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title: "Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte"
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provisions: 11
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# Reglement über die Beflaggung öffentlicher Standorte

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Handhabung der offiziellen
Beflaggung öffentlicher Standorte in der Stadt Zürich.

## Art. 2 {#art_2}

1 Zugelassen sind Flaggen folgender Institutionen:
a. der Eidgenossenschaft;
b. der Kantone;
c. der Gemeinden;
d. der Zürcher Stadtquartiere;
e. der Zünfte der Stadt Zürich.
2 Weiter sind zulässig:
a. Ausländische Nationalflaggen;
b. Europaflagge;
c. Rotkreuzflagge;
d. Gast- und Anlassflaggen (nach Prüfung gemäss Art. 6).

## Art. 3 {#art_3}

1 Es bestehen folgende Beflaggungsvarianten:
a. Vollbeflaggungen, d. h., die Beflaggung öffentlicher Standor
te einschliesslich der Amtshäuser gemäss den Ausführungs
bestimmungen zu diesem Reglement;
b. Teilbeflaggungen, d. h., die Beflaggung ausgewählter öffent
licher Standorte unter Ausschluss der Amtshäuser gemäss
den Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement;
c. Trauerbeflaggungen gemäss Art. 7.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 250 vom 30. März 2016.
Zweck
Zulässige
Flaggenarten
Beflaggungsvarianten
2Reglement über die
Beflaggung öffentlicher Standorte700.230
2 Zu den öffentlichen Standorten zählen die Standorte Stadthaus,
Amtshäuser I–V, Amtshaus Helvetiaplatz, Amtshaus Parkring,
Amtshaus Walche, Verwaltungszentrum Werd, Bahnhofbrücke,
Bürklisteg, Quaibrücke, St.-Peter-Turm, Utoquai, A1 Wallisellen
strasse, A3 Europabrücke und A3 Wollishofen gemäss den Aus
führungsbestimmungen zu diesem Reglement.
3 Beflaggungsanlässe können einmalig oder wiederkehrend be
willigt werden.
4 Bewilligte, wiederkehrende Anlässe sind in diesem Reglement
aufzuführen.

## Art. 4 {#art_4}

Zu den bewilligten, wiederkehrenden Vollbeflaggungen
zählen folgende Anlässe:
a. Sechseläuten (April);
b. Tag der Arbeit (1. Mai);
c. Bundesfeier (1. August);
d. Knabenschiessen (September).

## Art. 5 {#art_5}

1 Zu den bewilligten, wiederkehrenden Teilbeflaggungen
zählen die Anlässe:
a. Dies academicus (29. April);
b. Europatag (5. Mai, als Mitglied des Europarats);
c. Internationaler Rotkreuztag (8. Mai);
d. Festspiele Zürich;
e. Züri Fäscht (alle 3 Jahre);
f. Christopher Street Day;
g. Street Parade;
h. Zurich Film Festival.
2 Auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Hochbau
departements überprüft der Stadtrat die erteilten Bewilligungen
für wiederkehrende Teilbeflaggungen.
3 Die Zürcher Flagge am Bürklisteg bleibt während des ganzen
Jahres gehisst.

## Art. 6 {#art_6}

1 Beflaggungen müssen mit den Interessen der Stadt Zü
rich vereinbar sein.
2 Für die öffentlichen Beflaggungsstandorte der Stadt Zürich
sind Flaggen für Kundgebungen und Werbezwecke sowie das
Wiederkehrende
Anlässe
a. Vollbeflaggung
b. Teilbeflaggung
Bewilligungsvoraussetzungen
3Reglement über die
Beflaggung öffentlicher Standorte 700.230
Aufführen von Werbepartnerinnen und -partnern (auch im An
lassnamen) nicht gestattet.
3 Für internationale Anlässe und offizielle Staatsbesuche kann
eine Vollbeflaggung beantragt werden. Alle anderen Anlässe
können nur als Teilbeflaggungen bewilligt werden. Solche An
lässe sind:
a. Eidgenössische, interkantonale, kantonale und lokale Anlässe;
b. Quartier- und Zunftanlässe;
c. Beflaggungen bei besonderen Ereignissen.
4 Das Stellen von Anträgen richtet sich nach den Ausführungs
bestimmungen zu diesem Reglement.

## Art. 7 {#art_7}

1 Bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Er
eignissen kann die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident
eine Trauerbeflaggung anordnen. Jedes Mitglied des Stadtrats
kann die Trauerbeflaggung bei ihr oder ihm beantragen. Bei die
sen Ereignissen werden die Flaggen des Stadthauses (Turm),
des Amtshauses Helvetiaplatz, des Amtshauses Parkring, des
Verwaltungszentrums Werd, der Quai- und Bahnhofbrücke und
des Bürklistegs sowie neben der A1 Wallisellenstrasse, A3 Euro
pabrücke, A3 Wollishofen (Autobahn) halbmast gehisst.
2 Beim Tod einer amtierenden Stadträtin oder eines amtierenden
Stadtrats von Zürich oder einer amtierenden Regierungsrätin oder
eines amtierenden Regierungsrats des Kantons Zürich ist die Zür
cher Flagge auf dem Turm des Stadthauses halbmast zu hissen.
3 Die Trauerbeflaggung wird ein Tag nach den Trauerfeierlichkei
ten beendet.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für die Bewilligung von Vollbeflaggungen ist der Stadtrat
zuständig.
2 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der offiziellen Stand
orte der Stadt Zürich entscheidet die Vorsteherin oder der Vorste
her des Hochbaudepartements.
3 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen von Schulanlagen
entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Schul- und
Sportdepartements.
4 Über die Bewilligung von Teilbeflaggungen der Gemeindebe
triebe wie Wasserversorgung Zürich (WVZ), Elektrizitätswerk
Zürich (ewz), Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) und Dienst
abteilungen mit Spezialrechnung wie die Stadtspitäler Triemli
und Waid, die Alterszentren und Pflegezentren der Stadt Zürich
verfügen die Vorsteherinnen oder die Vorsteher der Departe
mente.
Trauer
beflaggung
Zuständigkeit
4Reglement über die
Beflaggung öffentlicher Standorte700.230
5 Über die Bewilligung der Teilbeflaggungen der Fahrzeuge und
Gebäude der Verkehrsbetriebe (VBZ) entscheidet die Vorstehe
rin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Be
triebe.

## Art. 9 {#art_9}

Immobilien Stadt Zürich erlässt Ausführungsbestimmun
gen zu diesem Reglement für die Beflaggung öffentlicher Stand
orte.

## Art. 10 {#art_10}

Das Beflaggungsreglement der Stadt Zürich vom 29. Juni
2005 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
