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provisions: 32
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# Sozialgesetz

## § 1 {#par_1}

Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verfassungsmässigen
Sozialziele, indem sie
a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkeit des Menschen
erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beheben oder
mindern;
b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen unterstützen;
c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überlebenshilfe gewähren;
d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz verhindern und
bekämpfen.

## § 2 {#par_2}

Sachliche Geltung
1 Dieses Gesetz regelt
a)* …
abis)* die Grundsätze der Prävention sowie das freiwillige Engagement;
b)* …
ater)* den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bundes, soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:
1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),
2. der beruflichen Vorsorge (BVG),
3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
1) SR 837.0.
2) SR 851.1.
3) BGS 111.1.
4. der Invalidenversicherung (IVG),
5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(EOG),
6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
7. der Unfallversicherung (UVG),
8. der Militärversicherung (MVG),
9. der Krankenversicherung (KVG),
10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
c) den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton
übertragen ist, nämlich in:
1. den Ergänzungsleistungen (ELG),
2. der Krankenversicherung (KVG);
3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,
d) die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohnergemeinden
für die folgenden Lebens- und Problemlagen:
1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,
2.* Integration der ausländischen Bevölkerung,
3. Wohnen und Miete,
4. Arbeitslosenhilfe,
5. Opferhilfe,
6. Suchthilfe,
7. Menschen mit Behinderungen,
8. Pflege,
9.* Bestattung,
10.* Budget- und Schuldenberatung;
e) die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnergemeinden für
Menschen in sozialen Notlagen.
2 Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Aufgaben des
Kantons und der Gemeinden:
a) im Gesundheitswesen;
b) im Bereich der Bildung;
c)* im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
d) im Straf- und Massnahmenvollzug.

## § 3 {#par_3}

Örtliche Geltung
1 Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung, sind seine
Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwohnergemeinde des
Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2 Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Artikeln 23 - 26 des Zivilgesetzbuches1). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem
Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, sondern während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.
1) SR 210.
3 Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützungswohnsitz oder
Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)1). Als
Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnergemeinde.
1.1.2. Massnahmen und Leistungen

## § 4 {#par_4}

Soziale Aufgaben
1 Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, indem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten
und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbringen.
2 Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Personen.

## § 5 {#par_5}

Dienstleistungen
1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür,
dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2 Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfen, Beratung in
Lebenslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.

## § 6 {#par_6}

Sozialleistungen
1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohnergemeinden dafür,
dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsfeldern unter Vorbehalt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vollzogen werden.
2 Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistungen oder als Geldleistungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnergemeinden erbracht.
3 Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnergemeinden erbracht, indem sie selber soziale Institutionen betreiben oder indem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen
durch Subventionen finanziell unterstützen.
4 Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgschaften und Abgeltungen gewährt.

## § 7 {#par_7}

Sachleistungen
1 Sachleistungen sind insbesondere individuelle Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Krankheits- und
Behinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmittel und Naturalleistungen anstelle von Geldleistungen.
1) SR 851.1.

## § 8 {#par_8}

Geldleistungen
1 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, Erwerbsersatzleistungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen, jährliche Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienverbilligungen, individuelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Problemlagen (Unterstützungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Leistungen der Sozialhilfe.*
2 Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versicherten Personen
gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder sozialen Lage.
3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestimmungen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligungen nach dem KVG, dabei sind das Einkommen und das Vermögen der anspruchsberechtigten
Personen zu berücksichtigen.
4 Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialhilfe werden vom
Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).

## § 9 {#par_9}

Subsidiarität
1 Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen gehen Bedarfsleistungen vor.
2 Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unterstützungsleistungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
3 Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigenleistungen und den
andern Geldleistungen.

## § 10 {#par_10}

Anspruch auf Bedarfsleistungen
1 Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsanspruch, wenn
a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen oder
b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicherungsleistungen, die
kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendigen sozialen
Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutionen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
2 Auf Sozialhilfeleistungen haben Menschen in sozialen Notlagen einen
Rechtsanspruch, wenn
a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen;
b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familienangehörige nicht
rechtzeitig Unterstützung leisten;
c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder andere Bedarfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Lebensbedarf
nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.

## § 11 {#par_11}

Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Bedarfsleistungen
1 Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.
2 Sie können
a) als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung
gewährt werden;
b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden;
c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Institution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsberechtigte
Person Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 20 ATSG1).
3 Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforderliche Leistung in der
beantragten Art erbracht wird.

## § 12 {#par_12}

Subventionen
1 Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemeinwesen oder
sozialen Institutionen Subventionen um
a) präventive Massnahmen zu ermöglichen;
b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebotenen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen;
c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern;
d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufgaben abzugelten.
2 Die Subvention ist geknüpft an:
a) eine gesetzliche Verpflichtung;
b) eine Bewilligung;
c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinbarung.
3 Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermöglichen.
1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen

## § 13 {#par_13}

Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen
1 Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmässig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilweise bezogen hat, kann
die zustehende Sozialleistung nachfordern.
2 Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzustellbare Ergänzungsleistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

## § 14 {#par_14}

Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistungen*
1 Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur
Rückerstattung verpflichtet, sofern:*
a)* Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewährt werden und
die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden oder realisierbar sind;
b)* Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffenden Ansprüche realisiert wurden;
1) SR 830.1.
c)* infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen
nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen finanziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) vorliegen;
d)* infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistung derart günstige
Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückerstattung als unbillig erscheint.
1bis Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger
Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, kann das vorschussleistende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Leistungen im
rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden.*
1ter Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*
2 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowie Begünstigte aus
Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von einer verstorbenen
Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpflichtet, soweit sie
aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensversicherungen
geldwerte Leistungen erhalten haben.
3 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögensnachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattung erfüllt, bestehen
folgende Möglichkeiten:*
a)* Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren
Modalitäten;
b)* Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
4 Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum
Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder während der Dauer der
Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integrationsmassnahme ausgerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozialhilfeleistungen
sind nicht zurückzuerstatten.*
5 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet

## § 14 bis werden.* {#par_14bis}

Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
1 Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer
Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt
worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sofern die betreffenden Ansprüche realisiert wurden.
2 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:
a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren
Modalitäten;
b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
3 Im Übrigen ist § 14 Absätze 1bis, 1ter und 5 sinngemäss anwendbar.

## § 15 {#par_15}

Verwirkung*
1 Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jahren seit der letzten
Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG1)
2 Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansprüche auf Rückerstattung verwirken nicht.
3 Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müssen innerhalb von
zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers der nach
§ 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung geltend gemacht werden.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gilt diese Frist auch für die
Rückerstattung.
1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und

## § 16 leistungsbeziehenden Personen {#par_16}

Anhörung und Mitsprache
1 Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den
Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Menschen anzuhören.
2 Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestaltung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, haben diese ein angemessenes Recht auf Mitsprache.

## § 17 {#par_17}

Mitwirkungspflichten
1 Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet:
a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und
vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;
b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;
c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen;
d) Auflagen und Weisungen zu befolgen;
dbis)* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erbringen;
e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;
f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

## § 18 {#par_18}

Auskunftspflichten
1 Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichtet, dem Kanton die
für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskünfte zu erteilen, namentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.
1) SR 830.1.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Personen, die mit
der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermieterinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberinnen, Sozialversicherungsträger und andere Stellen, welche Personen unterstützen, sind
gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgeltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die
notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*

## § 19 {#par_19}

Schweigepflicht
1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, sind gegenüber Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
2 Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflichten unter Behörden und Organen nach Artikel 32 ATSG1) sowie anderen an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wichtige öffentliche Interessen.
3 Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)2) und das
Informations- und Datenschutzgesetz3).
1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

## § 20 {#par_20}

Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht
1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden
die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 der Kantonsverfassung
in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in
Teilplänen fest und passt sie periodisch den veränderten Verhältnissen an.
2 Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über:
a) Ist- und Sollzustand;
b) Ziele und Prioritäten;
c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse;
d) Grundangebot und Basisqualität;
e) notwendige Trägerschaften;
f) weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische
Massnahmen.
3 Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
4 Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialplanung in Sozialprogrammen um.
5 Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat periodisch in einem Sozialbericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erreicht worden sind und
wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat genehmigt den Bericht.
1) SR 830.1.
2) SR 235.1.
3) BGS 114.1.

## § 21 {#par_21}

Bewilligung und Aufsicht
1 Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Erbringen von sozialen
Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, die
a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder
b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
3 Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Anerkennung oder Berufsausübungsbewilligung erteilt.*
4 Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern die
Oberämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden ermächtigen,
Bewilligungen oder Anerkennungen zu erteilen.

## § 22 {#par_22}

Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngemässe Anwendung der Gesundheitsgesetzgebung*
1 Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass
a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgewiesen ist;
b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität erbracht wird;
c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt;
d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution
wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesichert ist und
angemessene Betriebsreserven gebildet werden;
e)* die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) besteht;
f)* die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsgesetzes (GesG)
vom 19. Dezember 20181) sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um
eine soziale Institution handelt, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählt.
2 Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden, namentlich über:
a) die Eignung des Personals in fachlicher und persönlicher Hinsicht;
b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der betroffenen Menschen;
c) die bauliche Gestaltung;
d) die Betriebsführung und Organisation;
e) die Taxgestaltung;
f)* die Versicherungen;
g)* …
2bis Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelangen folgende Vorschriften des GesG2) sinngemäss zur Anwendung:*
a) § 23 (Erlöschen der Bewilligung);
b) § 25 (Ergänzende Vorschriften);
c) §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen);
d) §§ 59 ff. (Aufsicht);
e) § 64 (Strafbestimmungen);
1) BGS 811.11.
2) BGS 811.11.
f) § 65 (Übergangsbestimmungen);
g) § 66 (Ausführungsbestimmungen).
3 Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemäss der Krankenversicherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserbringer zählen,
kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-e nicht mehr erfüllt sind.*
4 Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wenn Investitionen getätigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.

## § 22 bis {#par_22bis}

Aus- und Weiterbildung
1 Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante und teilstationäre Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 144, die ihren Sitz im
Kanton Solothurn haben und Leistungen zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung erbringen, sind verpflichtet, sich angemessen
an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitären Gesundheitsberufe
zu beteiligen. Der Regierungsrat kann beschliessen, dass der Vollzug der
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung für die Jahre 2024, 2025, 2026 und
2027 ganz oder teilweise ausgesetzt wird oder in bestimmten Bereichen
von den rechtlichen Vorgaben betreffend die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung abgewichen werden darf.*
2 Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird insbesondere
unter Berücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betriebes sowie
im Verhältnis zum Bedarf festgelegt.*
2bis Wer Leistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von nicht-universitären Gesundheitsberufen erbringt, muss ein Ausbildungskonzept erstellen. Das Konzept:*
a) führt namentlich den Rahmen, in dem die Aus- und Weiterbildung
stattfindet, die Ziele und die Schwerpunkte der Aus- und Weiterbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Aus- und Weiterbildungsplätze auf;
b) weist allfällige Abweichungen vom gemäss Absatz 2 festgelegten
Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung aus.
3 Gesundheitlich eingeschränkten Personen sind nach Möglichkeit zweckmässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Wohnheime und Tagesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste und Pflegeheime streben
diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen IV-Stellen
an.
4 Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung ausgenommen sind
Betriebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund anschliessen
können.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann
in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Branchenverbänden für
verbindlich erklären.
§ 22ter* Vollzug der Aus- und Weiterbildung
1 Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verbundene Verfügungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung sowie zur Festlegung von Ausgleichszahlungen an Fachorganisationen oder Branchenverbände delegieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvereinbarung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.*
§ 22terbis* Mitwirkungspflichten und Datenaustausch
1 Die Betriebe sind verpflichtet:
a) dem Departement und den mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betrauten Fachorganisationen und Branchenverbänden die für
die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsleistung und der Ausgleichszahlung sowie die weiteren für den Vollzug der Aus- und
Weiterbildungsverpflichtung erforderlichen Daten unentgeltlich und
elektronisch zur Verfügung zu stellen und
b) für den Datenaustausch mit den Vollzugsbehörden gemäss Buchstabe a ausschliesslich die vom Kanton betriebene Webapplikation, mit
welcher die Aus- und Weiterbildungsverpflichtung abgewickelt
wird, zu verwenden, wobei das Departement in besonderen Fällen
Ausnahmen vorsehen kann.
2 Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer Erfüllung der Pflichten
gemäss Absatz 1 trotz Mahnung kann das Departement eine Festlegung
gemäss pflichtgemässem Ermessen vornehmen. In diesem Rahmen können
Erfahrungswerte und die Entwicklungen in den Vorjahren berücksichtigt
werden.
3 Das Departement kann von den Berufsbildungszentren pro Betrieb die
Anzahl Lernender der Sekundarstufe II und die Anzahl Studierender der
Tertiärstufe elektronisch erheben.
4 Der Datenaustausch gemäss den Absätzen 1 und 3 kann im Rahmen eines
elektronischen Abrufverfahrens erfolgen.

## § 22 quater {#par_22quater}

Pflegefachpersonen der Tertiärstufe
1 Die Förderung der Ausbildung in Bezug auf den Bildungsgang Pflege an
einer höheren Fachschule (HF) und den Bachelorstudiengang in Pflege an
einer Fachhochschule (FH) richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum
Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(EG Ausbildungsfördergesetz Pflege) vom 15. Mai 20241).

## § 23 {#par_23}

Leistungsvereinbarungen und Controlling
1 Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einwohnergemeinden
können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsvereinbarungen mit
Dritten abschliessen.
2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, dass
a) die Wirkungsziele und Resultate überprüfbar sind und evaluiert werden;
b) die geforderte Qualität erreicht wird;
c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden;
d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3 Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten werden.
4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistungsvereinbarung anzupassen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertraglich festgelegte Sanktionen.
1) BGS 811.17.
5 Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfeldern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarungen aushandeln und
deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen Einwohnergemeinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenvereinbarung in
zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, kann der Regierungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemeindeverbandes und
der betreffenden Branchenorganisation für alle Einwohnergemeinden zum

## § 24 verbindlichen Standard erklären.* {#par_24}

Statistik
1 Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gesetz mit Aufgaben
betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vorgabe des Bundes und
der kantonalen Departemente unentgeltlich alle relevanten statistischen
Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und einen Sozialbericht, die
Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermöglichen.
1.3. Organisation
1.3.1. Kanton und Gemeinden

## § 25 {#par_25}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die sozialen Aufgaben sicher, indem er
a) das Grundangebot und die Basisqualität gewährleistet;
b) den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt;
c) Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst;
d) von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen über zugelassene inner- und ausserkantonale soziale Institutionen und Heime erstellt;
e) Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft;
f) den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garantiert;
g) Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale
Übereinkommen vollzieht.
2 Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern
erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:
a) Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht;
b)* Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht;
c)* Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung und für einkommensschwache Familien;
d) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung;
e) Wohnen-Miete;
f) Opferhilfe;
g)* Menschen mit einer Behinderung;
h)* Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder);
i)* Elternbildung.
3 Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
4 Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und geeignete Institutionen
fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffen.
§ 25bis* Kantonale Zuständigkeit
1 Das Departement nimmt alle Aufgaben des Kantons im Regelungsbereich
dieses Gesetzes wahr, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Behörden
oder Organen übertragen sind.
§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozialen Aufgaben in
folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werden:
a) Familie, Kinder, Jugend und Alter;
b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;
c)* Integration der ausländischen Bevölkerung;
d) Arbeitslosenhilfe;
e) Suchthilfe;
f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege;
g) Sozialhilfe;
h)* Bestattung;
i)* Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung;
j)* Freiwilliges Engagement;
k)* Schulden- und Budgetberatung.
2 Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.
§ 27 Sozialregionen
1 Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben
der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und
Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*
2 Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner und Einwohnerinnen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen
Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwohnerzahl zulassen.
3 Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufgaben grundsätzlich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie für die Sozialhilfe angehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
4 Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um soziale Aufgaben
gemeinsam zu erfüllen.
§ 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozialdienst
1 Die Sozialregion
a)* wählt eine Sozialkommission, die
1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt,
2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf erfasst, die
Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine Sozialleistung oder eine Dienstleistung gewährt wird,
3.* …
b) führt einen Sozialdienst, der
1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozialleistungen
sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes
liefert,
2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele vereinbart und
die Massnahmen vollzieht und überprüft.
2 Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissionen bestimmen.*
1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle
§ 29 Aufgaben
1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzieht
a) das Bundesrecht über die
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG1),
3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG),
4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),
5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);
b) das kantonale Recht über die
1. Ergänzungsleistungen (ELG),
2.* Familienzulagen,
3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).
2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zustimmung der Bundesorgane weitere Aufgaben übertragen.
3 Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusammenarbeit mit den
Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch.
§ 30 Rechtsform und Bundesaufsicht
1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der kantonalen Verwaltung
unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
2 Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt
ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen
der Bundesorgane.
3 Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrativer und wirtschaftlicher
Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bundesorgane.
4 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbehörden.
§ 31 Verwaltungsrat
1 Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse und die IV-Stelle einen
gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten oder Präsidentin.
1) SR 831.20.
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.
3 Der Verwaltungsrat
a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement;
b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm der Ausgleichskasse und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind
vom Bundesamt zu genehmigen;
c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiterinnen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle vor;
d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO;
e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichskassen und überwacht deren Geschäftsführung;
f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahresberichte der
Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleichskasse;
g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu beschliessen sind;
h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichskasse, IV-Stelle
und die kantonale Familienausgleichskasse;
i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse
und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zweigstellen
fest;
j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Weisungen
erteilen.
§ 32 Geschäftsleitung
1 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse
und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
2 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorganisation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle in
einer Verordnung.
§ 33 Zweigstellen
1 Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ihnen Weisungen und beaufsichtigt sie.
2 Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese eine Zweigstelle führen.
§ 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle
1 Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftstätigkeit der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung. Sie
orientiert den Verwaltungsrat.
2 Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeitgebenden vor oder
bestimmt Kontrollstellen.
§ 35 Verwaltungskostenbeiträge
1 Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlichen Aufgaben von den
ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welche ihren Verwaltungsaufwand, einschliesslich der Vergütungen für die Aufgaben ihrer Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
2 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten für die
ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.
§ 36 Haftung des Kantons
1 Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das
Verantwortlichkeitsgesetz1).
1.3.3. Familienausgleichskassen
§ 37 Durchführung*
1 Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulagen nach eidgenössischem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Beiträge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger
Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen zu erheben.*
2 Die Familienausgleichskassen
a)* müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Ausbildungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit
geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diesem Gesetz
und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben;
b)* können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende
den Arbeitgebenden übertragen.
3 Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen
Steuern befreit.
§ 37bis* Weitere Aufgaben
1 Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspflichtigen zu erheben.
2 Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug
der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vollzugsbehörde zur
Verfügung.
1) BGS 124.21.
§ 38 Private Familienausgleichskassen
1 Als private Familienausgleichskassen werden Familienausgleichskassen
schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arbeitgebenden sowie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeitgebenden anerkannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
a) beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse
auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitgebende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören;
b)* erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familienausgleichskasse auf
mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen ihr in mindestens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende und 500
Arbeitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgebenden, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
2 Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausgleichskassen der
AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 sowie die
Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgleichskassen melden
sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*
3 Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familienausgleichskassen,
wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.*
4 Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgleichskasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung
innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder herstellt.*
5 Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbeitnehmende richtet
sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)1).*
§ 39 Kantonale Familienausgleichskasse
1 Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse
a)* kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender,
Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen;
b)* erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von den beitragspflichtigen Unternehmen und Personen;
c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten;
d)* vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Familienzulagen
(FamZG).
§ 40 Kassenzugehörigkeit
1 Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater
Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutreten.
2 Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Familienausgleichskasse einer der beiden Verbände angeschlossen.
1) SR 831.10.
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all diejenigen beizutreten,
die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören.
4 Die Bestimmungen des AHVG1) über die Kassenzugehörigkeit und den
Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.
§ 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen
1 Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revidieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind
periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu
kontrollieren.
3 Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeitgeberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.
§ 42 Berichterstattung und Aufsicht
1 Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Geschäftsbericht einschliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstelle einzureichen.*
1bis Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung
müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitragssätze und die Summe der Beiträge, das Total der beitragspflichtigen Lohnsummen der diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, das Total der Familienzulagen
an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitragseinnahmen von Seiten
der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbstätigen Personen sowie
das Total der Familienzulagen an Selbständigerwerbende und an nichterwerbstätige Personen enthalten. Der Verwaltungsrat kann die Einzelheiten
der Berichterstattung näher umschreiben.*
2 Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufsicht aus. Er
a) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familienausgleichskassen;
b)* genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Familienausgleichskasse;
c)* berät die Familienausgleichskassen und das Departement.
1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung
§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sowie
eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche Massnahmen bereitzustellen.
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle nach Artikel 85 AVIG2) an die RAV und das LAM übertragen.
3 Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission
für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.
§ 44* …
1) SR 831.10.
2) SR 837.0.
§ 45 Finanzierung
1 Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugsstellen und
der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
1.3.5. Zusammenarbeit
§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung
1 Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantonen abschliessen, um
soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu
tragen.
2 Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale soziale Institutionen,
wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb aufgrund interkantonaler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschriebener Listen bewilligt hat.
3 Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuch oder Aufenthalt in ausserkantonalen Institutionen, wenn
a) kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen;
b) die Institution besser geeignet oder erreichbar ist;
c) andere wichtige Gründe vorliegen.
§ 47 Innerkantonale Partnerschaft
1 Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale Institutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- und Kirchgemeinden sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
3 Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufgaben oder Leistungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutionen oder Privatpersonen übertragen.
§ 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten eng mit den Sozialversicherungsträgerinnen und den Arbeitgebervertretungen zusammen
und stellen die gemeinschaftliche Entwicklung, Förderung und Durchführung von Angeboten gemeinsamer sozialer Aufgaben sicher.*
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Er bestimmt insbesondere:*
a) die Mitglieder der Gremien der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
b) die kantonale Geschäftsstelle.
§ 49* …
§ 50 Fachkommissionen
1 Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistungsfeldern Fachkommissionen einsetzen.
1.4. Finanzierung durch Kanton und
Einwohnergemeinden
§ 51 Leistungsvergütung durch Taxen
1 Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Institutionen stellen ihre
an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf eine von ihnen festgelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksichtigen die vollen
Kosten der erbrachten Leistungen.
2 Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anrechenbarer Investitionen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betriebsaufwand. Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest.
3 Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutionen werden grundsätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen festgelegt (Subjektfinanzierung). Sie werden direkt der Institution ausgerichtet und vermindern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
4 Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche nicht leistungsbezogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).
§ 52 Genehmigung der Taxen
1 Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutionen generelle Höchsttaxen fest.
2 Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen.
3 In streitigen Fällen legt das Departement die individuellen Taxen fest.
4 Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Vereinbarungen.
§ 53 Übernahme der Taxen
1 Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlich diejenigen Personen, welche die Leistungen beziehen.
2 Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsberechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise durch individuelle Sozialleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen durch die Sozialleistungen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz durch den Bezüger
oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.
§ 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinden
1 Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zugeordneten
Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz
auf.*
2 Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangten kantonalen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes.
3 …*
4 …*
5 …*
§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden
1 Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnergemeinden dem
Lastenausgleich:
a) Beiträge an die Ergänzungsleistungen;
b) Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarbeit;
c) Alimentenbevorschussung;
d) Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arbeitslosenversicherung
finanziert werden;
e) Suchthilfe;
f)* Sozialhilfe;
g)* Pflegekostenbeiträge nach § 144ter.
h)* Betreuungsbeiträge nach § 143bis und § 143ter.
2 Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen
beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, einschliesslich der mit
dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskosten.
3 Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministration trägt die jeweilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in den Lastenausgleich
unter den Einwohnergemeinden, wenn
a) die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und die vom Regierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen
und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt
und
b) Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stellen geführt werden.
5 Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
6 Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungskosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach der aktuellen kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden
verteilt.
7 Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Absatz 6 ergänzen, um
für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anreize für eine effizientere Organisation der dem Lastenausgleich unterliegenden Aufgaben
zu schaffen.
§ 56 Ausgabenbewilligungen
1 Der Kantonsrat bewilligt
a) die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausgaben im Voranschlag endgültig;
b) neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen
Kompetenzordnung;
c)* die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienverbilligung nach §
93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken
endgültig.
2 Der Regierungsrat
a) beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmalige Ausgaben für
Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig;
b) gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millionen Franken im
Einzelfall.
3 Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben nach den Regelungen der Gemeindeordnung.
4 Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 57 Gebührentarif
1 Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif1) erhoben.
2 Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglementen der
Einwohnergemeinde festzulegen.
2. Prävention
2.1 Grundsätze*
§ 57bis* Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingungen, die vor
sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein eigenständiges,
verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.
2 Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig von ihrem
sozialen Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verantwortungsvoll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständiges, verantwortungsbewusstes Leben zu führen.
§ 58 Verhältnisprävention
1 Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefährdung oder Notlage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem er
a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft;
b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber informiert und kommuniziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelten durchführt;
c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.
§ 59 Verhaltensprävention
1 …*
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz
zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeigneten Massnahmen, indem sie
a) die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstberatung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Massnahmen der Ausbildung und durch Angebote des Trainings stärken;
b) Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthilfe und Begleitung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung zu entziehen oder
aus einer sozialen Notlage zu befreien.
1) BGS 615.11.
§ 59bis* Bundes- und Drittmittel
1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Finanzmittel, insbesondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds für die Prävention
und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im
Sozial- und im Gesundheitsbereich.
2 Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommunalen Leistungsfeldern an Auflagen knüpfen.
§ 60* …
2.2. Freiwilliges Engagement*
§ 59ter* Freiwilliges Engagement
1 Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Engagement im Interesse der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfeldern Alter, Pflege,
Sozialhilfe und Integration.
2 Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Projekte untereinander und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahlte Arbeit nicht konkurrenziert.
3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen
3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht
§ 61 Ziel und Zweck
1 Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicherungen ergeben sich
aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1) und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.
§ 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht
1 Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen nach
Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG)2).
§ 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO
1 Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Erlass anzuhören.
2 Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.
1) SR 830.1.
2) SR 831.40.
§ 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch
den Kanton
1 Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitalliste im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)1) richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes2). Der Regierungsrat erstellt die Planung
und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegeheime.
2 Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis
94.
3 Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach der Gesetzgebung
des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den
Einwohnergemeinden übertragen sind. Es ist ermächtigt
a) die notwendigen Weisungen zu erlassen;
b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu
entscheiden.
§ 64bis* …
§ 64ter* Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rechtstitel
1 Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versicherer bezüglich der Verlustscheine.
2 Meldet der Versicherer dem Departement, dass er eine Betreibung eingeleitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen
Forderungen wegen Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungsbezugs bereits
vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mitteilung des Departments gilt als Rechtstitel, der einem Verlustschein gleichgesetzt ist. Betreibungskosten, welche nach Meldung des Departements
entstanden sind, werden nicht vergütet.
§ 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden
a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwohner und Einwohnerinnen die Versicherungspflicht einhalten;
b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versicherungspflicht;
c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versicherungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den
Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu erbringen;
d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu.
1) SR 832.10.
2) BGS 817.11.
3.2. Familienzulagen*
3.2.1. Grundsatz
§ 66* Ziel und Zweck
1 Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Familien zu unterstützen und zu fördern.
3.2.2. Verfahren*
§ 67* …
§ 68* …
§ 69* …
§ 70* …
§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen
1 Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienausgleichskasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn
diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die
kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*
§ 71bis* Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwerbender
1 Selbständigerwerbende gehören der Familienausgleichskasse derjenigen
AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge entrichten. Wenn diese
im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in
ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
§ 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen
1 Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der
AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
2 Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbeitrag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträge in Prozenten des
AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Prozentsatz einheitlich
für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegende Gesetz vollziehen,
fest.
2bis Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozenten des AHVpflichtigen Einkommens erhoben. *
2ter Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Beiträge auf den AHVpflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen Einkommen der
Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.*
3 Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse werden vom Verwaltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht
beitragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und der Selbständigerwerbenden andererseits gleich hoch.*
4 Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu finanzieren, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelten, eine angemessene Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlungen an die Lastenausgleiche zu finanzieren.*
§ 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an Arbeitnehmende
1. Durchführung
1 Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wird für jedes Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch
einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Lastenausgleich finanziert.
3 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleichskasse erstellt zu
Handen des Verwaltungsrats einen Bericht über die gesetzeskonforme
Durchführung des Ausgleichsverfahrens.
§ 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risikosatzes
1 Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleichssatz und einem Risikosatz.
2 Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskassen im gesetzlichen
Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen Lohnsumme aller Familienausgleichskassen. Die Familienzulagen nichterwerbstätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt. Der Risikosatz in Prozenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz,
bezieht sich aber auf das Verhältnis der geleisteten Familienzulagen zur
beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienausgleichskasse.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund
der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichskasse.
§ 75* 3. Ausgleichsverfahren
1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Lastenausgleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Lastenausgleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Differenzbetrag aus dem
Lastenausgleich ausbezahlt.
§ 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Familienzulagen an
nichterwerbstätige Personen
1 Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 und 39 wird für jedes
Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffend Finanzierung der
Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchgeführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Lastenausgleichsverfahren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenausgleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehlbetrag der Durchführungskosten.
3 Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen höher sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstätigen Personen tiefer
sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgerichteten gesetzlichen
Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehlbetrag aus dem Lastenausgleich.
4 Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen Lastenausgleich
nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kanton die Differenz.
Resultiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschuss im besonderen
Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen in Folgejahren verwendet.
§ 76bis* Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)1) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)2) das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschriften
keine Regelung enthalten.
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden
Ausführungsbestimmungen anwendbar auf
a) die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden;
b) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Verzugszinsen.
Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenausgleiche nach den
§§ 73 bis 76.
§ 76ter* Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichskassen sind berechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, um die
Familienzulagenregelung durchzuführen.
3.3.3. …*
§ 77* …
§ 78* …
§ 79* …
§ 80* …
1) SR 830.1.
2) SR 836.21.
3.3. Ergänzungsleistungen
3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung*
§ 81 Ziel und Zweck
1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschriften Anspruch
auf Ergänzungsleistungen.
§ 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundlagen
1 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)1).
2 Soweit die Kantone nach ELG2) dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regierungsrat insbesondere:
a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen;
b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem
Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht werden muss;
c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit
oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und
zweckmässigen Leistungserbringung;
d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.
3 Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der leistungsbezieheden oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.
§ 83 Anmeldung
1 Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV-Zweigstelle einzureichen.
§ 84 Durchführung
1 Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Absatz 1 ATSG3) in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergänzungsleistungen in der Regel monatlich aus.
2 Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung, macht über das Departement die Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge geltend und rechnet nach Abschluss des Rechnungsjahres ab.
3 Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie Revision) sind sinngemäss anzuwenden.
1) SR 831.30.
2) SR 831.30.
3) SR 830.1.
§ 85 Verwaltungskosten
1 Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleichskasse die
Kosten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachsen, entsprechend
dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung entfallenden Anteil.*
3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*
§ 85bis* Anspruchsberechtigte
1 Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn
sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
a) sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbrochen während
2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung für Familien verlangt wird;
b) sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren;
c) sie erzielen ein Bruttoeinkommen
1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und
entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000
Franken;
2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entweder einer
erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder
zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken;
d) die anerkannten Ausgaben nach § 85quinquies übersteigen die anrechenbaren Einnahmen nach § 85sexies.
2 Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten:
a) Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches
besteht;
b) Stiefkinder;
c) Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen worden sind.
3 Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft, so werden deren Einkommen zusammengezählt.
§ 85ter* Anspruchskonkurrenz
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV
schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.
2 Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, so steht der Anspruch in folgender Reihenfolge
der Person zu, welche:
a) die Obhut inne hat;
b) die elterliche Sorge innehat und sofern diese gemeinsam ausgeübt
wird, der Mutter;
c) dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.
§ 85quater* Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspricht dem Betrag, um
den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen,
darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährlichen Mindestbetrages
der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht überschreiten.
2 Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höchstbetrag im Sinne
von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hinaufgesetzt.
3 Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht während eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag nach Massgabe der
Anspruchsdauer begrenzt.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie
werden zusammengerechnet.
5 Zur Familie gehören:
a) die anspruchsberechtigte Person;
b) die Kinder nach § 85bis;
c) der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist;
d) andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85bis
1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;
2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit
ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben.
§ 85quinquies* Anerkannte Ausgaben
1 Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Artikel 10 ELG1).*
1bis Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung werden die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die
kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*
1ter …*
2 Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbedarf und den Betrag
für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.
§ 85sexies* Anrechenbare Einnahmen
1 Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerwerbseinkommen
angerechnet:
a) bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und
1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
b) bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und
1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken
2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken
2 Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseinkommen, welches über
den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachstehenden Beträgen zu
80 Prozent angerechnet:
a) 10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person;
1) SR 831.30.
b) 20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen Personen.
3 Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehntel angerechnet,
soweit es 40‘000 Franken übersteigt; verfügt die Familie über Grundeigentum, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.*
4 Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.
§ 85septies* Anmeldung und Verfahren*
1 Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen für Familien ist
beim Departement einzureichen. Dieses ist auch für den Vollzug zuständig. *
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 34 ff. des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1). Die
Ergänzungsleistungen für Familien werden in der Regel monatlich ausbezahlt.*
§ 85octies* Finanzierung
1 Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliesslich der Vollzugskosten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finanziert, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.
2 Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für
die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regierungsrat legt
den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
3 Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten sich analog
nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen zu den Familienzulagen und den Familienausgleichskassen; davon ausgenommen sind
die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäss § 73 bis § 76.
3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
3.4.1. Prämienverbilligung
§ 86 Ziel und Zweck
1 Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung.2)
§ 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
1 Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgelegten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie
a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert sind;
b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz
hatten.
1) SR 830.1.
2) SR 832.10.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getrennte Auszahlung
verlangen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres.
§ 88 Anrechenbare Prämien
1 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des
Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
§ 89 Berechnung des Anspruches
1 Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten
rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steuergesetz1) und
besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen und einem
Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
2 Der Regierungsrat
a) legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens und den
Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest;
b) kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilligungsbeiträgen
ausschliessen.
3 Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung.*
§ 90 Sonderfälle
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen, insbesondere für
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen,
für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Personen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Regierungsrat abweichend regeln.
2 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag
auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung
eingeleitet werden.
3 Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich
nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen.
§ 91 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Versicherer.
Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämienbeiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilligung
gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*
1) BGS 614.11.
§ 92 Drittauszahlung
1 Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlungen werden
ausgerichtet an:
a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige oder Dritte, welche Mitgliederleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten bevorschussen;
b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2 Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlungen, Vorschüsse
oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.
3.4.2. Finanzierung
§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge
1 Die Prämienverbilligung wird finanziert mit:
a) Beiträgen des Bundes;
b) Beiträgen des Kantons.
2 Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrags.*
3 Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fest. Er kann den
Kantonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhen.*
3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
3.5.1. Alimentenbevorschussung
§ 94 Ziel und Zweck
1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes
in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.
§ 95 Anspruch
1 Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern
zusammenwohnen.
2 Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so
besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr.
3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die
in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
4 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge
noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt ist oder nicht festgestellt
werden konnte.
5 Vorschüsse werden nur bezahlt für
a) Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht
seit mehr als drei Monaten verfallen sind;
b) Laufende Unterhaltsbeiträge.
6 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland befindet.
§ 96 Anspruchsgrenze
1 Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen
a) des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nicht übersteigt;
b) des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der
das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt;
c) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder
des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz1) für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.
2 Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsprechend der Entwicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahreseinkommen um 10 %
nach oben oder unten anpassen.
3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese
abzustellen.
4 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der Elternteil oder die
Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen ausweist.
§ 97 Umfang des Vorschusses
1 Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, behördlich oder vertraglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitrag, höchstens aber dem
Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen Waisenrente nach
dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)2).
2 Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtigen Person werden an
den Vorschuss angerechnet.
3 Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, so legen die Bevorschussungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen der generellen Begrenzung einheitlich fest.
§ 98 Verfahren
1 Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unterhaltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorschussungshöhe einzubringen sind.
2 Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
3 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die
Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind.
1) BGS 614.11.
2) SR 831.10.
§ 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen
1 Die zuständige Fachstelle gemäss § 104 Absatz 1bis treibt die bevorschussten Unterhaltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin ein.*
2 Sie schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbesondere:*
a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und den Konkurs1) vornimmt;
b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht;
c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprechen oder überweisen lässt;
d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bundesgesetz
über die berufliche Vorsorge2) stellt;
e) Sicherheitsleistungen beantragt;
f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten
stellt.
3 Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohnergemeinden zu
tragen.
3.5.2. Inkassohilfe
§ 100 Ziel und Zweck
1 Die Inkassohilfe bezweckt, Unterhaltsansprüche gemäss dem Kindesrecht,
dem Ehe- und Scheidungsrecht nach dem ZGB3) sowie dem Bundesgesetz
über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 20044) zu vollstrecken.*
§ 100bis*Anwendbares Recht
1 Die Inkassohilfe richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über
die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) vom
6. Dezember 20195). Ergänzend kommen die nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung.
§ 101 Gegenstand*
1 Gegenstand der Inkassohilfe bilden Unterhaltsansprüche gemäss dem
Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht nach dem ZGB6) sowie dem
PartG7) nach Artikel 3 Absätze 1-3 InkHV8) sowie Ansprüche auf besondere
Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes gemäss Artikel 286 Absatz 3 ZGB9) und Ansprüche der unverheirateten
Mutter gemäss Artikel 295 ZGB.*
1) SR 281.1.
2) SR 831.40.
3) SR 210.
4) SR 211.231.
5) SR 211.214.32.
6) SR 210.
7) SR 211.231.
8) SR 211.214.32.
9) SR 210.
2 Die zuständige Fachstelle bearbeitet auch Gesuche bei grenzüberschreitenden Verhältnissen.*
§ 102 Kostentragung
1 …*
3 Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich.*
4 Die Leistungen der zuständigen Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich.
Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, hat sie sich
an den Kosten der Leistungen der zuständigen Fachstelle zu beteiligen.*
5 Die Kosten für Leistungen Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens-
und Übersetzungskosten, werden vom Gemeinwesen bevorschusst und
sind von der verpflichteten Person zu tragen. Können sie von dieser nicht
erhältlich gemacht werden, sind sie der berechtigten Person aufzuerlegen,
wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt.*
6 Der Regierungsrat bestimmt die massgebenden finanziellen Verhältnisse,
bei welchen die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel verfügt,
und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 4 in einer Verordnung.*
7 In Bezug auf die Kosten der Inkassohilfe für familienrechtliche Ansprüche
gemäss Artikel 286 Absatz 3 und Artikel 295 ZGB1) sind die Absätze 4 und 5
dieser Bestimmung sinngemäss anwendbar.*
§ 103* …
§ 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
1 Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleistung.
1bis Der Regierungsrat bezeichnet die für die Inkassohilfe zuständige Fachstelle gemäss Artikel 2 Absatz 2 InkHV2) sowie die fachlichen Anforderungen an deren Mitarbeitende in einer Verordnung.*
2 Die mit der Hilfeleistung beauftragte Fachstelle hört die kommunalen
oder regionalen Sozialorgane an.*
1) SR 210.
2) SR 211.214.32.
4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und
Problemlagen
4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter
4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*
§ 105 Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien
unterstützen und den Zugang zu Angeboten der frühen Förderung sicherstellen.*
2 Als Angebote der frühen Förderung gelten sämtliche Angebote, die den
Kindern im Vorschulalter und ihren Bezugspersonen offenstehen und die
Lern- und Entwicklungsprozesse dieser Kinder unterstützen und ihnen ein
sicheres und gesundes Aufwachsen ermöglichen.*
§ 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*
1 Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwelliges Angebot an Beratung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine
und spezifische Hilfestellungen an, um*
a)* Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere familiäre Bezugspersonen
in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stärken,
b)* sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unterstützen und
c)* die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu fördern.
§ 106bis*Elternbildung
1 Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompetenzen für die Familienarbeit stärken.
§ 106bisbis* Frühe Sprachförderung
1 Für Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen besteht spätestens
ein Jahr vor dem obligatorischen Schuleintritt ein freiwilliges Angebot der
frühen Sprachförderung. Die Einwohnergemeinden können mittels Verfügung Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen gemäss Sprachstanderhebung spätestens im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter
verpflichten, ein solches Angebot der frühen Sprachförderung zu besuchen.
2 Die Einwohnergemeinden sorgen für:
a) die Abklärung des sprachlichen Förderbedarfs, wobei die kantonalen Vorgaben zu beachten sind;
b) die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots der frühen
Sprachförderung, wobei die Förderung in Spielgruppen oder im
Rahmen von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung
zu erfolgen hat.
3 Verzichten die Einwohnergemeinden auf eine Verpflichtung des Besuchs
eines Angebots der frühen Förderung, können sie von den Erziehungsberechtigen einen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechenden Beitrag verlangen, soweit dadurch nicht in das Existenzminimum eingegriffen
wird. Erfolgt der Besuch eines Angebots der frühen Sprachförderung auf
Verfügung der Einwohnergemeinde, ist dieser Besuch durch die
Einwohnergemeinde zu finanzieren.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Erhebung der Deutschkenntnisse in einer Verordnung.
5 Er führt nach drei Jahren seit Inkrafttreten der Bestimmungen zur frühen
Sprachförderung eine Evaluation zu den Auswirkungen durch und erstellt
im Anschluss einen entsprechenden Bericht.
§ 106ter*Koordination und Weiterentwicklung*
1 Der Kanton koordiniert die Angebote für Familien, der frühen Förderung
und der Elternbildung und fördert deren Weiterentwicklung, indem er:*
a)* Einwohnergemeinden sowie öffentliche und private Institutionen
fachlich berät;
b)* Projekte und Massnahmen unterstützt;
c)* Angebote den Einwohnergemeinden bekannt macht und untereinander vernetzt;
d)* die Entwicklung auswertet und darüber berichtet.
2 Er beteiligt sich in angemessener Weise an den Qualitätsentwicklungskosten für die frühe Sprachförderung. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und den Umfang der Beteiligung in einer Verordnung fest.*
§ 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebote
1 Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuungsangebote, indem
sie insbesondere Hilfe leisten:
a) für familien- und schulergänzende Betreuungsangebote, wie Tagesschulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe;
b)* für familienergänzende Betreuungsangebote, wie Kinderhorte und
Kindertagesstätten.
§ 108 Schulsozialarbeit
1 Die Einwohnergemeinden können an den öffentlichen Volksschulen im
Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.*
2 Die Schulsozialarbeit
a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu erkennen,
zu verhindern oder zu bewältigen;
b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort und gezielt.
3 Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Jugendlichen, Eltern
betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, schul- und jugendpsychologischen und –psychiatrischen Diensten sowie sozialen Diensten situativ zusammen.
§ 109* …
§ 110 Pflegekinder
1 Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen
Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine
Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53.*
2 Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Familienpflege, Tagespflege und Heimpflege.
3 Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht richten sich nach der
Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und
zur Adoption (PAVO)1).
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem
Gesetz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Bewilligungspflicht und Aufsicht unterstehen.
§ 110bis*Finanzierung der Familien- und Heimpflege
1 Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder dauerhaft nicht bei
ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pflegefamilien und Heimen.
2 Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpflege setzen sich zusammen aus:
a) Hotelleriekosten (einschliesslich Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenpauschale, Ausbildungspauschale);
b) Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Ausbildung.
3 Nicht übernommen werden Auslagen für die persönliche Ausstattung des
Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtkosten nach Hause
oder bei individuellen Ferien.
4 Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialhilfeleistungen,
die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen.
5 Die Betreuungszulagen werden direkt an die Pflegefamilien oder Heime ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenthalt bevorschusst haben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs- oder Pflegeplatzbewilligung werden keine Zulagen geleistet.
6 Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonalen Angeboten
gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.
§ 110ter*Koordination und Beratung
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in der Familien- und
Heimpflege mit dem Auftrag,
a) die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110bis zu regeln;
b) die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen über das inner-
und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu beraten;
c) das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gemäss Planung zu
entwickeln.
2 Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandspersonen und weitere berechtigte Personen vollziehen Platzierungen, die durch Betreuungszulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle.
1) SR 211.222.238.
§ 111 Versicherung für Pflegekinder
1 Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind angemessen gegen die
Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versichern.
2 Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
4.1.2. …*
§ 112* …
§ 113 Kinder und Jugend*
1 Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Jugendarbeit, die Kinder- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:*
a)* Beiträge an Angebote und Projekte leisten;
b)* Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
c)* Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.
§ 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und Jugendfragen*
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- und
Jugendfragen mit dem Ziel*
a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten;
b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen;
c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;
e)* die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern;
f)* die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpolitik aufeinander
abzustimmen.
§ 115 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben
sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,
mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
4.1.3. Alter
§ 116 Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen
älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
§ 117 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen
bestimmen.
2 Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem
sie
a) Beiträge leisten;
b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.
§ 118* …
§ 119 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben
sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft,
mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.
4.1bis Chancengleichheit und Religion*
§ 119bis*Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit mit dem Ziel, Benachteiligungen wegen der Herkunft, der Rasse,
des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
zu verhindern oder zu beseitigen und Chancengleichheit zu fördern.
2 Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Chancengleichheit
a) informiert die Bevölkerung;
b) berät Behörden, öffentliche und private Institutionen sowie andere
Strukturen;
c) kann Projekte fördern und unterstützen.
§ 119ter*Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen mit dem Ziel
a) den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Religionsgemeinschaften und Behörden zu fördern;
b) den interreligiösen Dialog zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Religionsgemeinschaften zu verbessern.
2 Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Religionsfragen
a) informiert die Bevölkerung;
b) berät Behörden, öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen;
c) kann Projekte fördern und unterstützen.
4.2. Integration der ausländischen Bevölkerung*
4.2.1. Allgemeines*
§ 120 Grundsätze*
1 Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden
Strukturen. *
a)* …
b)* …
1bis Die spezifische Integrationsförderung beschränkt sich auf Personen, für
die das Bundesrecht das Einfordern von Massnahmen zu ihrer Integration
vorsieht.*
2 Integration verlangt von den ausländischen Staatsangehörigen, dass sie
a) die geltenden Grundwerte und die demokratisch-rechtsstaatliche
Ordnung der Schweiz anerkennen;
b) bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaft der Schweiz einzugliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprache erlernen, am
Bildungsangebot und dem Wirtschafts- und Arbeitsleben teilnehmen und sich mit der geltenden Kultur auseinandersetzen.
3 Integration verlangt von der schweizerischen Bevölkerung, dass sie sich
mit anderen Kulturen auseinandersetzt und die Eingliederung von ausländischen Staatsangehörigen unterstützt.*
4.2.2. Aufgaben der Einwohnergemeinden*
§ 121 Förderung der Integration*
1 Jede Einwohnergemeinde bestimmt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.*
2 Die Einwohnergemeinden fördern die Integration, indem sie insbesondere*
a) ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sprache und den
örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen;
b)* Projekte und Angebote zur sozialen Integration unterstützen;
c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
d)* auf die Partizipation der ausländischen Bevölkerung hinwirken;
e)* die kommunalen und regionalen Strukturen beraten;
f)* die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der ausländischen Staatsangehörigen informieren.
§ 121bis*Erstinformation
1 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen informiert alle neu aus dem
Ausland zugezogenen ausländischen Staatsangehörigen über ihre Rechte
und Pflichten, die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie
über die Angebote zur Integrationsförderung.
§ 121ter*Integrationsbedarf und -gespräch
1 Stellt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Erstinformation
oder auf andere Weise fest, dass bei ausländischen Staatsangehörigen oder
bei ihren minderjährigen Kindern ein Bedarf für Integrationsmassnahmen
vorliegen könnte, bietet sie die Personen zu einem Integrationsgespräch
auf und stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die im Gespräch
vermittelten Informationen von diesen richtig verstanden werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Sozialhilfebehörden.
2 Die aufgebotenen Personen sind verpflichtet, am Integrationsgespräch
teilzunehmen.
3 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
und der Europäischen Freihandelsassoziation sowie für ausländische Familienangehörige von Schweizern und Schweizerinnen gilt das Aufgebot als
Empfehlung.
§ 121quater* Empfehlung individueller Integrationsmassnahmen
1 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen empfiehlt der aufgebotenen
Person individuelle Integrationsmassnahmen, sofern hierfür ein Bedarf besteht.
2 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen
a) kann die Ziele, empfohlenen Massnahmen und Fristen einer individuellen Integrationsförderung gemeinsam mit der aufgebotenen
Person schriftlich festhalten;
b) begleitet die Umsetzung der empfohlenen Integrationsmassnahmen.
§ 121quinquies* Meldepflichten
1 Die Ansprechstelle für Integrationsfragen und die Sozialhilfebehörden
melden der Migrationsbehörde Personen mit Integrationsdefizit gemäss
den Weisungen des Departements.
2 Bei der Beurteilung, ob ein besonderes Integrationsdefizit vorliegt, sind
insbesondere das persönliche Verschulden, die Art und Anzahl der das Integrationsdefizit begründenden Handlungen oder Unterlassungen sowie
deren Auswirkungen auf die Integration zu berücksichtigen.
4.2.3. Aufgaben des Kantons*
§ 122 Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration*
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration
mit dem Ziel, Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen und den
Informations- und Erfahrungsaustausch sicherzustellen.*
a)* …
b)* …
c)* …
d)* …
e)* …
f)* …
2 Die Anlauf- und Koordinationsstelle für Integration*
a) berät und unterstützt die Ansprechstellen für Integrationsfragen in
Angelegenheiten der Integrationsförderung;
b) unterstützt Sprach- und Integrationskurse für ausländische Staatsangehörige;
c) unterstützt Institutionen und Aktivitäten von und für ausländische
Staatsangehörige.
§ 123* …
§ 124* …
4.2.4. Amtshilfe*
§ 124bis*Zusammenarbeit und Datenbekanntgabe
1 Bei der Integration der ausländischen Bevölkerung arbeiten die Behörden
des Kantons und der Einwohnergemeinden zusammen.
2 Die Migrationsbehörde meldet der Sozialregion den Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 58b AIG1), sofern die betreffende Person
Sozialhilfe bezieht.
4.3. Wohnen und Miete
§ 125 Preisgünstiger Wohnraum
1 Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen
sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im Interesse von Familien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung, richtet sich nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum2).
§ 126* …
4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung
§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche
Arbeitsvermittlung
1 Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, können die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsmarktliche Massnahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversicherung
mit getragen werden.
2 Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck
a) die Ergänzungsmassnahmen selber treffen;
1) SR 142.20.
2) SR 842.
b) Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlungen und
arbeitsmarktlichen Massnahmen gewähren;
c) Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und Entschädigungen
aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffene Personen
nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung verrechnen.
§ 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen. Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch einzureichen sowie die
Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
4.5. Opferhilfe
§ 129 Ziel und Zweck
1 Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Menschen, die als Opfer einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden.
2 Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung
und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im
Strafverfahren.
3 Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit
des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer
von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)1).
§ 130 Beratungsstellen der Opferhilfe
1 Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich selbständige öffentliche
oder private Beratungsstellen.
2 Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle
die Beratung übernimmt.
3 Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Beratungsstellen auf
Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut wird. Die Auskunfts-
und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz über die
Hilfe an Opfer von Straftaten.
§ 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe
1 Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat oder bei akut aufbrechenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befristet geleistet. Sie umfasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlung von spezialisierten
Diensten und Geldleistungen.
2 Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie bedarfsabhängig und wird
geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Beratungen, Abklärungen
und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medizinische, therapeutische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.
1) SR 312.5.
§ 132 Entschädigung und Genugtuung
1 Kann die Täterschaft die Entschädigung und Genugtuung nicht leisten,
setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fest und richtet sie aus.
2 Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentschädigung angerechnet.
§ 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)
1 Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuung, macht das Departement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Täterschaft geltend.
2 Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine Ansprüche gegenüber der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubhaft nachgewiesen
ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.
§ 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
1 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der
Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)
vom 5. Oktober 20071).*
4.6. Suchthilfe
§ 135 Ziel und Zweck
1 Einwohnergemeinden und Kanton
a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befähigt, sinnvoll und
vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen;
b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und
süchtig machende Einflüsse eindämmt;
c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen
Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert werden.
§ 136 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass
a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit
1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtgefährdete Menschen,
2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niederschwelligen
Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht mindern;
b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angeboten wird, welche
suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.
§ 137 Kanton
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Suchthilfe mit
dem Ziel
a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten;
b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unterstützen;
c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
1) SR 312.0.
2 Suchtmittelabhängige Personen können nach den Bestimmungen über
die fürsorgerische Unterbringung1) zwangshospitalisiert oder in eine geeignete Institution eingewiesen werden.*
§ 138 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden
a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, ambulante
Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine anerkannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departementes verfügen;
b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffene Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhilfeleistung.
4.7. Menschen mit einer Behinderung
§ 139 Ziel und Zweck
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigt oder verringert werden. Sie treffen in
ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes2) Massnahmen, um Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseitigen.
2 Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene Menschen mit einer Behinderung in privaten und öffentlich-rechtlichen Institutionen und
Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer besonderen Situation
angepasst sind.
§ 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche
1 Das Volksschulgesetz3) regelt die Massnahmen für die Schulung und die
behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vorschulpflichtigen
Kindern.
§ 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Erwachsene
1 Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Ergänzung der nach
§ 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den Besuch und Aufenthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderungen sind keine Sozialhilfeleistungen.
3 Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, deren Behinderung nach
der Invalidenversicherungsgesetzgebung4) des Bundes einen Leistungsanspruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeitpunkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt haben.
1) SR 210; BGS 211.1.
2) SR 151.3.
3) BGS 413.111.
4) SR 831.20.
§ 141bis*Alternative Wohnformen
1 Der Kanton kann alternative Wohnformen für Menschen mit Behinderung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreuungszulagen gemäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohnheim verhindert
oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht werden kann.
§ 141ter*Beratungsstellen
1 Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonaler Bedeutung
unterstützen, indem er
a) Projektbeiträge leistet;
b) Dienstleistungen vergünstigt;
c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
4.8. Pflege
§ 142 Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass
a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt werden, mit dem Ziel
1. die selbständige Lebensführung von betagten und behinderten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer
gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,
2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstützen,
3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und andern Institutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlasten;
b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben werden, mit dem
Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Persönlichkeit
und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen.
§ 143 Ambulante Dienste
1 Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste
a) Grundpflege und Behandlungspflege;
b) Haushilfe.
2 Ergänzende Dienste können sein:
a) Mahlzeitendienst;
b) Transportdienst;
c) Begleit- und Betreuungsdienst;
d) Entlastungs- und Vermittlungsdienst;
e) weitere Dienst- und Sachleistungen.
3 Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt werden muss.
§ 143bis*Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
1 Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe oder Autonomie
eingeschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital
leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch einer Tagesstätte im Kanton Solothurn.
2 Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukturen mit einem Leistungsangebot, das entweder ausschliesslich während des Tages oder ausschliesslich während der Nacht erbracht wird.
3 Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pflegeheimen betrieben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 22 in Verbindung mit §
144 vorweisen können.
§ 143ter*Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
1 Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effektiver Nutzung ihres
Angebotes durch Personen gemäss § 143bis Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen
Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- oder Nachtplatz immer
nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.
2 An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden keine Betreuungsbeiträge ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt den Betreuungsbeitrag nach Anhörung der
Einwohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe nach folgenden
Personenkategorien ab:
a) Personen ohne besondere Auffälligkeiten;
b) Personen mit psychischer Beeinträchtigung;
c) Personen mit Demenz.
4 Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den Pflegekostenbeiträgen,
die den Leistungserbringern durch die Krankenversicherer vergütet werden.
5 Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vorgenommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absatz 2 Buchstabe b
und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
6 Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergemeinden getragen.
Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
7 Das Departement erlässt Vorschriften zur Rechnungsstellung, zur Zuteilung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungsbeiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeugnisse gemäss Abs. 5
einverlangen.
8 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lastenausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die Vollzugsaufwendungen.
§ 144 Stationäre Pflege
1 Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen Personen in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen den
Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfeleistungen
3 Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den dauernden Aufenthalt von
pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreuung nicht von der Invalidenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 mitfinanziert
werden.
§ 144bis*Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
1 Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setzen sich zusammen
aus:
a)* Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (gemeinwirtschaftliche
Leistungen der Leistungserbringenden, Betreuungskosten, Leistungen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e sowie Aus- und Weiterbildungskosten gemäss § 22bis);
b) Pflegekosten.
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:*
a)* Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen von 40-60%;
b)* Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20%
nach Artikel 25a Absatz 5 KVG1);
c)* Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
3 Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen
Wohnsitz der versicherten Person getragen.
4 Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finanziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Dienstleistern ihrer
Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der geltenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinbarten Leistungskatalog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen sie eine Taxordnung
zum geltenden Leistungskatalog.*
5 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante Dienstleister mit
Grundversorgungsauftrag berechnen sich pro Leistung nach der Formel
"vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche

## Artikel 25a Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegekostenbeiträge gemäss {#art_25a}

KVG2) eingeschlossen.*
6 Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit einer Kürzung auf den
Rechnungsbetrag um maximal 40%.*
7 Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Person während eines Aufenthaltes ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes Pflegeleistungen, ist
von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeitrag zu leisten, der
für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen
Hand übernommen würde.*
§ 144ter*Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach Artikel 25a KVG
1 Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpflege setzen sich zusammen aus:
a) Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung, Investitionskostenpauschale, Ausbildungspauschale);
b) Betreuungskosten;
c) Pflegekosten (Krankenversicherungsbeitrag, Patientenbeteiligung,
Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40-60%;
1) SR 832.10.
2) SR 832.10.
b) Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20%
nach Artikel 25a Abs. 5 KVG;
c) Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der Einwohnergemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person.
3 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen
mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, werden für die Finanzierung höchstens die für die Leistungserbringenden im Kanton Solothurn
geltenden Kostenansätze angewendet.
§ 144quater* Festlegung der Finanzierungsanteile
1 Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile
der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten
fest.*
2 Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege Höchsttaxen für Leistungen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligung, den Taxzuschlag für
die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kürzung gemäss § 144bis Absatz 6 fest.*
3 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorganisationen der Heime und der ambulanten Dienstleister vor dem Festsetzen an.*
4 Ambulante Dienstleister und Heime legen zur Ermittlung der Finanzierungsanteile dem Departement nach Aufforderung die Kostenrechnung
und die dazugehörigen Details offen.*
5 Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausstellung der Pflegekostenausweise und die Rechnungsstellung.*
§ 144quinquies* Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
1 Ambulante Dienstleister und Heime stellen dem Departement monatlich
bis Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie legen dabei offen, bei welchen Personen welche
Leistungen erbracht worden sind.*
2 Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge
im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
3 Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenthalt mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für eine Person organisiert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Departement unverzüglich
mitzuteilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenthalte auf 6 Wochen pro Kalenderjahr beschränken.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Daten ambulante
Dienstleister und Heime bei den Abrechnungen und welche Daten ambulante Dienstleister bei Mitteilungen über Aufenthalte mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes offenzulegen haben.*
5 Die Einwohnergemeinden vergüten dem Kanton die Vollzugsaufwendungen im ambulanten Bereich in Abhängigkeit der Anzahl Personen, die ambulante Pflegeleistungen bezogen haben, und im stationären Bereich nach
der Einwohnerzahl.*
4.9. Bestattung
§ 145 Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.
§ 146 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden
a) sorgen für geeignete Bestattungsanlagen;
b) ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten;
c) gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruhe von 20 Jahren;
d) erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
2 Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn
a) ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat;
b) nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrichen sind.
2bis Eine würdige Bestattung wird auch bei Totgeburten und Fehlgeburten
gewährleistet.*
3 Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von einem Organ der
Einwohnergemeinde zu bewilligen.
4.10 Budget- und Schuldenberatung*
§ 146bis*Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden fördern bei der Bevölkerung den verantwortungsbewussten Umgang mit Geld.
§ 146ter*Prävention und Beratung
1 Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävention.
2 Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organisation sicher, die
Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie
bei Schuldensanierungen berät und begleitet.
5. Sozialhilfe
5.1. Grundsätze
§ 147 Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an Personen aus, die sich
in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirksamen Hilfeleistung
verpflichtet.
2 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche
und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration.
3 Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmungen dieses Gesetzes
über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung,
über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Personen mit einem
rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.
§ 148 Individualisierung und Gegenleistung
1 Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die persönlichen Verhältnisse.
2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und
beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und
Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,*
a) aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Arbeit anzunehmen;
b) an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzunehmen;
c) sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen;
d) Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen
zu unterziehen;
e)* die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu verwenden;
f)* sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entsprechende Gesundheitsfachperson bezeichnen kann und die Untersuchung folgenden Zwecken dient:
1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person, eine bestimmte Auflage zu erfüllen,
2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und
behinderungsbedingten Auslagen.
3 Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen
angemessen zu berücksichtigen.
5.2. Massnahmen und Leistungen
§ 149 Dienstleistungen
1 Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuchende Personen unentgeltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wie Qualifizierungsprogramme, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt und Beschäftigungsprogramme.
§ 150 Sach- und Geldleistungen
1 Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes
angeboten.
2 Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt
und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen
Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellungen der Leistung.
3 Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetreten noch mit Gegenforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahlung von Schulden verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2ter Buchstabe b.*
§ 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
sowie Verhaltensauffälligkeit*
1 Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungsmassnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälligen Menschen
ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung als
Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den
Einwohnergemeinden finanziert werden.*
2 Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen werden
vom Kanton getragen.
§ 152 Richtlinien für die Bemessung
1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit
der SKOS-Richtlinien festlegen.
§ 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung
1 Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass die hilfesuchende
Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermögenswerte sich
nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lassen.
§ 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützungspflicht
1 Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, indem sie mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die
erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.
2 Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen
auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 110ter die Aufgabe gemäss Absatz 1.*
3 Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspflicht der Verwandten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.*
5.3. Leistungen bei Asyl
§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuchenden Personen
1 Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzsuchende Personen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren
Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebensweise vertraut.
2 Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren
zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. Der Kanton sorgt
im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmässige Verteilung
3 Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen asyl- und schutzsuchende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestreiten können.
§ 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchende Personen ohne
Aufenthaltsbewilligung
1 Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im
Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Bestimmungen des
Bundesrechts1). Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Leistungen.
2 Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnergemeinden und
entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwaltungskosten.
§ 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung und an Flüchtlinge
1 Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufenthaltsbewilligung
sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe
gewährt.
5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt
§ 158 Illegaler Aufenthalt
1 Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werden in Notlage nur im
Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
2 Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.
6. Rechtsschutz
§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation2) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz3), sofern nicht Bundesrecht
anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnergemeinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.
3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwaltungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompetenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden.*
1) SR 142.31.
2) BGS 125.12.
3) BGS 124.11.
§ 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergänzungsleistungen
1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das
Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehen, kann nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)1) und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein
Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen
nach kantonalem Recht, Verfügungen über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien und über die Prämienverbilligungen nach
KVG sind die Bestimmungen des ATSG2) sinngemäss anwendbar.*
3 Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Verfügungen der
Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgericht Beschwerde geführt werden.
§ 161 Schiedsgerichte

## Artikel 26 {#art_26}



## Artikel 27 IVG3) Artikel 89 KVG4), Artikel 57 UVG5) und {#art_27}

MVG6) ein. Er bezeichnet für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen Obmann und ein
gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren und die Organisation.
§ 162* …
§ 163* …
7. Sanktionen
7.1. Massnahmen
§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen
1 Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts-
und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.*
2 Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und
nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.
2bis Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62
Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts7) sind sinngemäss anwendbar.*
1) SR 830.1.
2) SR 830.1.
3) SR 831.20.
4) SR 832.10.
5) SR 832.20.
6) SR 833.1.
7) SR 220.
2ter Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und 2*
a)* sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze
der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, wobei die Pflicht
zur Verzinsung bei den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien nur in besonders schwerwiegenden Fällen gilt,
und
b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei
1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag
30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,
2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG1) nicht
überschreiten darf.
2quater Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung
ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:*
a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstattung und deren
Modalitäten;
b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
2quinquies Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die
Einwohnergemeinden für die periodische Prüfung der Voraussetzungen
der Rückerstattung und die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens
zuständig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2quater.*
3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgeschlossen werden.
4 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet
werden.*
5 Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*
§ 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer Dienstleistung
oder Sozialleistung
1 Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befristet verweigert, gekürzt
oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen
nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene
Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.
§ 166 Entzug einer Bewilligung
1 Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die
vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet werden.
§ 167 Abschiebeverbot
1 Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv
noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder
daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergemeinde zu ziehen.
2 Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot, hat sie die
Kosten während längstens fünf Jahren zu tragen.
1) SR 831.30.
§ 168 Ersatzvornahme
1 Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufgaben nicht oder ungenügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die Aufgabe erfüllt wird.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge an Dritte erteilen
und private oder öffentliche Institutionen zulasten der Einwohnergemeinden beauftragen.
3 Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige notwendige individuelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine Hilfeleistung, sorgt das
Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die erforderliche Hilfe.
§ 168bis*Ausgleichszahlung bei Aus- und Weiterbildungsverpflichtung*
1 Erfüllt ein gemäss § 22bis zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter
Betrieb die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung nicht, hat er eine
Ausgleichszahlung an den vom Departement oder von der gemäss § 22ter
mit dem Vollzug der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung betrauten Stelle geführten, zweckgebundenen Ausgleichsfonds für den Bonus-Malus-
Ausgleich zu bezahlen.*
1bis Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt höchstens 300 % der durchschnittlichen Kosten der nicht geleisteten Aus- oder Weiterbildung. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Differenz zwischen festgelegter und erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung einen Toleranzwert
von höchstens 10 % nicht überschreitet.*
3 Übertrifft ein Betrieb gemäss Absatz 1 die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, erhält er einen Beitrag aus dem Ausgleichsfonds.*
4 Überschüsse im Ausgleichsfonds können für die Finanzierung von Massnahmen und Projekten zugunsten der nicht-universitären Gesundheitsberufe im Kanton Solothurn eingesetzt werden.*
§ 168ter*Busse bei Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
1 Das Departement kann bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemässer
Erfüllung der Pflichten gemäss § 22terbis Absatz 1 trotz Mahnung eine Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken erheben.
§ 169 Zuweisung zu einer Sozialregion
1 Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der interinstitutionellen
Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsenenschutzes noch nicht in
einer Sozialregion, legt der Regierungsrat die Sozialregion fest oder weist
Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozialregion zu.*
7.2. Strafen
§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht
1 Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer
a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise
für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes
erwirkt, die ihm nicht zukommt;
b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer
Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht;
c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn ab zieht, sie
indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet;
d) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter
oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer
Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt;
f) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
g) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
h) die vorgeschriebenen Formulare absichtlich nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
§ 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht
1 Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorbehalten, insbesondere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches1) und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes des Bundes.
8. Schlussbestimmungen
§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen
1 …*
§ 172bis*Befristete Bestimmungen
1 Die §§ 22bis Absatz 1 Satz 2 und 22quater gelten bis zum Ausserkrafttreten
des EG Ausbildungsfördergesetz Pflege2).
§ 173 Sozialverordnung
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialverordnung. Er erlässt
insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.
§ 174 Änderung bestehender Gesetze
1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
§ 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) SR 311.0.
2) BGS 811.17.
§ 176 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben,
insbesondere
a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherheit" Kanton
und Einwohnergemeinden1);
b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung2);
c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG
AHV/IV - SO)3);
d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung4);
e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetzes5)
f) das Kinderzulagengesetz6)
g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe7);
h) das Alters- und Pflegeheimgesetz8)
i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern (Alimentenbevorschussungsgesetz)9);
j) das Suchthilfegesetz10);
k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und
Schwangerschaftsberatung11);
l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie
zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)12).
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen
(HIG)13) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die
Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.
§ 177 Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bundesrat in Kraft.
§ 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008
1 Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Familienzulagenregelung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten
der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.
1) GS 94, 473 (BGS 131.81).
2) GS 93, 930 (BGS 832.13).
3) GS 92, 904 (BGS 831.11).
4) GS 94, 983 (BGS 831.31).
5) GS 92, 730 (BGS 321.2).
6) GS 88, 85 (BGS 833.11).
7) GS 91, 388 (BGS 835.221).
8) GS 91, 847 (BGS 838.11).
9) GS 88, 461 (BGS 212.222).
10) GS 92, 895 (BGS 835.41).
11) GS 89, 628 (BGS 835.31).
12) GS 99, 260 (BGS 834.11).
13) GS 85, 197 (BGS 837.11).
2 Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bis zum 31. März nach
dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich bekannt zu geben.
3 Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenutzt verstreichen
lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss erfolgen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 179* …
§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018
1 Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müssen innert dreier
Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. verankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
2 Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen
betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindliche Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechnung der Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversorgungsauftrag unter
Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144bis Absatz 6 verbindlich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde noch keine Umstellung
auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.
§ 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021
1 Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der
Paragraphen 146bis und 146ter die nötigen Angebote der Prävention und
Beratung aufgebaut haben.
§ 182* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. November
1 Die Einwohnergemeinden haben innert zweier Jahre ab Inkrafttreten der
Änderungen vom 8. November 2023 die frühe Sprachförderung sicherzustellen.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt abgelaufen.
Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 genehmigt.
Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen über Arbeitslosenversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt.
Inkrafttreten am 1. Januar 2008.
§§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 27. Juni 2007 (Änderung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative für eine
wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr. VI 039/2007)
treten am 15. Oktober 2007 in Kraft.
Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen.
§ 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -
27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -

## § 37 {#par_37}

Sachüberschrift
-
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1bis eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2. geändert -
27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -
27.08.2008 01.01.2009 § 76bis eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 § 76ter eingefügt -
27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -
27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,
dbis)
eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85bis eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85ter eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85quater eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85quinquies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85sexies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 85septies eingefügt -
17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,
b), 5.
eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -
10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21
24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),
9.
eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 64bis eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 64ter eingefügt GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30
09.11.2011 01.01.2012 § 144bis eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 144ter eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 144quater eingefügt GS 2011, 29
09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29
25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),
3.
aufgehoben GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),
1.
geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift
GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8
25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8
30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
8.
geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
9.
geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),
10.
eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
4.
geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),
5.
eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),
2.
geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1bis geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 71bis eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2ter eingefügt GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75
30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75
24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs.
geändert GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs.
1bis
eingefügt GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85quinquies Abs.
1ter
eingefügt GS 2014, 26
24.06.2014 01.01.2015 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2014, 26
12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85septies Sachüberschrift
GS 2016, 24
28.06.2016 01.01.2018 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2016, 24
16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143bis eingefügt GS 2016, 42
16.11.2016 01.01.2018 § 143ter eingefügt GS 2016, 42
05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22bis eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 22ter eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 144bis Abs. 1,
geändert GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35
05.07.2017 01.01.2018 § 168bis eingefügt GS 2017, 35
08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2 geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2,
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2,
b)
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 2,
c)
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 6 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144bis Abs. 7 eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs.
geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs.
geändert GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs.
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs.
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quater Abs.
eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 144quinquies eingefügt GS 2018, 11
08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift
GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2bis eingefügt GS 2018, 34
19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110bis eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 110ter eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 141bis eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 141ter eingefügt GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32
04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift
GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1ter eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 14bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift
GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 64bis aufgehoben GS 2019, 34
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2bis eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2ter eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2quater
eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2quinquies
eingefügt GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geändert GS 2019, 33
11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33
09.02.2020 01.01.2021 § 37bis eingefügt GS 2020, 5
09.02.2020 01.01.2021 § 85octies eingefügt GS 2020, 5
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, abis) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, ater) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
9.
geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),
10.
eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 57bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 59ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift
GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 106ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift
GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift
GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.10 eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146bis eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 146ter eingefügt GS 2021, 36
31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36
26.01.2022 01.08.2023 § 108 Abs. 1 geändert GS 2022, 3
26.01.2022 01.08.2023 § 122 Abs. 1, a) geändert GS 2022, 3
06.09.2023 01.01.2024 § 25bis eingefügt GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85quinquies Abs.
1ter
aufgehoben GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85sexies Abs. 3 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85septies Abs. 1 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 85septies Abs. 2 eingefügt GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies
Abs. 1
geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies
Abs. 4
geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 144quinquies
Abs. 5
geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 160 Abs. 2 geändert GS 2023, 36
06.09.2023 01.01.2024 § 164 Abs. 2ter,
geändert GS 2023, 36
08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 1 geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 105 Abs. 2 eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106bisbis eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Sachüberschrift
GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1 geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1,
geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1,
b)
geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1,
c)
geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 1,
d)
geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 106ter Abs. 2 eingefügt GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 107 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 51
08.11.2023 01.08.2024 § 182 eingefügt GS 2023, 51
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 2 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22bis Abs. 2bis eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22ter Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 22quater eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Sachüberschrift
GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 1 geändert GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs.
1bis
eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 3 eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 168bis Abs. 4 eingefügt GS 2024, 13
15.05.2024 01.07.2024 § 172bis eingefügt GS 2024, 13
25.06.2024 01.01.2025 Ingress geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 1, d),
2.
geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 26 Abs. 1, c) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 44 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 1 geändert GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 48 Abs. 3 eingefügt GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 50 Abs. 2 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 § 54 Abs. 5 aufgehoben GS 2024, 18
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.1bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 119bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 119ter eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2. geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.1. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Sachüberschrift
GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 1bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 120 Abs. 3 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.2. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Sachüberschrift
GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, b) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, d) geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, e) eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121 Abs. 2, f) eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121bis eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121ter eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121quater eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 121quinquies eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.3. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Sachüberschrift
GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1 geändert GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 122 Abs. 2 eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 123 aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 124 aufgehoben GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 Titel 4.2.4. eingefügt GS 2024, 17
25.06.2024 01.01.2025 § 124bis eingefügt GS 2024, 17
07.05.2025 01.01.2026 § 146 Abs. 2bis eingefügt GS 2025, 15
03.09.2025 01.01.2026 § 99 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 99 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 100 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 100bis eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Sachüberschrift
GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Abs. 1 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 101 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 1 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 3 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 6 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 102 Abs. 7 eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 103 aufgehoben GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 104 Abs. 1bis eingefügt GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 104 Abs. 2 geändert GS 2025, 34
03.09.2025 01.01.2026 § 118 aufgehoben GS 2025, 31
05.05.2026 01.09.2026 § 22bis Abs. 1 geändert GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 22terbis eingefügt GS 2026, 16
05.05.2026 01.09.2026 § 168ter eingefügt GS 2026, 16
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Ingress 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
Ingress 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, a),
8.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
9.
09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 2 Abs. 1, a),
9.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, a),
10.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, abis) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75
§ 2 Abs. 1, ater) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d),
2.
25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 2 Abs. 1, d),
9.
31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 2 Abs. 1, d),
10.
31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 1ter 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 14bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift
GS 2019, 33
§ 17 Abs. 1,
dbis)
17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34
§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift
GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21
§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35
§ 22 Abs. 2bis 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34
§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34
§ 22bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22bis Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22bis Abs. 1 05.05.2026 01.09.2026 geändert GS 2026, 16
§ 22bis Abs. 2 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22bis Abs. 2bis 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 22ter 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 22ter Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 22terbis 05.05.2026 01.09.2026 eingefügt GS 2026, 16
§ 22quater 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 25bis 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36
§ 26 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 27 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, a),
3.
25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8
§ 28 Abs. 1, b),
1.
25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 29 Abs. 1, a),
4.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, a),
5.
30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 29 Abs. 1, b),
2.
30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift
-
§ 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 37bis 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 42 Abs. 1bis 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 42 Abs. 1bis 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 44 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 48 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 18
§ 48 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 48 Abs. 3 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 18
§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 50 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 54 Abs. 5 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 18
§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
Titel 2.1 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 57bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 59bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
Titel 2.2. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 59ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 64bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
§ 64bis 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34
§ 64ter 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30
Titel 3.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
Titel 3.2.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -
§ 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 71bis 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 72 Abs. 2bis 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 2ter 30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75
§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 73 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 76bis 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 76ter 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.3.3. 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -
Titel 3.3.1. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
Titel 3.3.2. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
Titel 3.3.2. 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
Titel 3.3.2. 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24
§ 85bis 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85ter 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quater 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quinquies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85quinquies Abs.
24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs.
1bis
24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs.
1ter
24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26
§ 85quinquies Abs.
1ter
06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben GS 2023, 36
§ 85sexies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85sexies Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 85septies 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 85septies 28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift
GS 2016, 24
§ 85septies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26
§ 85septies Abs. 1 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24
§ 85septies Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 85septies Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 36
§ 85octies 09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5
§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30
§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30
§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -
§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -
§ 99 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 99 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 100 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 100bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 101 03.09.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
GS 2025, 34
§ 101 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 101 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 102 Abs. 1 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 102 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 102 Abs. 3 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
§ 102 Abs. 4 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 5 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 6 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 102 Abs. 7 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 103 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 34
§ 104 Abs. 1bis 03.09.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 34
§ 104 Abs. 2 03.09.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 34
Titel 4.1.1. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 105 Abs. 1 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 105 Abs. 2 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106bisbis 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 106ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 106ter 08.11.2023 01.08.2024 Sachüberschrift
GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1,
08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1,
b)
08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1,
c)
08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 1,
d)
08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 106ter Abs. 2 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
§ 107 Abs. 1, b) 08.11.2023 01.08.2024 geändert GS 2023, 51
§ 108 Abs. 1 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 110bis 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 110ter 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
Titel 4.1.2. 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36
§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36
§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 118 03.09.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 31
Titel 4.1bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 119bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 119ter 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
Titel 4.2. 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
Titel 4.2.1. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 120 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift
GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 120 Abs. 1bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 120 Abs. 3 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
Titel 4.2.2. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift
GS 2024, 17
§ 121 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, b) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, d) 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, e) 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121 Abs. 2, f) 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121ter 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121quater 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 121quinquies 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
Titel 4.2.3. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 122 25.06.2024 01.01.2025 Sachüberschrift
GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1 25.06.2024 01.01.2025 geändert GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, a) 26.01.2022 01.08.2023 geändert GS 2022, 3
§ 122 Abs. 1, a) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, b) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, c) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, d) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, e) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 1, f) 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 122 Abs. 2 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 123 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
§ 124 25.06.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024, 17
Titel 4.2.4. 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 124bis 25.06.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024, 17
§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 134 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 141bis 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 141ter 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32
§ 143bis 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 143ter 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42
§ 144bis 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144bis Abs. 1,
05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35
§ 144bis Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2,
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2,
b)
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 2,
c)
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 6 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144bis Abs. 7 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144ter 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144quater 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 144quater Abs.
08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144quater Abs.
08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11
§ 144quater Abs.
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quater Abs.
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quater Abs.
08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quinquies 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 144quinquies
Abs. 1
06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144quinquies
Abs. 4
06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 144quinquies
Abs. 5
06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 146 Abs. 2bis 07.05.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 15
Titel 4.10 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146bis 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 146ter 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift
GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 33
§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32
§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8
§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 160 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 162 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -
§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75
§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2bis 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2ter 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2ter,
06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 36
§ 164 Abs. 2quater
11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 2quinquies
11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33
§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33
§ 168bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35
§ 168bis 15.05.2024 01.07.2024 Sachüberschrift
GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 1 15.05.2024 01.07.2024 geändert GS 2024, 13
§ 168bis Abs.
1bis
15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 2 15.05.2024 01.07.2024 aufgehoben GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 3 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 168bis Abs. 4 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 168ter 05.05.2026 01.09.2026 eingefügt GS 2026, 16
§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 172 Abs. 1,
b), 5.
17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -
§ 172bis 15.05.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024, 13
§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29
§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32
§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11
§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36
§ 182 08.11.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2023, 51
