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title: "Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 17
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# Reglement über Gebühren für Sondernutzungskonzessionen Stadtratsbeschluss

## Art. 1 mit Änderung vom 31. Juli 19791 {#art_1}

Der Konzession unterliegende Nutzungen
1Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes der Stadt
auf unbestimmte Zeit durch Leitungen aller Art, Gleisanlagen
und andere bauliche Vorrichtungen in, auf oder über dem öffentlichen Grund durch Dritte ist eine Konzession erforderlich.
2Für die Erstellung der konzedierten baulichen Vorrichtungen
und für deren Unterhalt sind neben den Auflagen und Bedingungen im Konzessionsbeschluss und in einer allfälligen Baubewilligung die Bestimmungen der Verordnung über Grabarbeiten im öffentlichen Grund2 massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Gebührenpflicht
1Der Konzessionär hat neben einer Behandlungsgebühr für das
mit der Konzession verliehene Sondernutzungsrecht eine Gebühr an die Stadt zu entrichten.
2Die Konzessionsgebühr wird im Konzessionsbeschluss festgesetzt.

## Art. 3 {#art_3}

Einmalige Gebühr
1Die Konzessionsgebühr wird in der Regel als einmalige Gebühr erhoben; vorbehalten bleibt Art. 11 dieses Reglements.
2Die Höhe der einmaligen Gebühr bemisst sich nach
a) dem Verkehrswert des Landes am Ort der Benützung;
b) dem Ausmass der beanspruchten Fläche öffentlichen
Grundes;
c) der Art der Benützung und dem daraus erwachsenden Vorteil für den Konzessionär bzw. der für die zugestandene
Benützung erforderlichen baulichen Vorrichtung;
d) der mit der Sondernutzung verbundenen Einschränkung
des Gemeingebrauchs.

## Art. 4 {#art_4}

Schätzung des Landwertes
Der Landwert ist nach den bewährten und anerkannten Schätzungsmethoden des Enteignungsrechts zu schätzen.

## Art. 5 {#art_5}

Ausmass
1Für das Ausmass der beanspruchten Fläche sind die dem
Konzessionsgesuch zugrunde liegenden Pläne massgebend.
2Vorbehalten bleibt die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die
tatsächlich beanspruchte Fläche.

## Art. 6 {#art_6}

Volle einmalige Gebühr
1Für Nutzungen, die mit einer ständigen Beanspruchung des
öffentlichen Grundes an der Oberfläche verbunden sind, ist
grundsätzlich die volle Konzessionsgebühr zu erheben.
2Die volle Gebühr entspricht dem geschätzten Landwert je
Quadratmeter, vervielfacht mit dem Ausmass der beanspruchten Fläche.

## Art. 7 {#art_7}

Ermässigter Ansatz für Bauteile
1Bilden die konzedierten Vorrichtungen Bestandteile von Gebäuden oder sind sie sonst wie mit Gebäuden baulich verbunden, ohne dem Konzessionär unmittelbar mehr Nutzfläche in
seiner Baute zu verschaffen (Bauteile), so wird die Konzessionsgebühr in Bruchteilen der vollen Gebühr festgesetzt.
2Die volle Gebühr wird geteilt durch die höchstens zulässige
Vollgeschosszahl, zuzüglich zweier Untergeschosse, und vervielfacht mit der Anzahl Geschosse mit konzedierten Bauteilen;
die zulässige Geschosszahl bestimmt sich nach der auf den Ort
der bewilligten Bauteile zutreffenden Bauzone gemäss der jeweils geltenden Bauordnung der Stadt Zürich. Die Industriezonen werden in dieser Rechnung der Kernzone gleichgestellt.
3Bauteile im Erdgeschoss, im ersten Ober- und im ersten Untergeschoss werden in der Regel, namentlich in der Kernzone
und in Zentrumslagen, doppelt angerechnet; das zweite und
weitere Untergeschosse sind insgesamt wie ein ganzes Vollgeschoss zu werten.3

## Art. 8 {#art_8}

Ermässigter Ansatz für Leitungen, Baugrubenumschliessungen und andere Vorrichtungen
1Für Leitungen aller Art und bauliche Vorrichtungen, die nicht
mit einem Gebäude baulich verbunden sein müssen, sowie insbesondere für Baugrubenumschliessungen sind die Einschränkung des Gemeingebrauchs und der wirtschaftliche Vorteil des
Konzessionärs umso geringer zu bewerten, je tiefer im Erdreich
unter dem öffentlichen Grund sich die baulichen Vorrichtungen
befinden.
2Die volle Konzessionsgebühr ermässigt sich aus diesem Grunde für die genannten Nutzungen
a) auf die Hälfte für Einrichtungen mit einer Überdeckung von
weniger als 1,5 Metern;
b) auf einen Viertel für Einrichtungen mit einer Überdeckung
von mindestens 1,5 Metern.
3Für Vorrichtungen, welche ihrem Verwendungszweck entsprechend tiefer als 10 Meter im Erdreich liegen, ist keine Gebühr
geschuldet.

## Art. 9 {#art_9}

Erdanker im besonderen
1Für Erdanker, deren Zugstangen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder entfernt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.− je
Laufmeter.
2Können die Erdanker nicht entfernt werden, ist die Gebühr
nach Art. 12 Abs. 2 festzusetzen.

## Art. 10 {#art_10}

Einmalige Gebühr bei Nutzflächengewinn
Gewinnt der Konzessionär durch die zugestandene Beanspruchung des öffentlichen Grundes in seiner Baute unmittelbar
mehr Nutzfläche, so ist die Gebühr nach diesem Vorteil zu bemessen.

## Art. 11 {#art_11}

Jährliche Gebühr
In besonderen Fällen, namentlich wenn die Intensität der verliehenen Sondernutzung vom Geschäftsgang des vom Konzessionär betriebenen Gewerbes abhängt, kann eine jährlich zu
entrichtende Gebühr festgesetzt oder vereinbart und in ihrer
Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden wirtschaftlichen
Sachverhalt abhängig gemacht werden.

## Art. 12 {#art_12}

Weitere Sonderfälle
1Eine Gebühr ist angemessen herabzusetzen oder nicht zu erheben, wenn eine zur Sondernutzung erstellte bauliche Vorrichtung gleichzeitig der Öffentlichkeit dient oder sonst wie im besonderen Interesse des Gemeinwesens liegt.
2Unter besonderen tatsächlichen Verhältnissen kann im Übrigen eine dem Einzelfall angemessene, erhöhte oder ermässigte
Gebühr festgesetzt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden.
3Vorbehalten bleibt der Stadtratsbeschluss Nr. 2336 vom 9. August 1972 betreffend die Behandlung von Erkern und dergleichen.

## Art. 13 {#art_13}

Verjährung
Solange die Sondernutzung des öffentlichen Grundes tatsächlich andauert, unterliegt die Gebührenforderung keiner Verjährung.

## Art. 14 {#art_14}

Erlöschen, Beseitigung der Vorrichtungen
1Die Konzession erlischt, wenn die bewilligten Vorrichtungen
während mindestens fünf Jahren nicht mehr benutzt worden
sind.
2Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die baulichen Vorrichtungen jederzeit durch den Konzessionär beseitigen zu lassen
oder sie auf Kosten des Konzessionärs entschädigungslos zu
beseitigen.

## Art. 15 {#art_15}

Rückerstattung
1Ist eine Konzession erloschen oder beseitigt der Berechtigte
die konzedierten Vorrichtungen freiwillig, so hat der Konzessionär Anspruch auf eine anteilsmässige Rückerstattung der einmaligen Konzessionsgebühr.
2Die Rückerstattung ermässigt sich für jedes abgelaufene oder
begonnene Benützungsjahr um 4 Prozent der bezahlten Gebühr; nach einer Benützungsdauer von über 25 Jahren erfolgt
keine Rückerstattung mehr.
3Die Rückerstattungsforderung verjährt spätestens fünf Jahre
nach Erlöschen der Konzession oder nach der freiwilligen Beseitigung der konzedierten Vorrichtungen; eine Verzinsung erfolgt nicht.

## Art. 16 {#art_16}

Erneuerungen
1Erneuert der Konzessionär die konzedierten Vorrichtungen
oder baut er diese aus und sind diese Massnahmen mit einer
Mehrbeanspruchung des öffentlichen Grundes verbunden, so
ist eine neue Konzession einzuholen und die Konzessionsgebühr neu zu bemessen.
2Dabei ist die frühere Konzessionsgebühr auf die neue Gebühr
bis zu einer Benützungsdauer von 25 Jahren voll, später zur
Hälfte anzurechnen.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsschutz
Beschlüsse der Bausektion I oder des Stadtrates, die in Anwendung dieses Reglements ergehen, unterliegen dem Rekurs
an die Baurekurskommission I4.
1 AS 36, 254; 37, 139.
2 BS 2, 502.
3 Letzter Satz geändert durch StRB vom 31. Juli 1979 (AS 37, 139).
4 Geändert durch StRB vom 31. Juli 1979 (AS 37, 139).
