 01.09.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2008, S. 737
09.11.2009 01.03.2010 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253
09.11.2009 01.03.2010 Art. 10 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253
11.05.2020 01.10.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 1, b) geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt Abl. 2020, S. 761, 1631
11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
11.05.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
11.05.2020 01.10.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
28.07.2020 01.10.2020 Art. 5 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 1218
Kanton Schaffhausen 900.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.11.1998 01.03.1999 Erstfassung Abl. 1999, S. 277
Art. 1 Abs. 1 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
Art. 1 Abs. 2, e) 17.09.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928
Art. 3 17.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert Abl. 2001, S. 1927, 1928
Art. 4 Abs. 2 17.09.2001 01.01.2002 geändert Abl. 2001, S. 1927, 1928
Art. 5 Abs. 1, b) 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
Art. 5 Abs. 2 19.05.2008 01.09.2008 aufgehoben Abl. 2008, S. 737
Art. 5 Abs. 2 11.05.2020 01.10.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 761, 1631
Art. 5 Abs. 3 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
Art. 5 Abs. 4 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
Art. 5 Abs. 4 28.07.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 1218
Art. 9 09.11.2009 01.03.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253
Art. 10 09.11.2009 01.03.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1681, 2010, S. 253
Art. 10 Abs. 1 11.05.2020 01.10.2020 geändert Abl. 2020, S. 761, 1631
