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title: "Reglement für Langzeit-Weiterbildungsurlaube"
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authority: bfs3901
place: "Chur"
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kind: regulation
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language: de
in_force_from: 2006-01-01
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status: consolidated
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read_on: 2026-11-08
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provisions: 10
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# Reglement für Langzeit-Weiterbildungsurlaube

## Art. 1 Beschlossen vom Berufsschulrat am 22. November 2005 {#art_1}

Langzeit-Weiterbildungsurlaube dauern mehr als 10 Arbeitstage; maximal
aber 500 Lektionen.

## Art. 2 {#art_2}

Weiterbildung deckt sowohl die Bedürfnisse der Gewerblichen
Berufsschule Chur (Führungsbedarf oder Qualitätssteigerung) ab und fördert die
Entwicklung des Individuums (gesteigerte Fertigkeiten und/oder
Persönlichkeitsentwicklung).

## Art. 3 {#art_3}

Die Gewährung des notwendigen Urlaubs und die Beteiligung der GBC an
den Kurskosten sowie an den ausgewiesenen Spesen richten sich nach den
Bedürfnissen und Interessen der Schule sowie nach den vorhandenen
Budgetmitteln.

## Art. 4 {#art_4}

An lohnwirksame Ausbildungen (Lohnklassenwechsel nach erfolgreichem
Ausbildungsabschluss) werden grundsätzlich keine Beiträge geleistet.

## Art. 5 {#art_5}

Stellvertretungskosten gehen nicht zu Lasten des Weiterbildungskontos und
werden von der Gewerblichen Berufsschule Chur finanziert.

## Art. 6 {#art_6}

Gesuche für Langzeit-Weiterbildungen sind mindestens ½ Jahr vor Antritt
der Weiterbildung an die Schulleitung zu Handen des Berufsschulrates
einzureichen.

## Art. 7 {#art_7}

In der Gesuchseingabe sind folgende Themen darzustellen:
a) Gegenstand der Weiterbildung;
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b) persönliche Motivation;
c) Nutzen (persönlich und für die Gewerbliche Berufsschule Chur);
d) Ausbildungsinhalte und –umfang;
e) Kostenauflistung exklusive Stellvertretungskosten;
f) Vorschlag Kostenteilungsschlüssel (privater Kostenanteil – Stadtanteil);
g) Stellvertretungsregelung.

## Art. 8 {#art_8}

Nach abgeschlossener Weiterbildung ist dem Berufsschulrat via Direktor/
Direktorin ein Schlussbericht abzugeben. Dieser beinhaltet mindestens alle
realisierten Kursinhalte sowie wesentliche persönliche Erkenntnisse und
Wirkungsperspektiven an der GBC. Der Bericht ist vor dem Berufsschulrat in
einer kurzen, mündlichen Präsentation zu erläutern.

## Art. 9 {#art_9}

Für die Erstattung der Ausbildungskosten und den Abschluss einer
Ausbildungsvereinbarung gelten die Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

## Art. 10 {#art_10}

Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.
