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provisions: 2
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# WLU Statuten

## Art. 1 {#art_1}

Finanzielle Ein austretender Genossenschafter hat keinen Anspruch auf das Genossenschafts-
Regelung bei vermögen und die für die Genossenschaft unentbehrlichen Anlagen oder Teile davon.
Austritt Ein Genossenschafter kann austreten, wenn er der Genossenschaft den damit verbundenen Schaden bezahlt. Ein Genossenschafter haftet für seine Verbindlichkeiten
gegenüber der Genossenschaft zum Zeitpunkt seines Austritts.
C. Organisation
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Organe Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) das Präsidium
c) die Geschäftsführung
d) die Revisionsstelle
Art. 12
Vertretung, 1) Die Genossenschaft wird nach aussen durch den Präsidenten, zusammen mit dem
Zeichnungs- Geschäftsführer vertreten. Die Zeichnung erfolgt kollektiv zu zweit.
berechtigung
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2) Im Verhinderungsfall übernimmt der Stellvertreter des Präsidenten die Vertretung
des Präsidenten. Ist der Geschäftsführer verhindert, zeichnen der Präsident und
der Stellvertreter des Präsidenten kollektiv zu zweit.
Art. 13
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
ll. Die Generalversammlung
Art. 14
Zusammen- 1) In der Generalversammlung ist jeder Genossenschafter durch den Vorsteher und
setzung, bei dessen Verhinderung durch den jeweiligen Vizevorsteher mit einer Stimme ver-
Stimmrecht treten.
2) Jeder Vorsteher bzw. Vizevorsteher ist jedoch befugt, ein Mitglied des Gemeinderates zur Generalversammlung - nur mit beratender Stimme - mitzubringen.
3) Mit beratender Stimme nehmen ferner teil:
a) der Geschäftsführer
b) der Brunnenmeister
4) Der Präsident ist berechtigt, Sachverständige zu den Sitzungen beizuziehen.
Art. 15
Einberufung 1) Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich, spätestens 5 Monate nach
Ende des Rechnungsjahres, abgehalten.
2) Ausserordentliche Generalversammlungen (Arbeitssitzungen) finden statt, wenn
3 Vertreter der Genossenschafter dies fordern oder wenn der Präsident oder der
Geschäftsführer dies für notwendig erachten.
3) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen Generalversammlung sowie der
ausserordentlichen Generalversammlung (Arbeitssitzung) obliegen dem Präsidenten.
4) Die Einberufung für die ordentliche Generalversammlung und die ausserordentlichen Generalversammlungen (Arbeitssitzungen) erfolgt schriftlich mit Zustellung
der Traktandenliste und für die ordentliche Generalversammlung zudem mit Zustellung des Jahresberichtes an die Genossenschaftervertreter; sie hat mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Art. 16
Zuständigkeit 1) Der ordentlichen Generalversammlung kommen folgende Befugnisse zu:
a) die Wahl und Abberufung des Präsidenten und dessen Stellvertreters
b) die Anstellung und Entlassung des Personals
c) die Bestellung und Abberufung der Revisionsstelle
d) die Abnahme der Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Präsidenten und
des Geschäftsführers
e) die Genehmigung des Budgets
f) der Erlass und die Änderung der Statuten und des Finanzierungsreglements
g) der Erlass und die Änderung von Reglementen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarifblättern
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h) die Festlegung des Kompetenz- und Verantwortungsbereichs des Geschäftsführers
i) die Beschlussfassung über künftige Erweiterungen und Neuanlagen sowie
grössere Reparaturen
j) die Festlegung des Besoldungsrahmens sowie aller übrigen Entschädigungen
und Sozialleistungen
k) die Entscheidung über alle Gegenstände, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind
I) Aufnahme neuer Mitglieder
m) Auflösung der Genossenschaft
2) Mit Ausnahme von lit. c) und d) von Abs. 1) können sämtliche Befugnisse auch von
der ausserordentlichen Generalversammlung (Arbeitssitzung) wahrgenommen
werden. Der Erlass und die Änderung der Statuten und des Finanzierungsreglements, die Aufnahme neuer Mitglieder sowie die Auflösung der Genossenschaft
bedürfen der Zustimmung aller Genossenschafter.
Art. 17
Beschlüsse 1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Genossenschaftervertreter anwesend sind.
2) Die Generalversammlung fasst, vorbehaltlich Art.7, Abs.1) ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Ein Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung von mindestens 3 Genossenschaftervertretern.
Art. 18
Protokoll Über alle Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlungen ist ein Protokoll zu
führen.
Art. 19
Zirkular- Dringende Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. In diesen Fällen
beschlüsse ist die schriftliche Zustimmung von mindestens 3 Genossenschaftern notwendig.

## Art. 2 I. Das Präsidium {#art_2}

Zusammen- 1) Das Präsidium wird vom Präsidenten gebildet. Im Verhinderungsfalle tritt an dessetzung sen Stelle sein Stellvertreter. Der Präsident und dessen Stellvertreter müssen Genossenschaftsvertreter sein.
2) Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Im Verlaufe von 20 Jahren ist jeder Vertreter der 5
Genossenschafter für eine Amtsperiode für das Amt des Präsidenten und dessen
Stellvertreter zu wählen. Jeder Vertreter der Genossenschafter ist verpflichtet, die
Wahl anzunehmen.
3) Dem Präsidium ist der Geschäftsführer beigegeben.
4) Bei der Abstimmung über Art. 16 lit. d) der Statuten wird das Stimmrecht des Präsidenten von dessen Stellvertreter gemäss Gemeindegesetz, das heisst vom Vizevorsteher bzw. Vorsteher ausgeübt.
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Art. 21
Zuständigkeit In die Zuständigkeit des Präsidenten fallen:
a) die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
(Arbeitssitzungen)
b) der Vorsitz in den Generalversammlungen
c) die Aufsicht über die Geschäftsführung
IV. Die Geschäftsführung
Art. 22
Zuständigkeit Die Generalversammlung delegiert die operative Geschäftsführung an die Geschäftsführung.
Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung werden in der Stellenbeschreibung
festgelegt.
Die Geschäftsführung wird von der Generalversammlung nach öffentlicher Ausschreibung gewählt.
Die Geschäftsführung ist von der Generalversammlung jährlich zu beurteilen.
V. Die Revisionsstelle
Art. 23
Die Revisionsstelle überprüft die Geschäftstätigkeit und die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung Bericht.
D. Schlussbestimmungen
Art. 24
Beschwerden 1) Die sich aus der Anwendung dieser Statuten und der gestützt darauf erlassenen
Reglemente und Weisungen ergebenden Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von der Regierung entschieden mit der Möglichkeit des Weiterzuges
an den Verwaltungsgerichtshof.
2) Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Zivilgerichte bei privatrechtlichen Streitigkeiten.
Art. 25
Staatsaufsicht Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht der Regierung.
Art. 26
Inkrafttreten Diese Statuten werden durch die FL-Regierung genehmigt und treten am
01. Mai 2011 in Kraft.
6/7
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Vorsteher Günther Kranz > y F evorsteherin Siglidde Marxer
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Vorsteher Norman Wohlwend SSH Yizevorsteher Robert Hassler
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Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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10. Mai 2011 | .
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