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title: "Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe"
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provisions: 18
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# Gesetz über den Ladenschluss und die Sonntagsruhe

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Ladenschluss für Verkaufsgeschäfte und die öffentlichen Ruhetage.

## Artikel 2 {#art_2}

Vorbehaltenes Recht
1 Die Vorschriften des Bundes, insbesondere jene des Bundesgesetzes über
die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) und
des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) sowie
besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2 Ladenschluss

## Artikel 3 {#art_3}

Unterstellte Betriebe
1 Die Bestimmungen über den Ladenschluss gelten für Verkaufsgeschäfte
jeder Art.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1421 Kanton Uri
2 Als Verkaufsgeschäfte gelten alle Ladenverkäufe und alle Verkaufsarten,
die dem Ladenverkauf ähnlich sind, insbesondere Geschäfte des Detailhandels, Abhollager, Wanderläden, Fabrikläden, Coiffeurgeschäfte, Wanderlager und Ausstellungen sowie Vorführungen mit Bestellungs- oder Kaufgelegenheit wie auch Tankstellenshops.

## Artikel 4 {#art_4}

Nicht unterstellte Betriebe
1 Den Bestimmungen über den Ladenschluss nicht unterstellt sind:
a) Nebenbetriebe der Eisenbahnen und der Nationalstrassen, soweit sie
dem Bundesrecht unterstehen
b) Apotheken für den Notfalldienst
c) Tankstellen
d) etriebe des Autogewerbes, soweit das notwendig ist, um den Pikett-
und den Pannendienst aufrechtzuerhalten
e) Gastgewerbebetriebe
f) Bäckereien, Konditoreien und Confiserien
g) Kioske, die nicht Teil eines anderen Verkaufsgeschäftes sind und die
zur Hauptsache das übliche Sortiment führen, wie Zeitungen, Zeitschriften und dergleichen
h) Märkte
i) Waren- und Getränkeautomaten
k) Verkäufe von Waren im Zusammenhang mit Fest- und Sportanlässen
und ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumen,
wo diese Veranstaltungen stattfinden
l) Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen für wohltätige, kulturelle
und gemeinnützige Zwecke
m) der Direktverkauf in landwirtschaftlichen Betrieben von eigenen Produkten

## Artikel 5 {#art_5}

Ladenöffnung an Werktagen
1 An Werktagen (Montag bis Freitag) sind die Verkaufsgeschäfte spätestens
um 18:30 Uhr zu schliessen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch an einem Werktag pro Woche ihr Verkaufsgeschäft
längstens bis 21:00 Uhr offen halten.
2 Vor den öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte spätestens um
17:00 Uhr zu schliessen.

## Artikel 6 Kanton Uri 70.1421 {#art_6}

Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten.
2 Alle Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsgeschäften dürfen jedoch ihr
Geschäft an zwei Sonntagen im Dezember offen halten. Nach gegenseitiger
Absprache bezeichnet der zuständige Einwohnergemeinderat diese Sonntage.
3 Verkaufsgeschäfte in Fremdenverkehrsorten dürfen während der Saison
an Sonntagen geöffnet sein. Die zuständige Direktion1) erlässt die entsprechenden Richtlinien; sie bestimmt insbesondere die Fremdenverkehrsorte
und die Saisondauer.

## Artikel 7 {#art_7}

Ausnahmen
1 Die zuständige Direktion2) kann Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsgeschäften im Einzelfall oder allgemein bewilligen, ihr Geschäft abweichend
von den Vorschriften nach Artikel 5 und 6 offen zu halten.
2 Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn ein Bedürfnis hiefür
nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Direktion3) veröffentlicht die Bewilligung im Amtsblatt des Kantons Uri.

## Artikel 8 {#art_8}

Verkaufsverbot
1 Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist jeder allgemein zugängliche Verkauf untersagt.
3 Öffentliche Ruhetage

## Artikel 9 {#art_9}

Begriff
1 Öffentliche Ruhetage sind:
a) die Sonntage
1) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.1421 Kanton Uri
b) Neujahr, Dreikönigen, Sankt-Josefs-Tag, Karfreitag, Ostermontag,
Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Sankt-Stefans-Tag
c) Feiertage, welche die Gemeinde für ihr Gebiet als solche bezeichnet

## Artikel 10 (Gemeindefeiertage) {#art_10}

Feiertage nach dem Arbeitsgesetz
1 Die kantonale Arbeitsverordnung (RB 20.1111) bestimmt die kantonalen
Feiertage nach dem Arbeitsgesetz (SR 822.11), die den Sonntagen gleichgestellt sind.

## Artikel 11 {#art_11}

Untersagte Tätigkeiten
1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet
sind, die Ruhe wesentlich zu stören, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessen ist.
2 Grössere Veranstaltungen sind vorgängig der zuständigen Direktion4) zu
melden.
3 Die zuständige Direktion5) kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein Bedürfnis
hiefür nachgewiesen ist und überwiegende öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Gebühren
1 Die kantonalen Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung
(RB 3.2512) und nach dem Gebührenreglement (RB 3.2521).

## Artikel 13 {#art_13}

Rechtsmittel
1 Verfügungen nach diesem Gesetz können mit Verwaltungsbeschwerde
angefochten werden.
4) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
5) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Kanton Uri 70.1421
2 Das Verfahren richtet sich nach Bestimmungen der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege{ (RB 2.2345).

## Artikel 14 {#art_14}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verkaufsverbot missachtet (Art. 8), wird
mit Haft oder Busse bis 5'000 Franken bestraft.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Strafrechtspflege (RB 2.3221).
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 15 {#art_15}

Vollzug und Aufsicht
1 Die zuständige Direktion6) vollzieht dieses Gesetz, soweit der Kanton als
zuständig erklärt wird.
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er kann für
das Verkaufspersonal einen Normalarbeitsvertrag erlassen.

## Artikel 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) das Gesetz vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das
Marktwesen und das Wandergewerbe

## Artikel 17 b) das Gesetz vom 8. Mai 1947 über die öffentlichen Ruhetage {#art_17}

Übergangsbestimmung
1 Der 3. Abschnitt (Marktwesen) und der 4. Abschnitt (Wandergewerbe) des
Gesetzes vom 6. Dezember 1987 über den Ladenschluss, das Marktwesen
und das Wandergewerbe sowie die entsprechenden Strafbestimmungen
bleiben in Kraft, bis das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
(SR 943.1) rechtskräftig ist.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
6) Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70.1421 Kanton Uri
2 Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Kanton Uri 70.1421
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
09.02.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 20.12.2002
70.1421 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 09.02.2003 01.01.2003 Erstfassung AB 20.12.2002
