---
title: "Verordnung zum Fachhochschulgesetz"
id: 341381ad-641b-44be-a4ab-40bc2674c320
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "414.101"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-414_101-2009_04_08-2009_08_01-126.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/341381ad-641b-44be-a4ab-40bc2674c320
language: de
in_force_from: 2009-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=47BD19698A9E8D4DC1258AE5003E12D8&file=414.101_8.4.09_126.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 6b41c1fd4b19ac631116802a81a4e12c33c7984550a544374949c4c939563fed
provisions: 22
---

# Verordnung zum Fachhochschulgesetz

## § 2 A. Immatrikulation {#par_2}

1 Die Immatrikulation ist die Einschreibung in die Liste der
Studierenden.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikulation.
B. Rechtsstellung

## § 3 Studierende {#par_3}

1 Ordentliche Studierende sind Personen, die für einen Bachelor- oder Masterstudiengang immatrikuliert sind.
2 Studierende in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiterbildungsstudium mit dem Abschluss Master of Advanced Studies immatrikuliert sind.
414.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
Benützung der
Einrichtungen

## § 4 und Beratungsangebote {#par_4}

1 Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemeinen und die studiengangsspezifischen Einrichtungen sowie das Beratungs- und Betreuungsangebot der Hochschule zu benützen.
2 Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit
es für ihr Studium erforderlich ist.
3 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

## § 5 Vorschlagsrecht {#par_5}

Die Studierenden sind berechtigt, bei den von der Hochschulleitung bezeichneten Stellen schriftlich oder mündlich Vorschläge vorzubringen.
Rechte an Immaterialgütern
§ 6.3 1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden
am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss § 22 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 a FaHG fest.
2 Sie berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
b. Übertragung
und Abgabe
§ 7.3 1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn
a. die Hochschule Studierenden Rechte an Immaterialgütern überträgt
und
b. die Studierenden diese verwerten.
2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von
Personal und Infrastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
C. Disziplinarordnung

## § 8 Disziplinarverstösse {#par_8}

Disziplinarverstösse sind:
a. unredliches Verhalten bei Leistungskontrollen,
b. unredliche Verwendung fremder Arbeitsergebnisse,
c. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigungen
des Betriebs der Hochschule,
d. Belästigung oder Bedrohung von Angehörigen, Besucherinnen oder
Besuchern der Hochschule,
e. Missbrauch von Ausweisschriften oder Vergünstigungen,
f. strafrechtlich erhebliches Verhalten, das die Interessen der Hochschule beeinträchtigt.
a. Gewinnbeteiligung
Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101

## § 9 Disziplinarmassnahmen {#par_9}

Disziplinarmassnahmen sind:
a. schriftlicher Verweis,
b. Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Benützung von
Einrichtungen der Hochschule für die Dauer von mindestens einem
Semester, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden werden können,
c. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von mindestens einem Semester,
d. definitiver Ausschluss vom Studium.
Vorsorgliche

## § 10 Massnahmen {#par_10}

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rektorin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme
vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die
Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des
Hochschulareals verbieten.

## § 11 Verjährung {#par_11}

1 Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Begehung.
2 Die Frist von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshandlung neu zu laufen.

## § 12 Verfahren {#par_12}

1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Untersuchung zu betrauende Person. In schwerwiegenden Fällen kann sie
oder er aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
2 Sie oder er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschuldigten Person mit.

## § 13 b. Entscheid {#par_13}

1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rektorin oder der Rektor
a. die Einstellung des Verfahrens,
b. eine Disziplinarmassnahme.
2 Sie oder er erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als
ungültig.

## § 14 D. Exmatrikulation {#par_14}

1 Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Exmatrikulation) erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen
Rechte.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Exmatrikulation.
a. Einleitung
414.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
3. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren

## § 15 Begriff {#par_15}

Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der
Hochschule zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen der
Bachelor- und Masterstudiengänge zugelassen sind.

## § 16 Rechtsstellung {#par_16}

1 Die Hochschulleitung regelt die Zulassung von Auditorinnen und Auditoren und ihre Berechtigung zur Benützung der Einrichtungen.
2 Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und können keine ECTS-Punkte erwerben.
3 Die Disziplinarordnung (§§ 8–13) gilt für Auditorinnen und Auditoren sinngemäss.
4. Abschnitt: Fachhochschulrat
A. Vertretungen der Hochschulangehörigen
§ 17.4
Wahlausschüsse § 18.3 1 Jede Gruppe der Hochschulangehörigen gemäss § 9 Abs. 3
lit. b FaHG bildet für die Wahl ihrer Vertretung im Fachhochschulrat
einen Wahlausschuss.
2 Jede Hochschule entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich
viele Delegierte. Diese werden wie folgt bestimmt:
a. für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss § 9
Abs. 3 lit. b Ziff. 1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung
angehörenden Personen der jeweiligen Gruppe,
b. für die Studierenden: vom Studierendenrat.
3 Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter
ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter.

## § 19 Verfahren {#par_19}

1 Die Wahlausschüsse konstituieren sich selbst. Sie bestimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
2 Die Delegierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG) 414.101
Wahl durch

## § 20 Verbände {#par_20}

Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlverfahren gemäss §§ 18 und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hochschulangehöriger mit der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters
sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters beauftragen, sofern
ein ordnungsgemässes Verfahren gewährleistet wird.

## § 21 Stellvertretung {#par_21}

Kann eine Vertreterin oder ein Vertreter aus wichtigen Gründen an einer Sitzung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter daran teil.
Dauer der

## § 22 Vertretung {#par_22}

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer
von zwei Jahren in den Fachhochschulrat abgeordnet. Wiederwahl ist
zweimal möglich.
2 Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der betreffenden
Gruppe der Hochschulangehörigen oder aus der Hochschule aus, endet
die Vertretungsbefugnis.
B. Besondere Geschäfte und Ausschluss der Öffentlichkeit
Besondere

## § 23 Geschäfte {#par_23}

Der Fachhochschulrat kann bei der Behandlung einzelner
Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender
Stimme ausschliessen.
Ausschluss der

## § 24 Öffentlichkeit {#par_24}

Die Verhandlungen des Fachhochschulrates sind nicht öffentlich.
5. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion

## § 25 {#par_25}

1 Die Bildungsdirektion koordiniert in Absprache mit der
Rektorenkonferenz der staatlichen Hochschulen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a–c
FaHG operative Belange zwischen den Hochschulen und erfüllt Aufgaben im Verkehr mit Bund und Kantonen, insbesondere im finanziellen
und administrativen Bereich.5
2 Das Hochschulamt führt die Geschäftsstelle des Fachhochschulrates.
414.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 26 Disziplinarordnung {#par_26}

Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet.

## § 27 Inkrafttreten {#par_27}

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
1 OS 64, 162; Begründung siehe ABl 2009, 562.
2 LS 414.10.
3 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In Kraft
seit 1. August 2024.
4 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 485; ABl 2022-07-08). In
Kraft seit 1. August 2024.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 234; ABl 2023-05-31). In Kraft
seit 1. August 2024.
