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title: "Verordnung über das Seybuch"
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provisions: 23
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# Verordnung über das Seybuch

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Grundbuchämter führen ein Seybuch für jede Alp, die einer Korporation

## Artikel 2 im Sinne von {#art_2}

EG ZGB 2)gehört und in Kuhrechte eingeteilt ist, die
selbständige Objekte des Verkehrs bilden (Art. 104 EG ZGB). Liegt die Alp in
verschiedenen Grundbuchregionen, wird das Seybuch vom Grundbuchamt der
Verwaltungsregion geführt, in der sich der nach dem amtlichen Wert wertvollere Teil befindet. *
2 Auf den für die Alp vorhandenen Grundbuchblättern ist in der Grundstückbeschreibung zu vermerken, dass für die Alp ein Seybuch besteht.
Art. 2 Form und Inhalt
1 Das Seybuch kann in Buchform, auf losen Blättern oder mittels elektronischer
Datenverarbeitung geführt werden. Die Führung auf losen Blättern oder mit
elektronischer Datenverarbeitung kann sich auf die Seykontrolle beschränken.
Die Übersicht kann im Feld Bemerkungen des Alpgrundstücks geführt werden.
2 Das Seybuch hat zu enthalten
a eine Übersicht mit dem Namen der Korporation, dem Namen der Alp, der
Angabe der für die Alp bestehenden Grundbuchblätter, der Gesamtzahl
der Kuhrechte und Veränderungen an derselben,
b Statuten, Reglemente etc. im Original oder als beglaubigte Abschrift,
1) BSG 211.1
2) BSG 211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-3
215.331 2
c die erforderlichen technischen Mittel zur Darstellung der Rechtsverhältnisse an den Kuhrechten (Seykontrolle) und
d ein alphabetisches Namensverzeichnis.
3 Das alphabetische Namensverzeichnis gemäss Absatz 2 Buchstabe d kann
auch ins Eigentümerregister des Grundbuches integriert werden.
2 Führung

## Art. 3 {#art_3}

Anwendbares Recht
1 Auf die Führung des Seybuchs finden, soweit diese Verordnung keine Regel
enthält, die Vorschriften über die Grundbuchführung Anwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Seykontrolle
1 Die Seykontrolle wird nach dem Personalfoliensystem geführt.
2 Jede und jeder Alpberechtigte erhält darin ein eigenes Folio. Auf dem Folio
werden in besonderen Kolumnen die Angaben über das Eigentum und die Verpfändung sowie über eine allfällige Nutzniessung geführt.
3 Eine mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Seykontrolle stellt die dafür notwendigen Felder in geeigneter Weise zur Verfügung.
4 Für die Führung mit elektronischer Datenverarbeitung kann das Personalfoliensystem durchbrochen werden und es können weitere Folios für dieselbe berechtigte Person eröffnet werden, wenn eine Nutzniessung oder ein Grundpfandrecht nicht alle Kuhrechte des Folios belasten.

## Art. 5 {#art_5}

Eintragungen
1 Im Seybuch sind alle Rechtsgeschäfte einzutragen, die den Erwerb von Kuhrechten oder von dinglichen Rechten daran betreffen.

## Art. 6 {#art_6}

Unzulässige Eintragungen
1 Der Erwerb oder die Verpfändung von weniger als einem Viertel Kuhrecht ist
nicht eintragungsfähig. Andere Bruchteile als Viertel oder ein Mehrfaches davon sind unzulässig.
2 Der rechtsgeschäftliche Erwerb zu Miteigentum ist nicht zulässig.
3 Verfügungen über Geiss- oder Schafrechte sind nicht eintragungsfähig.
3 215.331

## Art. 7 {#art_7}

Inhalt der Eintragung
1. Eigentum
1 Jede Mutation ist in der entsprechenden Kolumne bei der veräussernden Person als Abgang und bei der erwerbenden Person als Zuwachs einzutragen.
Der Totalbestand der Rechte der berechtigten Person ist nachzuführen.
2 Bei Führung des Seybuchs mit elektronischer Datenverarbeitung kann diese
Bestandesrechnung als Zusatz zu den Erwerbtiteln geführt werden.

## Art. 8 {#art_8}

2. Nutzniessung, Verpfändung
1 Alle Kuhrechte einer Anteilhaberin oder eines Anteilhabers müssen bei Neuerrichtung von Pfandrechten gemeinsam verpfändet werden. Ausnahmsweise
können hinzuerworbene Kuhrechte allein verpfändet werden, wenn es sich um
ein gesetzliches Pfandrecht handelt.
2 Das Alpgrundstück kann nicht mehr mit Grundpfandrechten oder Grundlasten
belastet werden, wenn Grundpfandrechte an den Kuhrechten bestehen, es sei
denn, sämtliche Gläubigerinnen und Gläubiger der Pfandrechte an den Kuhrechten stimmten schriftlich zu. Für andere Belastungen des Alpgrundstücks ist
diese Zustimmung nicht erforderlich.
3 Bei Pfandrechtseinträgen oder einer Nutzniessung, die nicht alle auf einem
Blatt eingetragenen Rechte umfassen, ist durch Angabe der Anzahl betroffener
Rechte auf diesen Umstand hinzuweisen.
4 Im elektronisch geführten Seybuch müssen mehrere Folios angelegt werden,
so dass pro Folio nur eine einheitliche Verpfändung oder Belastung mit einer
Nutzniessung besteht.
3 Anlage

## Art. 9 {#art_9}

Grundsatz
1 Die Anlage des Seybuches erfolgt durch die Grundbuchverwalterin oder den
Grundbuchverwalter.

## Art. 10 {#art_10}

Mitwirkung der Korporationen
1 Der Vorstand der Alpkorporation ist verpflichtet, der Grundbuchverwalterin
oder dem Grundbuchverwalter alle notwendigen Angaben zu machen und die
erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen.
215.331 4

## Art. 11 {#art_11}

Erste Anlage
1. Verfahren
1 Ist für eine Alp kein gesetzliches Seybuch vorhanden, so hat die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter von Amtes wegen alle Erhebungen
zu machen, die für die Anlage erforderlich sind. Sie oder er stützt sich dabei
insbesondere auf die Grundbucheintragungen, vorhandene Bergbücher und Titel.

## Art. 12 {#art_12}

2. Auflage
1 Nach erfolgter Anlage ist das Seybuch während 30 Tagen auf dem Grundbuchamt öffentlich aufzulegen. Diese Auflage ist durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt
zu machen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen. *
2 Einsprachen sind innert 30 Tagen seit Erscheinen der zweiten Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Grundbuchamt einzureichen. *

## Art. 13 {#art_13}

3. Streitigkeiten
1 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter versucht, die eingelangten Einsprachen auf gütlichem Weg zu erledigen. Gelingt dies nicht, so
trifft sie oder er eine Verfügung und setzt die Beteiligten davon in Kenntnis.
2 Diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege3) angefochten werden.
4 Schliessung

## Art. 14 {#art_14}

Zwangsvollstreckung
1 Wird das Alpgrundstück im Rahmen einer Zwangsvollstreckung versteigert,
so ist das Seybuch nach Abschluss des Verwertungsverfahrens zu schliessen.
Sämtliche Einschreibungen sind zu löschen.

## Art. 15 {#art_15}

Konkurs der Korporation
1 Wird die Korporation im Konkursverfahren liquidiert, so ist das Seybuch nach
Abschluss des Verfahrens zu schliessen. Sämtliche Einschreibungen sind zu
löschen.
3) BSG 155.21
5 215.331

## Art. 16 {#art_16}

Freiwilliger Verzicht
1 Zählt die Korporation nicht mehr als sechs Anteilhaberinnen oder Anteilhaber,
so können diese mit dem in Artikel 106 Absatz 2 EG ZGB4) vorgesehenen
Quorum auf die Führung des Seybuchs verzichten.
2 Die Korporationsmitglieder teilen den Beschluss mittels eines beglaubigten
Protokollauszuges der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter
mit; diese oder dieser hebt das Seybuch auf und überträgt die vorhandenen
Einschreibungen auf das Blatt des Alpgrundstücks, welches fortan im Miteigentum der Anteilhaberinnen und Anteilhaber steht.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsgeschäfte vor Anlage des Seybuchs
1 Wo vor der Anlage des Seybuchs Kuhrechte veräussert oder verpfändet werden sollen, kommt der Einschreibung ins Tagebuch die Wirkung der Einschreibung im Seybuch zu.
2 Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf jedoch einen
solchen Vertrag nur behandeln, wenn sich das Verfügungsrecht aus den Eintragungen im alten Seybuch oder aus dem Grundbuch unzweifelhaft ergibt.

## Art. 18 {#art_18}

Bereinigung von Bruchteilen
1 Verfügungen über andere Bruchteile von Kuhrechten als Viertel sind dann zulässig, wenn dadurch korrekte Bruchteile im Sinne dieser Verordnung entstehen.
2 Bestehende Verhältnisse mit anderen Bruchteilen als Vierteln werden durch
diese Verordnung nicht berührt.

## Art. 19 {#art_19}

Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch
1 Bisher wie Miteigentum an Kuhrechten dargestelltes Eigentum wird anlässlich
der Übertragung ins elektronisch geführte Seybuch im Verhältnis zu den bisherigen Anteilen den Beteiligten zu Alleineigentum zugewiesen, selbst wenn dadurch Anteile von weniger als einem Viertel Kuhrecht entstehen.
4) BSG 211.1
215.331 6

## Art. 20 {#art_20}

Anpassungen bei Übertragung in die elektronische Datenverarbeitung
1 Werden bei der Übertragung von Daten in die elektronische Datenverarbeitung Anpassungen wie beispielsweise die Aufteilung eines Seybuchs notwendig, sind sie im Verfahren nach Artikel 11 ff. durchzuführen.

## Art. 21 {#art_21}

Einführung
1 Das elektronisch geführte Seybuch wird nach den Weisungen der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich seybuchweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion die Einführung oder Teileinführung eines Seybuchs. *

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 29. Dezember 1911 betreffend das Seybuch (BSG
215.331) wird aufgehoben.

## Art. 23 {#art_23}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
Bern, 20. November 2002 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Zölch-Balmer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 17. Dezember 2002
7 215.331
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2002 01.02.2003 Erlass Erstfassung 03-3
14.10.2009 01.01.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 12 Abs. 2 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 21 Abs. 1 geändert 09-119
25.08.2010 01.11.2010 Art. 12 Abs. 1 geändert 10-68
19.10.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1 geändert 22-088
215.331 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2002 01.02.2003 Erstfassung 03-3
Art. 1 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 12 Abs. 1 25.08.2010 01.11.2010 geändert 10-68
Art. 12 Abs. 1 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 12 Abs. 2 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 21 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
