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title: "Benutzungsrichtlinie Turnhalle Obergufer"
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# Benutzungsrichtlinie Turnhalle Obergufer

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BENUTZUNGSREGLEMENT
Dreifachturnhalle Obergufer
Stand 1. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................. 3
2. BENUTZUNGSBEWILLIGUNG ................................................................................ 3
3. BENUTZUNGSZEITEN.......................................................................................... 5
4. BENUTZUNGSGEBÜHREN .................................................................................... 5
5. VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON ANLÄSSEN (TURNIERE, WETTKÄMPFE) ... 6
6. HAFTUNG .......................................................................................................... 7
7. GESETZE/ VORSCHRIFTEN ................................................................................. 7
8. ÜBERGABE UND ÜBERNAHME/ ERSATZVORNAHME ................................................ 7
9. WIDERHANDLUNGEN/ SANKTIONEN .................................................................... 8
10. ZUSTÄNDIGKEITEN .......................................................................................... 8
11. GENEHMIGUNG UND INKRAFTTRETEN ................................................................ 8
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1. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Dreifachturnhalle steht ausserhalb der Schulzeiten Vereinen und
Landessportverbänden, in erster Linie aber den Ortsvereinen, zur Verfügung. Vereine
welche lediglich ihren statuarischen Sitz in Triesenberg haben, deren Tätigkeit sich
aber auf das ganze Land oder darüber hinaus erstreckt, fallen nicht unter die
Bezeichnung Ortsverein. Als Ortsvereine im Sinne dieses Reglements gelten Vereine,
die in der Vereinsliste der Gemeinde eingetragen sind und gemäss Art. 1 des
Reglements Vereinsförderung Recht auf Berücksichtigung haben.
2. Die Verwaltung und Wartung der Turnhalle und der dazugehörigen Nebenräume
(Duschen, Garderoben, Materialräume, Zuschauertribüne, Aula, Haupteingang Ebene
C, West) und Einrichtungen obliegen dem Hauswart. Den Anordnungen des Hauswarts
ist Folge zu leisten. Der Hauswart ist befugt, Personen aus dem Schulhausareal zu
verweisen, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieses Reglements
ve rstossen.
3. Mit der Reservation der Räumlichkeiten akzeptiert der Benutzer die allgemeinen
Geschäftsbedingungen und unterzieht sich den Bestimmungen dieses Reglements. Er
sorgt für die Einhaltung desselben. Der Benutzer ist verpflichtet, dieses Reglement den
Trainern und Nutzern zur Kenntnis zu bringen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
und das Benutzungsreglement können bei der Gemeindeverwaltung bezogen oder
unter www.triesenberg.li / Online-Schalter im Online-Reservationssystem abgerufen
werden.
4. Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Benutzer.
2. Benutzungsbewilligung
1. Die Dreifachturnhalle, die dazugehörigen Nebenräume, Einrichtungen und
Geräteräume mit den Turngeräten (ausgenommen die für den Schulsport reservierten,
eingeschlossenen Geräte) stehen ausserhalb der Schulzeiten den Benutzern zur
Verfügung. Für die übrigen Turn- und Spielgeräte (Bälle etc.) haben die Benutzer selbst
aufzukommen. Den Benutzern ist ohne Zustimmung des Hauswartes nicht gestattet
die Räume Dritten zur Nutzung zu überlassen.
2. Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch ordnungsgemäss zu
versorgen. Nicht rollbare Geräte sind beim Transport zu tragen. Das Bedienen der
Musikanlage, Trennwände, Ballspielgeräte und Reckanlagen dürfen nur durch die
Lehrpersonen, die verantwortlichen Leiter, Trainer und Vorturner erfolgen.
Gewichtheben, Steinstassen, die Benutzung von Wurfgeräten (Speer, Diskus etc.) und
unbeaufsichtigte Ballspiele sind untersagt.
3. Über das Online-Reservationssystem oder im persönlichen Kontakt mit dem Hauswart
können die Dreifachturnhalle und die dazugehörigen Nebenräume reserviert werden.
Kurzfristige Online-Reservationen (unter 5 Tagen) sind nicht möglich, in solchen
Ausnahmefällen ist direkt persönlicher Kontakt mit dem Hauswart aufzunehmen.
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4. Die Anmeldung für den Belegungsplan Sommer/Winter zur Turnhallenbenutzung
erfolgt durch die Ortsvereine an die Gemeindeverwaltung jeweils im August für das
Folgejahr. Die Zuteilungen bzw. Reservationen für den jährlichen Belegungsplan
(Winter vom 1. November – 31. März bzw. Sommer vom 1. April – 31. Oktober)
erfolgen in erster Linie aufgrund dieser Anmeldungen. Weitere Reservationen, z.B. für
Landessportverbände etc., können erst vorgenommen werden, nachdem der
Belegungsplan für die Ortsvereine für das kommende Jahr definitiv ist. Die
Reservationen erfolgen in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs.
Bei Terminkollisionen haben Einzelveranstaltungen (z.B. Turniere) und
Meisterschaftsspiele Vorrang. Im Streitfall entscheidet der Hauswart.
5. Die Hallenbenutzung kann allenfalls eingeschränkt werden. Hinweistafeln,
Absperrungen etc. sind zu beachten.
6. Für das Aus- und Ankleiden sind die angeschriebenen Garderoben gemäss
Belegungsplan zu benützen.
7. Die Turnhallen dürfen nur in sauberen und trockenen Hallenschuhen, welche keine
Abfärbung verursachen, betreten werden. Barfuss ist das Betreten der Turnhallen in
Ausnahmefällen erlaubt. Die Duschräume und der Bereich der Haarföhne sind
hingegen nur barfuss oder mit Duschsandalen zu betreten. Zum Schutz gegen Fusspilz
stehen Desinfektionsanlagen zur Verfügung.
8. Schüler, Junioren und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson, frühestens 10 Minuten vor Unterrichts- bzw. Trainingsbeginn,
geschlossen den Turnhallenbereich betreten. Die Aufsichtsperson hat die
Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit.
9. Jeder Benutzer hat dem Hauswart eine für die Turnhallenbenutzung verantwortliche
Person bekannt zu geben. Ohne Nennung einer verantwortlichen Person dürfen die
Turnhallen nicht betreten werden. Der Belegungsplan ist unbedingt einzuhalten. Die
Verantwortlichen haben sich in das Belegungsprotokoll einzutragen. Fehlt dieser
Eintrag mehrmals, so wird angenommen, dass die Turnhalle nicht belegt wurde und
die Halle kann vom Hauswart anderweitig vergeben werden.
10. Gegenstände, die im Gebäude gefunden werden, sind dem Hauswart abzugeben und
können dort vom rechtmässigen Besitzer abgeholt werden.
11. Ausdrücklich untersagt sind:
 Verwenden von Nägeln, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmittel an
Mobilien und Immobilien
 Rauchen und Alkoholkonsum im Schulgebäude und auf dem Schulhausareal
 Essen und Trinken in den Turnhallen
 Wegwerfen von Kaugummi
 Mitbringen von Tieren
 Rennen im Treppenhaus, in den Gängen und Garderoben
 Belästigung anderer Hallenbenutzer
1.
3. Benutzungszeiten
Das Öffnen und Schliessen der Turnhallen und Nebenräume ist Sache des Hauswarts.
Die in 3 Blöcke zu 3 Lektionen a 1 ½ Std. eingeteilten Öffnungszeiten sind:
Montag-Freitag
Samstag
Vormittag Nachmittag Abend
07.30h - 12.00h 12.30h - 17.00h 17.00h - 21.30h
07.30h - 12.00h
An Sonn- und Feiertagen bleiben die Turnhallen geschlossen. Der Hauswart ist
berechtigt Ausnahmebewilligungen zu erteilen.
2. Während der Hauptferienzeit (Sommer und z.B. Weihnacht-Neujahr, Ostern etc.)
bleiben die Turnhallen mindestens für die Grundreinigung geschlossen. Die
Schliesszeiten werden vom Hauswart festgelegt.
3. Die Benutzung der Turnhallen ist rechtzeitig zu beenden, damit das Gebäude
spätestens um 22.00 Uhr geschlossen werden kann.
4. Die Aufsichtsperson ist dafür verantwortlich, dass die Lichter um 22.00 Uhr in allen
Räumen gelöscht werden.
4. Benutzungsgebühren
1. Für die von der Gemeinde anerkannten Ortsvereine ist die Benutzung gratis. Ebenfalls
gratis ist die Benutzung durch Landessportverbände zu Trainingszwecken,
Wettkämpfen und Turnieren. Sie gelten diesbezüglich nicht als auswärtige Benutzer.
2. Die Gebühren für auswärtige Benutzer werden auf einem separaten Tarifblatt (Online
Reservationssystem) geregelt und betragen jeweils pro benötigte Turnhalle (Nr. 1
Nord, Nr. 2 Mitte, Nr. 3 Süd)
1 Halle 2 Hallen 3 Hallen
2 Stunden CHF CHF 45.- CHF 55.-
30.-
4 Stunden CHF CHF 105.- CHF 125.-
70.-
Ganzer Tag CHF CHF 240.- CHF 290.-
160.-
Für ausserordentliche Aufwendungen oder Präsenz des Hauswarts werden dem
Benutzer CHF 50.-/Std. berechnet.
3. In Ausnahmefällen kann der Gemeindevorsteher die Gebühren teilweise oder gänzlich
erlassen. Entsprechende Ansuchen sind bei der Reservation zu stellen.
Werden eine oder mehrere Turnhallen entgegen der erfolgten Reservation nicht
benötigt, so hat dies der Benutzer umgehend dem Hauswart mitzuteilen. Der Hauswart
entscheidet, ob und allenfalls in welcher Höhe (max. ordentliche Gebühr gemäss Art.
4, Absatz 2) dafür eine Ausfallentschädigung zu bezahlen ist.
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5. Vorbereitung und Durchführung von Anlässen
(Turniere, Wettkämpfe)
1. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung (z.B. bei Wettkämpfen, Turnieren etc.) kann die
Gemeinde dem Veranstalter gestatten, auf eigene Rechnung einen
Restaurationsbetrieb mit Alkoholausschank (ausgenommen sind Alkopops und
Spirituosen) zu führen. Das Rauchverbot aber bleibt auf dem ganzen Schulhausareal
bestehen. Bei Veranstaltungen mit Bewirtung sind die geltenden gesetzlichen
Vorschriften des Gewerbegesetzes sowie die Bestimmungen des "Handbuch zur
Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen" einzuhalten und es ist das Antrags
und Bewilligungsformular zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen beim
Hauswart einzureichen. Eine Bewirtung, bzw. der Verzehr darf nur in Nebenräumen
(Aula, Haupteigang Ebene C, West) erfolgen.
2. Gemäss Abfallreglement der Gemeinde Triesenberg sind bei bewilligungspflichtigen
Veranstaltungen Abfälle zu vermeiden und Mehrwegbecher sowie -geschirr zu
verwenden.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Räume und
Einrichtungen sorgsam zu benützen und alle Vorkehrungen zu treffen, um Unruhen zu
vermeiden und die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Der Hauswart kann
verlangen, dass der Veranstalter einen Sicherheitsverantwortlichen zu bestimmen hat.
4. Vom Hauswart wird zusammen mit dem Gemeindepolizisten festgelegt, ob und in
welchem Umfang der Veranstalter für einen Parkdienst verpflichtet und zuständig ist.
Die genauen Bestimmungen darüber obliegen dem Gemeindepolizisten.
5. Die Zufahrten zur Dreifachturnhalle sind für Rettung bzw. Feuerwehr verkehrsfrei zu
halten.
6. Das Aufstellen von Tischen, Stühlen etc. ist in Absprache mit dem Hauswart möglichst
kurzfristig vor der Veranstaltung vom Veranstalter vorzunehmen. Das Abräumen,
Reinigen und versorgen von Tischen und Stühlen sowie des übrigen Mobiliars und die
besenreine Reinigung der Räume und Einrichtungen hat unverzüglich nach Ende der
Veranstaltung durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter ist für einen
ordentlichen und sauberen Zustand der Turnhallen und Nebenräume verantwortlich.
Auch der Aussenbereich der Turnhalle ist vom Veranstalter unmittelbar nach der
Veranstaltung sauber zu halten und nötigenfalls besenrein zu säubern. Die Aufsicht
über diese Arbeiten obliegt dem Hauswart. Bei Nichtbeachtung erfolgt die Reinigung
durch den Hauswart auf Kosten des Veranstalters.
7. Dem Veranstalter stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht,
Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit
Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute
ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des
Veranstalters.
8. Für die Abfallentsorgung ist der Veranstalter verantwortlich.
9. Eine allfällige Garderobe für Besucher von Veranstaltungen ist vom Veranstalter in
eigener Regie und Haftung zu führen. Die Gemeinde Triesenberg lehnt jegliche Haftung
für den allfälligen Verlust oder Schäden an den abgegebenen Garderobestücken ab.
10. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass spätestens eine Stunde nach Beendigung
der Veranstaltung die Räumlichkeiten verlassen, alle Maschinen und Geräte
ausgeschaltet, die Lichter gelöscht und die Türen abgeschlossen werden.
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11. Das Abbrennen von Feuerwerk ist auf dem gesamten Schulhausareal verboten.
6. Haftung
1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Wertsachen,
Kleidung, persönliche Effekten und weitere Gegenstände der Benutzer und der
Besucher. Diebstähle sind sofort dem Hauswart zu melden. Bei Beschädigung und
Verlust von Vereinsmaterial übernimmt die Gemeinde ebenfalls keine Haftung.
2. Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung ab für
Unfälle die sich während der Benutzung der Räume ereignen.
3. Der Benutzer haftet für die Nichtbeachtung der Vorschriften im Umfang des
entstandenen Schadens. Ebenfalls haftet der Benutzer für mutwillige oder fahrlässige
Verunreinigungen und Beschädigungen im Bereich des Schulhausareals oder in den
beanspruchten Räumen bzw. an den Einrichtungen und Geräten.
4. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der Benutzer.
7. Gesetze / Vorschriften
1. Bei der Abhaltung von Veranstaltungen müssen alle gültigen Gesetze und Vorschriften
eingehalten werden (feuerpolizeiliche Vorschriften, Bestimmungen des
Jugendschutzes, Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen,
Verordnung über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer
von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe und das diesbezügliche Reglement
der Gemeinde Triesenberg, etc.).
8. Übergabe und Übernahme / Ersatzvornahme
1. Die vereinbarten Räumlichkeiten und Einrichtungen werden dem Benutzer in sauberem
und betriebsbereitem Zustand übergeben.
2. Der Benutzer hat in den beanspruchten Räumen auf Reinlichkeit und Ordnung zu
achten. Jede Verunreinigung ist zu vermeiden. Entstandene Schäden sind unverzüglich
dem Hauswart zu melden. Die Anordnung von Reparaturen ist Sache des Hauswarts.
3. Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und Einrichtungen sind allfällig (im
Zusammenhang mit der Veranstaltung) entstandene Schäden vom Hauswart schriftlich
festzuhalten. Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind vom Hauswart und vom
verantwortlichen Benutzer zu unterzeichnen.
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9. Widerhandlungen / Sanktionen
Wenn dieses Reglement nicht eingehalten wird, wird nach erfolgloser, einmaliger Mahnung
dem Benutzer die Bewilligung entzogen. Im Wiederholungsfalle wird die Benutzung der
Turnhallen für mindestens zwei Jahre verweigert.
10. Zuständigkeiten
Bei Streitigkeiten und unterschiedlicher Auslegung des Reglements entscheidet der
Gemeindevorsteher. Gegen dessen Entscheidung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat
Rekurs erhoben werden.
11. Genehmigung und Inkrafttreten
GEMEINDEVORSTEHUNG TRIESENBERG
Christoph Beck, Vorsteher
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