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title: "Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien"
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provisions: 9
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# Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien

## § 1 {#par_1}

Zugang an Basler Gymnasien
1 In den Schuljahren 2025/26 bis und mit 2028/29 steht der Zugang an Basler Gymnasien denjenigen
Schülerinnen und Schülern in den Bezirksschulkreisen Frick, Möhlintal, Regio Laufenburg und
Unteres Fricktal offen, welche die Aufnahmebedingungen an ein Gymnasium nach basel-städtischem
und aargauischem Recht erfüllen sowie eines der folgenden Schwerpunktfächer belegen wollen:
a) aus der Fächergruppe 1: Latein, Griechisch, Italienisch, Musik (mit Instrumentalunterricht/Sologesang) oder Bildnerisches Gestalten;
b) aus der Fächergruppe 2: Spanisch, Physik und Anwendungen der Mathematik, Biologie
und Chemie, Wirtschaft und Recht oder Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
2 Bedingung für den Zugang ist eine Zuteilung gemäss § 4.
3 Schülerinnen und Schüler, denen Zugang an ein Basler Gymnasium gewährt wurde, haben Anspruch
darauf, den gymnasialen Lehrgang in Basel zu beenden. Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 1 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 2)/ 3)

## § 2 {#par_2}

Zugangs- und Zuteilungsgarantie
1 Der Kanton Basel-Stadt garantiert bis zu 40 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der
Fächergruppe 1 sowie bis zu 60 Schülerinnen und Schülern mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr Zugang zu seinen Gymnasien.
2 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, mindestens 30 Schülerinnen und Schüler mit Schwerpunktfach
aus der Fächergruppe 2 pro Schuljahr an die Basler Gymnasien zuzuteilen.

## § 3 {#par_3}

Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer
1 Bei Änderungen der Dauer oder Struktur des gymnasialen Lehrgangs oder der Schwerpunktfächer im
Kanton Basel-Stadt oder im Kanton Aargau sorgen die Vertragspartner gemeinsam dafür, dass die entsprechenden Eckwerte angepasst werden.

## § 4 {#par_4}

Zuteilung an die Basler Gymnasien
1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport des Kantons Aargau kann Schülerinnen und Schüler, die
eines der Schwerpunktfächer aus der Fächergruppen 1 oder 2 belegen im Rahmen der Zugangsgarantie
gemäss § 2 aus schulorganisatorischen Gründen nach Absprache mit dem Erziehungsdepartement des
Kantons Basel-Stadt den Basler Gymnasien zuteilen.
2 Die Zuteilung einer Schülerin oder eines Schülers an ein bestimmtes Basler Gymnasium erfolgt daraufhin durch das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
1) Dieser Vetrag trägt ein Doppeldatum: 20.12.2023 und 21.12.2023. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben
werden.
2) SAR 400.300
3) SG 419.720

## § 5 Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen 419.720 {#par_5}

Wechsel des Schwerpunktfachs
1 Nach erfolgtem Eintritt an ein Basler Gymnasium ist es den aargauischen Schülerinnen und Schülern
in der Regel nicht gestattet, das gewählte Schwerpunktfach zu wechseln und an einem Basler Gymnasium zu verbleiben. Vorbehalten ist Absatz 2.
2 Gestattet ist ein Wechsel des Schwerpunktfachs innerhalb der Fächergruppe 1 beziehungsweise 2 und
von der Fächergruppe 2 in die Fächergruppe 1 während der 1. Klasse, sofern freie Ausbildungsplätze
zur Verfügung stehen. Der Wechsel erfolgt in Absprache mit den betroffenen Basler Gymnasien.
3 Wird die Maturität nicht bestanden, kann bei einer Repetition in der Regel das Schwerpunktfach und
der Schulstandort nicht mehr gewechselt werden.

## § 6 {#par_6}

Schulgeld
1 Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 1 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009.
2 Das Schulgeld pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr mit Schwerpunktfach aus der Fächergruppe 2 ist gleich hoch wie der Kantonsbeitrag (Sekundarstufe II, Maturitätsschulen) gemäss RSA 2009
zuzüglich eines Zuschlags von 2 %.
3 Das Schulgeld wird für diejenigen Schülerinnen und Schüler erhoben beziehungsweise bezahlt, deren
Wohnsitz sich im Sinne von Art. 4 RSA 2009 im Kanton Aargau befindet.

## § 7 {#par_7}

Stichdaten und Rechnungsstellung
1 Stichdaten für die Erhebung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sind der 15. November und der
15. Mai.
2 Das Schulgeld ist für ein ganzes Semester geschuldet, selbst wenn ein Austritt einer Schülerin oder
eines Schülers während des Semesters erfolgt.
3 Die Rechnungsstellung erfolgt zweimal pro Jahr, jeweils per Stichtag. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen.

## § 8 {#par_8}

Weitere Bestimmungen
1 Das Verfahren und die Fristen betreffend Anmeldung an die Basler Gymnasien werden von den Ver -
tragspartnern ausserhalb dieses Vertrages gemeinsam festgelegt.
2 Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des RSA 2009.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten, Dauer und Verlängerungsoption
1 Dieser Vertrag tritt auf den 1. August 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des Schuljahrs 2028/29.
2 Es besteht die Option auf Verlängerung dieses Vertrags um ein Schuljahr (2029/30). Der Kanton
Aargau ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Stadt bis spätestens Ende des Kalenderjahrs 2027 mitzuteilen, ob er die Vertragsverlängerung wünscht.
3 Die durch diesen Vertrag begründete Zahlungspflicht des Kantons Aargau erlischt mit Austritt oder
Maturitätsabschluss der gemäss § 1 an ein Basler Gymnasium eingetretenen Schülerinnen und Schüler, spätestens jedoch per Ende Schuljahr 2035/36.
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen 419.720
Aarau, 20. Dezember 2023
Regierungsrat Aargau
Landammann: JEAN-PIERRE GALLATI
Staatsschreiberin: JOANA FILIPPI
Basel, 21. Dezember 2023
Regierungsrat Basel-Stadt
Vizepräsident: LUKAS ENGELBERGER
Staatsschreiberin: BARBARA SCHÜPBACH-GUGGENBÜHL
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen 419.720
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2023 01.08.2024 Erlass Erstfassung KB 06.01.2024
Schulgeld / Schulabkommen / Anerkennungsabkommen 419.720
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2023 01.08.2024 Erstfassung KB 06.01.2024
