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title: "Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation"
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provisions: 15
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# Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement bezweckt, die Durchführungsbestimmungen
zu regeln betreffend die Gewährung der finanziellen Unterstützung durch
den Staat zu Gunsten der Partei, die im Rahmen eines Zivilprozesses eine
Mediation in Anspruch nimmt.

## Art. 2 {#art_2}

Bedingungen
1 Die finanzielle Unterstützung wird gewährt, wenn:
a) der Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel verfügt; und wenn
b) die Gerichtsbehörde (nachfolgend: zuständige Behörde) den Weg der
Mediation empfiehlt.

## Art. 3 {#art_3}

Geltungsbereich
1 Die finanzielle Unterstützung umfasst:
a) die Befreiung von Kosten und Honoraren des Mediators;
b) die Befreiung von Kosten und Honoraren des amtlichen Rechtsbeistandes, der am Mediationsverfahren teilnimmt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird durch die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege geregelt.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuch
1 Das Gesuch um Gewährung der Unterstützung wird schriftlich vor oder
während dem Mediationsverfahren an die zuständige Behörde gestellt. Sollte die Behörde aus einem Gremium bestehen, obliegt die Kompetenz was
die Unterstützung anbelangt seinem Präsidenten.
2 Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid
einreicht und seine Zweckmässigkeit für die Mediation begründet.

## Art. 5 {#art_5}

Entscheid über den Grundsatz der finanziellen Unterstützung
1 Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behörde
über die finanzielle Unterstützung ohne Verhandlung innert kurzer Frist.
2 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung kann angefochten werden. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Untersuchung
1 Die zuständige Behörde ermittelt die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf Grund der Akten und einer den Umständen angemessenen Untersuchung und beurteilt, ob die Höhe der Mediationskosten sein Existenzminimum und das seiner Familie beeinträchtigt.
2 Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelassen werden.
3 Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die
von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andernfalls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese
ergebe sich aus den Akten.
4 Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege herauszugeben, unter Androhung einer Ordnungsbusse bis 300 Franken im Unterlassungsfall.
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## Art. 7 {#art_7}

Wirkung
1 Der Entscheid über die finanzielle Unterstützung tritt am Tag der Einreichung des Gesuchs in Kraft.
2 Die zuständige Behörde muss ihrem Entscheid rückwirkende Geltung verleihen, wenn der Gesuchsteller ohne Eigenverschulden verhindert war,
rechtzeitig sein Recht auf finanzielle Unterstützung geltend zu machen.

## Art. 8 {#art_8}

Entzug
1 Der Verbeiständete hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle neuen
Tatsachen mitzuteilen, die den Anspruch auf Unterstützung beeinflussen
können.
2 Die finanzielle Unterstützung ist zu entziehen, wenn der Anspruch darauf
dahinfällt.
3 Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn der Verbeiständete die Behörde irregeführt oder es unterlassen hat, ihr rechtzeitig jene Änderungen mitzuteilen, die seinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung beeinflussen
können.

## Art. 9 {#art_9}

Auslagen und Honorar des Mediators
1 Das Honorar des Mediators wird auf einen Stundentarif von 70 Franken pro
Partei festgesetzt.
2 Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen werden die Auslagen
und Honorare des Mediators hälftig aufgeteilt, falls nur eine der Parteien in
den Genuss der finanziellen Unterstützung kommt.

## Art. 10 {#art_10}

Abrechnung
1 Der Mediator erstellt eine Abrechnung seiner Auslagen und Honorare, die
voraussichtlich von der finanziellen Unterstützung übernommen werden können. Er führt darin eine detaillierte und chronologische Liste aller Geschäfte
und Massnahmen auf, die Anlass zur Vergütung geben, das Datum, an welchem die Unterstützung gewährt wurde, die Personalien des Begünstigten,
das Datum eines eventuellen Entzugs, den Empfänger der beantragten Auszahlung und die Adresse der Auszahlung.
2 Die Abrechnung ist der zuständigen Behörde innert 30 Tagen nach dem
Ende der Mediation weiterzuleiten.
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## Art. 11 {#art_11}

Entscheid über die Kosten und Honorare des Mediators
1 Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den geschuldeten Betrag des Gemeinwesens an den Mediator.
2 Der Entscheid über die Kosten und Honorare kann mit Beschwerde angefochten werden, nach den Regeln der ZPO, die sinngemäss anwendbar
sind.

## Art. 12 {#art_12}

Kosten des Entscheids
1 Es werden keine Kosten für das Verfahren der finanziellen Unterstützung
erhoben, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Im letzteren Fall kann die zuständige Behörde eine Busse bis 300 Franken verhängen.

## Art. 13 {#art_13}

Finanzierung und Rückerstattung
1 Das zuständige Departement für Finanzen (nachfolgend: Departement)
gewährt die geschuldeten Leistungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und ist auf die Rückerstattung bedacht. Es führt dazu ein Verzeichnis
und einen Tilgungsplan.
2 Das Departement fordert vom Verbeiständeten die Rückerstattung seiner
Leistungen, sobald er dazu in der Lage ist.
3 Der Rückerstattungsanspruch verjährt zehn Jahre nach Inkrafttreten des
Entscheids über die Kosten.

## Art. 14 {#art_14}

Anwendbares Recht
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen im vorliegenden Reglement gelten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzeitig
mit dem Gesetz betreffend die Änderung des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) und des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) vom. 15.
November 2013 in Kraft treten.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.02.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2014
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 05.02.2014 01.06.2014 Erstfassung BO/Abl. 14/2014
