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title: "Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen"
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# Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Auf die Universität, die Pädagogische Hochschule Luzern, die Lustat Statistik Luzern
und die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern kommt die Verordnung
sinngemäss zur Anwendung. *
3 Für die Luzerner Kantonsspital Gruppe, die Luzerner Psychiatrie AG und den Verkehrsverbund Luzern gilt Teil 4 der Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist. *
1 SRL Nr. 600
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 371
2 Nr. 600a

## § 2 {#par_2}

Grundsätze der Haushaltführung
1 Alle mit der Haushaltführung betrauten Organe stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich
sicher, dass die Ausgaben und Einnahmen auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhen.
2 Die Haushaltmittel sind so einzusetzen, dass sie die grösstmögliche Wirkung erzielen.
Kann das Ziel eines Vorhabens auf verschiedene Weise erreicht werden, ist die
wirtschaftlich günstigste Lösung zu wählen.
3 Ausgabenbegehren sind stets auf die Notwendigkeit und die Tragbarkeit der Ausgabe
hin zu überprüfen.
4 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit zu tätigen.
5 Bei Kostenüberwälzungen wird insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen
Verhältnisse Rücksicht genommen.
2 Steuerung
2.0 Controlling *
§ 2a * Controller-Gremium
1 Das Controller-Gremium koordiniert Finanz- und Controllingangelegenheiten, einschliesslich Risiko- und Versicherungsmanagement, zwischen der Dienststelle Finanzen,
den Departementen, der Staatskanzlei, dem Kantonsgericht und der Finanzkontrolle und
pflegt den Fachaustausch über diese Themen.
2 Es setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Finanzen, den
Departementscontrollerinnen und -controllern sowie je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes und der Finanzkontrolle zusammen.
3 Der Dienststelle Finanzen obliegt die Organisation und die Leitung des Controller-Gremiums sowie die Information der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre über wichtige Themen.
2.1 Finanzpolitische Steuerung

## § 3 {#par_3}

Schulden
1 … *
Nr. 600a 3
2 Die Schuldenziele werden im Legislaturprogramm unter Berücksichtigung der Schuldengrenze gemäss § 6a Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und
Leistungen vom 13. September 20102 (FLG; im Folgenden: Gesetz) festgelegt. *

## § 4 {#par_4}

Ausgenommene Infrastrukturprojekte

## § 5 {#par_5}

Absatz 4 des Gesetzes sind Beiträge Dritter ausgenommen (Nettoprinzip). Folgekosten werden nicht berücksichtigt. *

## § 6 § 5 * … {#par_6}

Kennzahlen
1 Für die vertiefte Beurteilung der Finanzlage, den Zeitreihenvergleich und den Vergleich mit anderen Gemeinwesen werden im Aufgaben- und Finanzplan und im Jahresbericht insbesondere folgende Kennzahlen ausgewiesen:
a. Nettoverschuldungsquotient,
b. Selbstfinanzierungsgrad,
c. Zinsbelastungsanteil,
d. Nettoschuld in Franken je Einwohner und Einwohnerin,
e. Selbstfinanzierungsanteil,
f. Kapitaldienstanteil,
g. Bruttoverschuldungsanteil,
h. Investitionsanteil.
2 Die Kennzahlen beziehen sich auf den Geltungsbereich der Jahresrechnung.
2.2 Aufgaben- und Finanzplan

## § 7 {#par_7}

Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans.
§ 8 * Hauptaufgaben
1 Die öffentliche Staatstätigkeit ist im Aufgaben- und Finanzplan in folgende Hauptaufgaben gegliedert:
a. 0 Allgemeine Verwaltung
b. 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
c. 2 Bildung
2 SRL Nr. 600
4 Nr. 600a
d. 3 Kultur, Sport und Freizeit, Kirche
e. 4 Gesundheit
f. 5 Soziale Sicherheit
g. 6 Verkehr
h. * 7 Umwelt und Naturgefahren
i. * 8 Volkswirtschaft und Raumordnung
k. 9 Finanzen und Steuern
§ 9 Aufgabenbereiche
1 Der Regierungsrat ordnet den Hauptaufgaben insgesamt höchstens 50 Aufgabenbereiche zu.
2 Die Darstellung der Aufgabenbereiche basiert auf der mehrjährigen Leistungsplanung
und enthält insbesondere *
a. den Bezug zum Legislaturprogramm,
b. einen politischen Leistungsauftrag,
c. die Gesetzgebungsprojekte,
d. die Massnahmen und die Projekte mit finanziellen Konsequenzen,
e. die Entwicklung der Finanzen.
2.3 Voranschlag
2.3.1 Allgemeines
§ 10 Verfahren
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Voranschlagsentwurfs.
2 Das Kantonsgericht und die Finanzkontrolle erstellen ihre Globalbudgets nach dem
gleichen Verfahren wie die Organisationseinheiten der Verwaltung. Bei inhaltlichen Differenzen stellen der Regierungsrat, das Kantonsgericht oder die Finanzkontrolle ihre unterschiedlichen Positionen im Voranschlagsentwurf kurz dar. *
3 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Voranschlags.
§ 11 Budgetierungsgrundsätze
1 Die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss § 32 des Gesetzes sind auch für die Budgetierung massgebend.
Nr. 600a 5
§ 12 Unerlässliche Ausgaben *

## § 7c {#par_7c}

Absatz 1 und 14 Absatz 2 des Gesetzes sind
insbesondere *
a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung
vakanter Stellen,
b. Ausgaben, für die aufgrund von § 16 Absatz 1 des Gesetzes eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,
c. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
§ 13 Ergänzter Voranschlag
1 Der ergänzte Voranschlag enthält nebst dem vom Kantonsrat festgesetzten Voranschlag die von ihm bewilligten Nachtragskredite sowie die Kreditübertragungen. Er ermöglicht den Soll-Ist-Vergleich in der Jahresrechnung.
2.3.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und
Kreditübertragung
§ 14 Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit erhöht den Voranschlagskredit.
2 Der Antrag für einen Nachtragskredit muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die Höhe des zusätzlichen Kreditbedarfs,
b. die Ursachen des zusätzlichen Kreditbedarfs,
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zusatzkredit notwendig, wird dieser dem Kantonsrat spätestens mit dem Nachtragskredit
beantragt.
4 Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen, beschliesst dieser
spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.
5 Reicht ein Voranschlagskredit nicht aus, weil Erträge oder Einnahmen tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich. *
§ 15 Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Voranschlagskredit nicht.
6 Nr. 600a
2 Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. die Höhe der Kreditüberschreitung,
b. die Ursachen der Kreditüberschreitung,
c. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,
d. allfällige Änderungen bei den Leistungen.
3 Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden
Ausgabe einzuholen.
4 Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu beschliessen.
§ 16 Kreditübertragung
1 Eine Kreditübertragung erhöht den Voranschlagskredit des Folgejahrs im gleichen
Umfang, wie sie den Voranschlagskredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Voranschlagskredits möglich.
2 Das Finanzdepartement kann auf begründetes Gesuch hin die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung bewilligen.
3 Das Gesuch um eine Kreditübertragung enthält insbesondere
a. den Betrag,
b. die Begründung.
4 Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut ein entsprechendes Gesuch
zu stellen.
2.4 Berichterstattung
§ 17
1 Die Berichterstattung über die Aufgabenbereiche orientiert sich an der Darstellung im
Aufgaben- und Finanzplan.
2 Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte den Voranschlagskrediten, ergänzt um
Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.
Nr. 600a 7
2.5 Steuerung auf Verwaltungsebene
2.5.1 Mehrjährige Leistungsplanung
§ 18 Verfahren
1 Die Hauptziele der mehrjährigen Leistungsplanung bleiben in der Regel vier Jahre unverändert. Zeigt die jährliche Analyse der aktuellen Lage Abweichungen, werden diese
im Aufgaben- und Finanzplan kommentiert.
§ 19 Inhalt
1 Die mehrjährige Leistungsplanung enthält für jeden Aufgabenbereich insbesondere Informationen zu
a. den Grundlagen (Gesetz, Kantonsstrategie, Lagebeurteilung),
b. den Leistungen (Grundauftrag, Wirkungsmodell, Hauptziele, Indikatoren, statistische Messgrössen),
c. den Massnahmen, den Projekten und den Programmvereinbarungen,
d. den Finanzen.
2.5.2 Betrieblicher Leistungsauftrag
§ 20
1 Der betriebliche Leistungsauftrag enthält
a. den Bezug zum Aufgaben- und Finanzplan,
b. die Indikatoren für die Gesamtzielsetzung,
c. Leistungsgruppen mit Globalbudget, Leistungen, Kosten, Zielen, Projekten und
Indikatoren,
d. weitere Vorgaben.
2 Die Organisationseinheiten erstatten dem zuständigen Departement beziehungsweise
dem Gericht oder der Staatskanzlei mindestens einmal jährlich Bericht über die Umsetzung des betrieblichen Leistungsauftrages. *
2.5.3 Interne Verrechnungen
§ 21
1 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zum Verfahren der internen Verrechnung
und zu den intern zu verrechnenden, zentral erbrachten Lieferungen und Leistungen.
8 Nr. 600a
2.5.4 Qualitätsmanagement
§ 22 Inhalt
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte verfügen über ein dokumentiertes branchenübliches Qualitätsmanagement.
2 Das Qualitätsmanagement ermöglicht klare Aussagen über die Qualität der Strukturen,
Arbeitsabläufe und Dienstleistungen. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität im Tätigkeitsgebiet der Organisationseinheit. Durch Planung und
Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen wird die Qualität kontinuierlich gesteigert.
3 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Finanzdepartementes die minimalen Anforderungen an das Qualitätsmanagement.
§ 23 Zertifizierungen oder Assessments
1 Eine Zertifizierung oder ein externes Assessment nach einer international anerkannten
Norm oder einem international anerkannten System ist möglich, wenn
a. übergeordnetes Recht dies verlangt,
b. eine Zertifizierung oder ein externes Assessment im entsprechenden Sachgebiet
üblich ist oder
c. die Organisationseinheit in Konkurrenz zu anderen überprüften Anbietern steht.
2.5.5 Risiko- und Versicherungspolitik
§ 24 Geltungsbereich der Risikopolitik
1 Die Risikopolitik des Kantons Luzern umfasst die folgenden Prozessschritte:
a. Risikoerfassung,
b. * Risikobewertung aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen
Schadenhöhe,
c. Risikobewältigung,
d. Risikocontrolling.
§ 25 Zuständigkeiten
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht sind in ihrem Aufgabenbereich für die Eindämmung der Risiken verantwortlich. Sie ergreifen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit geeignete Massnahmen und sorgen für deren Finanzierung. *
2 Die Departemente stellen sicher, dass die ihnen zugeordneten verselbständigten Einheiten über ein geeignetes Risikomanagement verfügen.
Nr. 600a 9
§ 26 Versicherungsverträge
1 Für die Versicherung von Risiken, die nicht von Gesetzes wegen zu versichern sind,
gelten folgende Grundsätze:
a. Risiken mit einem Schadenpotenzial von weniger als 100 000 Franken pro Jahr
werden nicht versichert,
b. Risiken mit einem Schadenpotenzial ab 100 000 Franken pro Jahr werden grundsätzlich versichert; ausgenommen sind Versicherungsprodukte mit einem schlechten Preis-Leistungs-Verhältnis,
c. der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt mindestens 20 000 und maximal
100 000 Franken.
2 Zuständig für den Abschluss der Versicherungsverträge für die Organisationseinheiten
im Finanzhaushalt des Kantons Luzern ist die Dienststelle Finanzen.
3 Kantonale Anstalten und Körperschaften sowie juristische Personen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons Luzern können auf Gesuch hin in den kantonalen Rahmenverträgen mitversichert werden; Gesuche sind an die Dienststelle Finanzen zu richten.
2.5.6 Internes Kontrollsystem
§ 27
1 Jede Dienststelle verfügt über ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS).
2 Insbesondere sind die Zuständigkeiten, die Abläufe und die Instrumente für das IKS
der Dienststelle zu regeln. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter sind verantwortlich
für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Das IKS ist in das Führungssystem der Dienststelle eingebunden. Es unterliegt der regelmässigen Kontrolle und Berichterstattung.
2.6 Steuerung von Organisationen mit kantonaler
Beteiligung *
§ 27a * Bedeutung und Risiko von Organisationen
1 Die Bedeutung einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, richtet sich nach
deren Wichtigkeit für den Kanton, nach dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe für
die Bevölkerung und nach dem politischen Interesse daran.
2 Das Risiko einer Organisation, an welcher der Kanton beteiligt ist, ist nach § 24 Unterabsatz b zu bewerten. Der Regierungsrat bewertet das Risiko auf Antrag des Finanzdepartementes und weist die Risikobewertung im Beteiligungsspiegel aus.
10 Nr. 600a
3 Als Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko gemäss § 20f Absatz 2 und § 20i Absatz 5 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen
gelten
1. die Luzerner Pensionskasse,
2. die Hochschule Luzern,
3. die Luzerner Kantonalbank AG,
4. * die Luzerner Kantonsspital AG,
5. * die Immobilien Campus Luzern-Horw AG.
§ 27b * Intensität der Steuerung
1 Die Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente gemäss den §§ 27c–e ist wie folgt abgestuft:
a. bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko detailliert,
b. bei Organisationen von mittlerer Bedeutung oder mit mittlerem Risiko standardisiert,
c. bei Organisationen von geringer Bedeutung und mit tiefem Risiko punktuell nach
Bedarf.
§ 27c * Beteiligungsstrategie
1 Bei der Erstellung der Beteiligungsstrategie werden zur Schilderung der Ausgangslage
die geltenden Eignerstrategien für die einzelnen Organisationen mit kantonaler Beteiligung zusammengefasst.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung der Beteiligungsstrategie mit den
fachlich zuständigen Departementen.
§ 27d * Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie
1 Der Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie orientiert sich in der Darstellung an der Beteiligungsstrategie.
2 Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Berichts.
§ 27e * Eignerstrategie
1 Die Eignerstrategie für jede Beteiligung wird mindestens alle vier Jahre überprüft.
2 Das fachlich zuständige Departement ist zuständig für den Entwurf, die regelmässige
Überprüfung und den Antrag an den Regierungsrat für die Aktualisierung der Eignerstrategie. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Finanzdepartementes bezüglich Mindestinhalt und Aufbau.
3 Das Finanzdepartement verfasst zu jedem Entwurf zu einer Eignerstrategie einen Mitbericht. Zu Entwürfen von Eignerstrategien für Organisationen, die dem Finanzdepartement zugeordnet sind, werden die Mitberichte vom Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement verfasst.
Nr. 600a 11
§ 27f * Anforderungsprofil
1 Das Anforderungsprofil des Regierungsrates für das strategische Leitungsorgan von
Organisationen mit kantonaler Beteiligung kann sich auf das Gesamtgremium, die einzelnen Mitglieder oder das Präsidium im Besonderen beziehen.
2 Kriterien zur Festlegung des Anforderungsprofils sind
a. die für die Organisation relevante Fach- und Methodenkompetenz bezüglich Branche, Finanzen, Recht und Personal,
b. Führungserfahrung,
c. zeitliche Flexibilität und Verfügbarkeit,
d. Unabhängigkeit,
e. Sozialkompetenz und Integrität,
f. Diversität der Mitglieder zur Begünstigung eines kritischen Gedankenaustausches
im Interesse einer nachhaltig erfolgreichen Unternehmensführung.
3 Interessenkonflikte sind möglichst zu vermeiden. Sie sind vor einer Wahl offenzulegen.
§ 27g * Geschäftsberichte
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, deren Geschäftsberichte der Regierungsrat gemäss § 20h Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen zur Kenntnis nimmt, verfasst das Finanzdepartement einen Mitbericht zum Geschäftsbericht.
2 Die übrigen Geschäftsberichte nehmen die fachlich zuständigen Departemente zur
Kenntnis.
§ 27h * Leistungsvereinbarung
1 Bei Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko verfasst das Finanzdepartement im Hinblick auf die Genehmigung durch den Regierungsrat einen Mitbericht zum Entwurf der Leistungsvereinbarung.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines
§ 28 Begriffe
1 Als Ausgaben im Sinn von § 21 des Gesetzes gelten auch
a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Staatsbeiträge,
c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,
12 Nr. 600a
d. Einnahmenverzichte.
2 Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Dies sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.
§ 29 Grundsatz der Einheit der Materie
1 Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung,
ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.
2 Freibestimmbare und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden in der
Regel getrennt bewilligt.
3 Ist dasselbe Organ für freibestimmbare und gebundene Ausgaben zuständig, werden
die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der übrigen Organe und stellt
diesen gleichzeitig Antrag auf Bewilligung der Ausgaben.
§ 30 Bestimmung der Ausgabenhöhe
1 In die Ausgabe eingerechnet werden alle nach der Beschlussfassung zum geplanten
Vorhaben anfallenden Aufwendungen, wie Landerwerb, Baukosten einschliesslich
Kosten für Provisorien, Rückbauten von Mietobjekten, die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen sowie Steuern, Abgaben und Reserven für Unvorhergesehenes. *
a. * …
b. * …
2 Der interne Aufwand für ein Vorhaben wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.
3.2 Ausgabenbewilligung
§ 31 Erläuterungen zu Ausgabenbewilligungen
1 Die jeweiligen Erläuterungen zu den Anträgen für Ausgabenbewilligungen durch
Kantonsrat, Regierungsrat und Kantonsgericht enthalten: *
a. die genaue Umschreibung des Gegenstandes,
b. die Kreditsumme,
c. die Rechtsgrundlage,
d. die beanspruchte Voranschlagsposition oder die Vormerkung im Aufgaben- und
Finanzplan,
e. die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (freibestimmbar oder gebunden),
f. die zu belastenden Konti,
Nr. 600a 13
g. weitere Angaben, wie Nutzungsdauer oder betriebliche, personelle oder indirekte
Folgeaufwendungen und -erträge.
§ 32 Ausgabenkompetenzen
1 Soweit die Ausgabe die Kompetenz der Dienststellen übersteigt, beschliessen die Departemente und die Staatskanzlei über
a. freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben unter 3 000 000 Franken,
c. gebundene Ausgaben ab 3 000 000 Franken, sofern sie gestützt auf eine der in Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
2 Die Dienststellen beschliessen über
a. * freibestimmbare Ausgaben bis 150 000 Franken,
b. gebundene Ausgaben bis 1 000 000 Franken.
3 Die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur können zusätzlich über freibestimmbare Ausgaben bis 500 000 Franken beschliessen.
§ 33 Prozesse und Vergleiche
1 Der Regierungsrat entscheidet über
a. die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über 100 000 Franken liegt,
b. den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über
100 000 Franken liegt,
c. die Unterzeichnung eines Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede, wenn
der potenzielle Streitwert über 100 000 Franken liegt.
2 In den übrigen Fällen entscheiden die Departemente, die Staatskanzlei und das
Kantonsgericht in ihrem Aufgabenbereich. *
§ 34 Form der Ausgabenbewilligung
1 Die Ausgaben der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen werden
schriftlich durch die zuständige Stelle bewilligt. *
2 In folgenden Fällen gilt die eigenhändige Unterzeichnung oder die elektronische Freigabe des Rechnungsbelegs durch die berechtigten Personen als Ausgabenbewilligung: *
a. Ausgaben bis zum Betrag von 10 000 Franken,
b. Löhne und Sozialleistungen,
c. gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,
d. Rechnungen für Telefonie (ohne Telefoninstallationskosten und Gebührenablösungen) und für Frankaturen,
e. Gebühren und Spesen von Post und Banken,
f. Strom- und Wasserrechnungen,
g. Kapitalrückzahlungen und Zahlungen von Zinsen,
h. interne nicht pagatorische Verrechnungen.
14 Nr. 600a
§ 35 Verwendung von Krediten
1 Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.
2 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den
Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. *
3.3 Sonder- und Zusatzkredit
§ 36 Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der
Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des
Schweizerischen Baupreisindexes des Bundesamtes für Statistik berechnet.
2 Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich
verpflichtet hat.
4 Rechnungslegung
4.1 Normen
§ 37 Massgebliches Regelwerk
1 Das anzuwendende Regelwerk gemäss § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit IPSAS-Normen fehlen, werden andere anerkannte Normen oder Teile davon
sinngemäss angewendet.
3 Die für die Rechnungslegung massgeblichen Normen und die Abweichungen davon
sind im Anhang 1 aufgeführt.
§ 38 Weiterentwicklung des Regelwerks
1 Das Finanzdepartement verfolgt die Entwicklung der IPSAS-Normen und beantragt
dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen.
Nr. 600a 15
4.2 Jahresrechnung
4.2.1 Bilanz
§ 39 Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2 Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten oder nach Leistungsfortschritt zu bewerten.
§ 40 Verkehrswertanpassung
1 Die Verbuchung der Verkehrswertanpassung von Anlagen im Finanzvermögen erfolgt
a. erfolgsneutral über die Neubewertungsreserve für den Teil der Wertänderung, der
über dem Anschaffungswert liegt,
b. über die Erfolgsrechnung für den Teil der Wertänderung, der unter dem Anschaffungswert liegt.
2 Immobilien werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien
sind gleichzeitig neu zu bewerten.
§ 41 Aktivierungsgrenze
1 Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und immaterielle Anlagen beträgt 50 000
Franken. Eine tiefere Aktivierungsgrenze ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies
verlangt. *
2 Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Einheit. Ausnahmen regelt das Finanzdepartement in Weisungen.
§ 42 Zustimmungsbedürftige Aktivierung
1 Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Finanzdepartementes:
a. immaterielle Vermögenswerte,
b. Eigenleistungen.
§ 43 Kulturgüter, Biotope
1 Immobile Kulturgüter werden als Immobilien im Verwaltungsvermögen aktiviert,
wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
2 Mobile Kulturgüter und Beiträge an Kulturgüter werden nicht bilanziert.
3 Unproduktive Flächen und Gewässer, wie Biotope, werden im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben.
16 Nr. 600a
§ 44 Aktivdarlehen
1 Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder
die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.
§ 45 Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn
a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt
sind und
b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2 Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 45 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3 Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
4 Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder einer allfälligen kürzeren befristeten Auflage abgeschrieben oder aufgelöst.
§ 46 Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1 Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum
Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertänderungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid
über die Neubewertung liegt beim Finanzdepartement.
2 Bei der Übertragung werden allfällige Neubewertungsreserven erfolgswirksam realisiert.
§ 47 Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen
1 Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen
erfolgt zum Buchwert.
2 Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag verkauft, ist der Gewinn oder der
Verlust dem Geldfluss der Investitionstätigkeit in das Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird die Anlage
am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.
§ 48 Abschreibungen und dauernde Wertminderungen
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht prüfen die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen. *
2 Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, ist eine ausserplanmässige Abschreibung vorzunehmen.
Nr. 600a 17
3 Die Verbuchung einer ausserplanmässigen Abschreibung benötigt die Zustimmung des
Finanzdepartementes.
4 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen zur Nutzungsdauer je Anlagekategorie.
§ 49 Rückstellungen
1 Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, die bezüglich ihrer Fälligkeit
oder ihrer Höhe ungewiss ist und bei der
a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und
b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
2 Rückstellungen werden ab 100 000 Franken pro Ereignis gebildet. Ausnahmen regelt
das Finanzdepartement.
3 Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet
wurden.
4 Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss § 45 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.
§ 50 Vorsorgeverpflichtungen
1 Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit und verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines
wirtschaftlichen Nutzens.
2 Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.
3 Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von
reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden.
§ 51 Fonds
1 Fonds sind zweckgebundene Mittel zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Schaffung von Fonds sowie die Zuweisung und Verwendung
der Mittel bedürfen grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.
2 Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Bestandesveränderungen von Fonds im Eigenkapital sind
Teil des Jahresergebnisses und werden anschliessend den Fondskonti zugeordnet.
18 Nr. 600a
4.2.2 Erfolgsrechnung
§ 52 Staatssteuerertrag
1 Der in der Erfolgsrechnung des Jahres n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Absatz 2 und den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern. *
2 Die zu veranlagenden und in der Erfolgsrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus
a. * den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in
Rechnung gestellten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern,
b. * den in den Jahren n+1 bis n+3 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n,
bbis. * …
c. * der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–3 berücksichtigten Nach-
und Rückträgen für die Steuerperiode n–3 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–3 in den Jahren n–2 bis n,
d. * den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–3,
e. * den im Jahr n in Rechnung gestellten Nach- und Strafsteuern sowie den Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen.
3 Die gemäss Absatz 2b zu erwartenden Nach- und Rückträge für die Steuerperiode n
werden als relativer Zuschlag in Bezug auf die gemäss Absatz 2a ausgewiesenen Erträge
berechnet. Die Höhe dieses Zuschlagswertes entspricht dem Medianwert des relativen
Verhältnisses von effektiven Nachträgen zu den Einnahmen der Kalenderjahre aus sechs
Steuerperioden der Vergangenheit. Ist aufgrund von Änderungen des Steuergesetzes mit
einer erheblichen Ab- oder Zunahme der Nach- und Rückträge zu rechnen, können diese
entsprechend angepasst werden. *
§ 53 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1 Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten ab 3 Millionen Franken als wesentlich.
2 Die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsgericht melden dem Finanzdepartement Ereignisse, die für eine Verbuchung als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag
in Betracht kommen. *
3 Das Finanzdepartement entscheidet, ob die Voraussetzungen für eine Verbuchung im
ausserordentlichen Ergebnis gegeben sind, und nimmt gegebenenfalls die Verbuchung
als ausserordentlichen Aufwand oder Ertrag vor.
Nr. 600a 19
4.2.3 Geldflussrechnung
§ 54
1 Die Geldflussrechnung zeigt die Ursachen der Veränderung der flüssigen und der geldnahen Mittel.
2 Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.
3 Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwaltungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.
4 Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von
kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträge aufgezeigt.
4.2.4 Anhang der Jahresrechnung
§ 55 Zusätzliche Angaben
1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält nebst dem in den §§ 29 Absatz 3 und 41 Unterabsätze a–d des Gesetzes vorgeschriebenen Inhalt insbesondere folgende Angaben:
a. einen Rückstellungsspiegel,
b. einen Anlagespiegel,
c. eine Fondsrechnung,
d. die finanziellen Zusicherungen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und
nach diesem zu Verpflichtungen führen,
e. die Eventualforderungen,
f. * …
g. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere
a. zugesicherte Staatsbeiträge,
b. langfristige vertragliche Verpflichtungen,
c. Zuschlagsverfügungen im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung.
4.3 Konsolidierte Rechnung
§ 56 Inhalt des Anhangs
1 Der Anhang zur konsolidierten Rechnung enthält mindestens
a. die Bezeichnung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerkes und begründete Abweichungen,
20 Nr. 600a
b. eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,
c. ein Faktenblatt je konsolidierte Einheit, mit Ausnahme der in der Jahresrechnung
enthaltenen Einheiten,
d. die Anzahl Vollzeitstellen sowie die Zahl der Auszubildenden in einem Lehrverhältnis und der Praktikantinnen und Praktikanten.
§ 57 Konsolidierungsmethode
1 Das fachlich zuständige Departement ist in Bezug auf die Konsolidierung gegenüber
den zu konsolidierenden Einheiten weisungsberechtigt. Es hält sich dabei an die Weisungen des Finanzdepartementes.
2 Die zu konsolidierende Einheit liefert die Daten dem fachlich zuständigen Departement. Dieses gibt sie zuhanden des Finanzdepartementes frei.
3 Die Anteile an der Luzerner Kantonalbank im Verwaltungsvermögen werden nach der
Equity-Methode konsolidiert.
5 Schlussbestimmungen
§ 58 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
§ 59 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2025
1 Beim Ausweis der Staatssteuererträge in der Erfolgsrechnung gemäss § 52 werden im
ersten Jahresabschluss nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2025 die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−4 und n−3 gleichzeitig aufgelöst und die bestehenden Abgrenzungen der Jahre n−2 und n−1 in Absprache mit der Finanzkontrolle auf ihre
Werthaltigkeit überprüft.
Nr. 600a 21
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 371
Ingress 06.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 389
§ 1 Abs. 2 21.05.2013 01.08.2013 geändert G 2013 266
§ 1 Abs. 3 29.08.2023 01.09.2023 geändert G 2023-079
Titel 2.0 19.12.2017 30.12.2017 eingefügt G 2017-119
§ 2a 19.12.2017 30.12.2017 eingefügt G 2017-119
§ 3 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 3 Abs. 2 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 4 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 5 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 8 30.08.2011 01.09.2011 geändert G 2011 235
§ 8 Abs. 1, h. 24.03.2020 01.01.2021 geändert G 2020-021
§ 8 Abs. 1, i. 24.03.2020 01.01.2021 geändert G 2020-021
§ 9 Abs. 2 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 10 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 12 19.12.2017 30.12.2017 Titel geändert G 2017-119
§ 12 Abs. 1 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 14 Abs. 5 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 14 Abs. 5 19.12.2017 30.12.2017 geändert G 2017-119
§ 20 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-086
§ 24 Abs. 1, b. 06.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 389
§ 25 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
Titel 2.6 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27a 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27a Abs. 3, 4. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 27a Abs. 3, 4. 30.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-040
§ 27a Abs. 3, 5. 30.06.2026 01.08.2026 eingefügt 2026-040
§ 27b 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27c 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27d 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27e 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27f 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27g 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 27h 06.12.2012 01.01.2013 eingefügt G 2012 389
§ 30 Abs. 1 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 30 Abs. 1, a. 27.09.2022 01.11.2022 aufgehoben G 2022-054
§ 30 Abs. 1, b. 27.09.2022 01.11.2022 aufgehoben G 2022-054
§ 31 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 32 Abs. 2, a. 27.09.2016 01.01.2017 geändert G 2016-46
§ 33 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 34 Abs. 1 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 34 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 35 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 41 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert G 2024-098
§ 48 Abs. 1 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 52 Abs. 1 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, a. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, b. 15.12.2015 31.12.2015 geändert G 2015 369
§ 52 Abs. 2, b. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, bbis. 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt G 2015 369
§ 52 Abs. 2, bbis. 18.03.2025 31.12.2025 aufgehoben G 2025-028
§ 52 Abs. 2, c. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, d. 27.09.2022 01.11.2022 geändert G 2022-054
§ 52 Abs. 2, d. 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 52 Abs. 2, e. 27.09.2022 01.11.2022 eingefügt G 2022-054
§ 52 Abs. 3 15.12.2015 31.12.2015 eingefügt G 2015 369
§ 52 Abs. 3 18.03.2025 31.12.2025 geändert G 2025-028
§ 53 Abs. 2 30.04.2013 01.06.2013 geändert G 2013 187
§ 55 Abs. 1, f. 19.12.2017 30.12.2017 aufgehoben G 2017-119
§ 59 18.03.2025 31.12.2025 eingefügt G 2025-028
22 Nr. 600a
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Anhang 1 19.12.2017 30.12.2017 Inhalt geändert G 2017-119
Anhang 1 27.09.2022 01.11.2022 Inhalt geändert G 2022-054
Anhang 1 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert G 2024-098
Anhang 2 21.05.2013 01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 266
Anhang 2 27.11.2015 01.01.2016 Inhalt geändert G 2015 348
Anhang 2 23.05.2023 01.09.2023 Inhalt geändert G 2023-061
Anhang 2 10.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert G 2024-098
Nr. 600a 23
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 371
30.08.2011 01.09.2011 § 8 geändert G 2011 235
06.12.2012 01.01.2013 Ingress geändert G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 5 eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 24 Abs. 1, b. geändert G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 Titel 2.6 eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27a eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27b eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27c eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27d eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27e eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27f eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27g eingefügt G 2012 389
06.12.2012 01.01.2013 § 27h eingefügt G 2012 389
30.04.2013 01.06.2013 § 10 Abs. 2 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 25 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 31 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 33 Abs. 2 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 48 Abs. 1 geändert G 2013 187
30.04.2013 01.06.2013 § 53 Abs. 2 geändert G 2013 187
21.05.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert G 2013 266
21.05.2013 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2013 266
27.11.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert G 2015 348
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 2, b. geändert G 2015 369
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2015 369
15.12.2015 31.12.2015 § 52 Abs. 3 eingefügt G 2015 369
27.09.2016 01.01.2017 § 32 Abs. 2, a. geändert G 2016-46
04.07.2017 01.09.2017 § 20 Abs. 2 eingefügt G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 1 geändert G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 34 Abs. 2 geändert G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 35 Abs. 2 geändert G 2017-086
19.12.2017 30.12.2017 Titel 2.0 eingefügt G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 2a eingefügt G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 3 Abs. 1 aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 3 Abs. 2 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 4 Abs. 1 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 5 aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 9 Abs. 2 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 12 Titel geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 12 Abs. 1 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 14 Abs. 5 geändert G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 § 55 Abs. 1, f. aufgehoben G 2017-119
19.12.2017 30.12.2017 Anhang 1 Inhalt geändert G 2017-119
24.03.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, h. geändert G 2020-021
24.03.2020 01.01.2021 § 8 Abs. 1, i. geändert G 2020-021
27.09.2022 01.11.2022 § 27a Abs. 3, 4. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1 geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1, a. aufgehoben G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 30 Abs. 1, b. aufgehoben G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 1 geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, a. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, d. geändert G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 § 52 Abs. 2, e. eingefügt G 2022-054
27.09.2022 01.11.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-054
23.05.2023 01.09.2023 Anhang 2 Inhalt geändert G 2023-061
29.08.2023 01.09.2023 § 1 Abs. 3 geändert G 2023-079
10.12.2024 01.01.2025 § 41 Abs. 1 geändert G 2024-098
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2024-098
10.12.2024 01.01.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2024-098
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, b. geändert G 2025-028
24 Nr. 600a
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, bbis. aufgehoben G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, c. geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 2, d. geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 52 Abs. 3 geändert G 2025-028
18.03.2025 31.12.2025 § 59 eingefügt G 2025-028
30.06.2026 01.08.2026 § 27a Abs. 3, 4. geändert 2026-040
30.06.2026 01.08.2026 § 27a Abs. 3, 5. eingefügt 2026-040
Nr. 600a-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.01.2025)
Liste der massgeblichen Rechnungslegungsnormen
und der Abweichungen davon (§ 37 Abs. 3)
IPSAS 1, Darstellung des Abschlusses, Stand November 2020
IPSAS 2, Geldflussrechnung, Stand Januar 2022
IPSAS 3, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehlern, Stand April 2016; Abweichung: Fehler aus dem Restatement werden über das
Eigenkapital korrigiert, übrige Fehler prospektiv.
IPSAS 4, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, Stand Januar 2022
IPSAS 5, Fremdkapitalkosten, Stand Januar 2022
IPSAS 9, Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Lieferungen und
Leistungen), Stand November 2020
IPSAS 10, Rechnungslegung in Hochinflationsländern, Stand Oktober 2018
IPSAS 11, Bau- und Fertigungsaufträge, April 2016
IPSAS 12, Vorräte, Stand Januar 2022
IPSAS 13, Leasingverhältnisse, Stand Januar 2020; die Anwendung des Standards wird
anstelle von IPSAS 43 (Einführungsdatum: 1. Januar 2025) sinngemäss weitergeführt.
IPSAS 14, Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, Stand November 2020
IPSAS 16, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, Stand Januar 2022; Abweichung: Änderungen des Verkehrswerts über dem Anschaffungswert werden erfolgsneutral verbucht.
IPSAS 17, Sachanlagen, Stand Januar 2022
IPSAS 18, Segmentberichterstattung, Stand Januar 2022; Abweichung: die Segmentberichterstattung der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Informationen; es erfolgt keine konsolidierte Segmentberichterstattung.
IPSAS 19, Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen, Stand
Januar 2022
IPSAS 20, Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Einheiten und Personen, Stand
Juli 2016
2 Nr. 600a-A1
IPSAS 21, Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand
November 2020
IPSAS 23, Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Steuern und
Transfers), Stand November 2020
IPSAS 24, Darstellung von Budgetinformationen, Stand Januar 2019
IPSAS 26, Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte, Stand
November 2020
IPSAS 27, Landwirtschaft, Stand Januar 2022
IPSAS 28, Finanzinstrumente: Darstellung, Stand Januar 2022
IPSAS 30, Finanzinstrumente: Angaben, Stand Januar 2022; Abweichung: der Anhang
der Jahresrechnung enthält nicht alle von den IPSAS verlangten Offenlegungen.
IPSAS 31, Immaterielle Vermögenswerte, Stand Januar 2022
IPSAS 32, Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen: Konzessionsgeber, Stand Januar
IPSAS 33, Erstmalige Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden
IPSAS, Stand Januar 2022
IPSAS 34, Einzelabschlüsse, Stand November 2020
IPSAS 35, Konzernabschlüsse, Stand November 2020; Abweichung: der
Konsolidierungskreis wird gemäss § 42 FLG festgelegt.
IPSAS 36, Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, Stand November
2020; Abweichung: die Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein
wesentlicher Einfluss besteht oder die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss
§ 44 Abs. 4 FLG festgelegt.
IPSAS 37, Gemeinsame Vereinbarungen, Stand November 2020; Abweichung: die
Bewertungsmethode für Organisationen, auf die ein wesentlicher Einfluss besteht oder
die gemeinschaftlich geführt werden, wird gemäss § 44 Abs. 4 FLG festgelegt.
IPSAS 38, Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, Stand November 2020;
allgemeine Abweichung: der Jahresbericht enthält nicht alle von den IPSAS verlangten
Offenlegungen.
IPSAS 39, Leistungen an Arbeitnehmende, Stand Januar 2022; Abweichung:
Vorsorgeverpflichtungen werden gemäss FER 16 bilanziert.
IPSAS 40, Zusammenschlüsse im öffentlichen Sektor, Stand Januar 2022; Swiss GAAP
FER 16, Vorsorgeverpflichtungen
Nr. 600a-A1 3
IPSAS 41, Finanzinstrumente, Stand Januar 2022, Abweichungen: Beteiligungen und
Darlehen des Verwaltungsvermögens werden gemäss § 46 Abs. 2 FLG zum Anschaffungswert oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert. Darlehen zu Vorzugskonditionen werden nicht diskontiert. Finanzielle Garantien werden nur als Verpflichtung bilanziert, wenn sie die Voraussetzungen für eine Rückstellung gemäss IPSAS 19
erfüllen.
IPSAS 42, Sozialleistungen, Stand November 2020
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Anhang 2
(Stand 01.01.2025)
Bestimmungen gemäss § 32 Absatz 1c
1. Zuständigkeitsbereich Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1.1 Gesetz über den öffentlichen Verkehr (SRL Nr. 775)
Kosten aus dem Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs, Beiträge an Tarifverbunde
und Kosten für weitere Massnahmen zugunsten des öffentlichen Verkehrs; Verwaltungskosten des Verkehrsverbundes Luzern (§§ 23 Abs. 1c und d).
2. Zuständigkeitsbereich Bildungs- und Kulturdepartement
2.1 Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr. 400a)
Betriebskostenbeiträge an die Gemeinden; pauschale Pro-Kopf-Beiträge für das kommunale
Musikschulangebot (§ 56 Abs. 3 und 3bis), für Lernende der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für Lernende fremder Sprache und Lernende in schul-
und familienergänzenden Tagesstrukturen; Betriebskostenbeiträge an das Sonderschulangebot; Beiträge an die in kantonalem Auftrag tätigen Trägerschaften (§ 62 Abs. 1–4).
2.2 Kulturförderungsgesetz (SRL Nr. 402)
Beiträge an den Zweckverband für die Finanzierung der grossen Kulturbetriebe (§ 7a Abs. 4
und 5).
2.3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
(SRL Nr. 404)
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz (Art. 8 Abs. 1).
2.4 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (SRL Nr. 430)
Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen (§ 46 Abs. 1); Kantonsbeiträge an die in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen (§ 47 Abs. 1).
2.5 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der
beruflichen Grundbildung (SRL Nr. 446)
Pauschalbeiträge an die Ausbildungskosten der Lernenden für den Unterricht an ausserkantonalen Berufsfachschulen (Art. 4 Abs. 1, Art. 5).
2.6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren
Fachschulen (SRL Nr. 450)
Pauschalbeiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden an ausserkantonalen höheren
Fachschulen (Art. 5 Abs. 1, Art. 6).
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2.7 Gesetz über die Gymnasialbildung (SRL Nr. 501)
Betriebskosten der Kantonsschulen (§ 33 Abs. 1); Beiträge an die in kantonalem Auftrag tätigen Trägerschaften (§ 37 Abs. 1).
2.8 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule
Luzern (SRL Nr. 515)
Finanzierungsbeiträge des Kantons (§ 24 Abs. 1).
2.9 Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung (SRL Nr. 520)
Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone (Art. 29 Abs. 1).
2.10 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (SRL Nr. 535)
Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden (Art. 3).
2.11 Interkantonale Universitätsvereinbarung (SRL Nr. 543a)
Beitrag an die Ausbildungskosten der eigenen Kantonsangehörigen (Art. 3 Abs. 1).
2.12 Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden
und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 4. Juni 2009
Pauschalbeiträge pro Auszubildenden und Auszubildende und Jahr (Art. 7).
2.13 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993
Beiträge pro Studierenden und Studierende und Schuljahr (Ziff. 4).
2.14 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998
Beiträge pro Studierenden und Studierende und Semester (Art. 4).
2.15 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten
für Hochbegabte vom 20. Februar 2003
Beiträge pro Schüler und Schülerin und Semester (Art. 7).
2.16 Vereinbarung über die Finanzierung von Studienplätzen der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik vom 13. Juni 2023
Vollkosten pro Studienplatz und Semester (Ziff. 3).
2.17 Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und dem Kanton Zug über die Aufnahme von Volksschülerinnen und -schülern aus der Gemeinde Meierskappel in die
Schulen von Rotkreuz, Gemeinde Risch, vom 4. Oktober 2005
Schulgelder pro Schüler und Schülerin und Schuljahr (Art. 2).
3. Zuständigkeitsbereich Finanzdepartement
3.1 Gesetz über den Finanzausgleich (SRL Nr. 610)
Topografischer und soziodemografischer Lastenausgleich (§ 11 Abs. 1).
4. Zuständigkeitsbereich Gesundheits- und Sozialdepartement
4.1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)
Abgeltung der stationären Leistungen (Art. 64a Abs. 4).
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4.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1)
Beiträge an den Bund für Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 21).
4.3 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0)
Kantonsbeitrag an den Bund für den AVIG-Vollzug (Art. 92 Abs. 7bis).
4.4 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SRL Nr. 880)
Kostentragung für übertragene kantonale Aufgaben (§ 8 Abs. 2).
4.5 Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892)
Beiträge an die Auslagen des Zweckverbands für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung (§ 23 Abs. 4); Kostenersatz wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 34).
4.6 Gesetz über soziale Einrichtungen (SRL Nr. 894)
Kostenanteile an Leistungspauschalen, bewilligten ausserkantonalen Leistungen und sonstigen Kosten gemäss Gesetz (§ 28 Abs. 1).
5. Zuständigkeitsbereich Justiz- und Sicherheitsdepartement
5.1 Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776)
Anteile der Verkehrssteuern an die Gemeinden für Strassenaufwendungen gemäss § 83a des
Strassengesetzes (§ 9).
