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title: "Reglement über die Berufsvorbereitungsschule"
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provisions: 18
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# Reglement über die Berufsvorbereitungsschule

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt das Angebot, die Organisation und das Aufnahmeverfahren der Berufsvorbereitungsschule (BVS).

## Artikel 2 {#art_2}

Ziele der BVS
1 Die BVS verfolgt die Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 der BWV.
2 Angebot

## Artikel 3 {#art_3}

1 Die BVS bietet bei entsprechendem Bedarf folgende Angebote an:
a) ein schulisches Angebot mit wöchentlich vier Schultagen und einem
Tag Praktikum
b) ein kombiniertes Angebot mit wöchentlich einem bis zwei Schultagen
und drei bis vier Tagen Praktikum
c) * ein integratives Angebot mit wöchentlich vier bis fünf Schultagen
2 Das schulische Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im mittleren bis oberen Leistungsbereich mit hoher Motivation für den Besuch einer
Schule.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
70.1131 Kanton Uri
3 Das kombinierte Angebot richtet sich an Schülerinnen und Schüler im unteren Leistungsbereich mit eher tieferer Motivation für den Besuch eines vorwiegend schulischen Unterrichts.
3a Das integrative Angebot richtet sich an spät zugewanderte Jugendliche
und junge Erwachsene aus dem Ausland, für die es aufgrund des zu geringen Bildungsstands und der Fremdsprachigkeit nicht möglich ist, das schulische oder kombinierte Angebot zu nutzen. *
4 Das schulische und das kombinierte Angebot der BVS dauern ein Jahr;

## Artikel 4 das integrative Angebot der BVS dauert in der Regel zwei Jahre. * {#art_4}

Schulgelder
1 Die Schülerinnen und Schüler haben ein jährliches Schulgeld von
500 Franken zu entrichten.
2 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri
wird zusätzlich der entsprechende Betrag gemäss interkantonaler Vereinbarung dem Wohnortskanton in Rechnung gestellt. Übernimmt der Wohnortskanton diese Kosten nicht, sind sie von der Schülerin oder dem Schüler zu
tragen.
3 Die Schülerinnen und Schüler tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, für Schulmaterialien, für Exkursionen und für Reisespesen.
3 Organisation

## Artikel 5 {#art_5}

Schulträger
1 Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts
anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule
sinngemäss auch für die BVS.

## Artikel 6 {#art_6}

Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe I (schulisches und kombiniertes Angebot) oder der Primarstufe
(integratives Angebot). *
Artikel 7 * Amt für Berufsbildung
1 Das Amt für Berufsbildung übt die Aufsicht über die BVS aus.

## Artikel 8 Kanton Uri 70.1131 {#art_8}

Schulkommission
1 Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der BVS in
die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der BVS und übernimmt weitere
Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Aufnahmekommission
1 Für das schulische und das kombinierte Angebot wählt die Bildungs- und
Kulturdirektion eine Aufnahmekommission aus höchstens acht Mitgliedern.
Diese setzt sich aus Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der
Oberstufe und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zusammen. Das
Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. *
1a Für das integrative Angebot wählt die Bildungs- und Kulturdirektion eine
Aufnahmekommission aus höchstens fünf Mitgliedern. Diese setzt sich aus
Vertretungen der kantonalen Berufsfachschule Uri, der Schulkommission,
der Ansprechstelle Integration und der für die Integration der Flüchtlinge zuständigen Organisation (beispielsweise Schweizerisches Rotes Kreuz) zusammen. Das Präsidium führt ein Mitglied der Schulkommission. *
2 Die Aufnahmekommission ist zuständig für die Planung und Durchführung
des Aufnahmeverfahrens. Sie entscheidet über die Aufnahme und Zuweisung zu einem Angebot; in begründeten Fällen kann eine Aufnahme auch
während des Schuljahrs erfolgen. *
4 Aufnahme

## Artikel 10 {#art_10}

Aufnahmebeschränkung
1 Reicht die vorhandene Studienplatzzahl nicht aus, erlässt die Aufnahmekommission Aufnahmebeschränkungen. Sie berücksichtigt dabei namentlich
die Zumutbarkeit und Angemessenheit einer anderen Lösung und die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Lösung gefunden werden kann.

## Artikel 11 {#art_11}

Aufnahmegesuch
1 Das Gesuch um Aufnahme in die BVS ist an die Aufnahmekommission zu
richten.
70.1131 Kanton Uri
2 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist das Aufnahmegesuch
fristgerecht mit dem Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission
zur Verfügung stellt. Beizulegen sind: *
a) ein persönliches Bewerbungsschreiben, in dem die Bewerberin oder
der Bewerber darlegt, dass sie oder er die Voraussetzungen für die
Aufnahme nach 12 erfüllt
b) ein Lebenslauf
c) Zeugniskopien der 1. und 2. Klasse sowie des 1. Semesters der
3. Klasse der besuchten Oberstufe
3 Für das integrative Angebot ist das Aufnahmegesuch fristgerecht mit dem
Formular einzureichen, das die Aufnahmekommission zur Verfügung stellt. *
Artikel 12 *Voraussetzungen für die Aufnahme
1 Für das schulische und das kombinierte Angebot ist vorausgesetzt: dass:
a) die Bewerberin oder der Bewerber die Promotion in der 3. Klasse des
Gymnasiums und der 3. Oberstufe erfüllt
b) die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über einen Praktikumsplatz erbringt
c) sich die Bewerberin oder der Bewerber aktiv mit der Berufswahl auseinandergesetzt hat und ein realistisches Berufsziel verfolgt
d) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers erkennbar sind und
e) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist
2 Für das integrative Angebot ist vorausgesetzt: dass:
a) die Bewerberin oder der Bewerber über den Sprachstand A2 gemäss
GER (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
der deutschen Sprache verfügt
b) die Lernbereitschaft und die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers erkennbar sind und

## Artikel 13 c) der Besuch der BVS sinnvoll oder notwendig ist {#art_13}

Aufnahmegespräch
1 Die Aufnahmekommission führt in der Regel mit der Bewerberin oder dem
Bewerber ein Aufnahmegespräch.

## Artikel 14 Kanton Uri 70.1131 {#art_14}

Bericht der abgebenden Schule
1 Die Aufnahmekommission kann bei der abgebenden Schule eine Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers einholen.

## Artikel 15 {#art_15}

Aufnahmeentscheid
1 Die Aufnahmekommission entscheidet gestützt auf das Aufnahmegesuch,
das allenfalls durchgeführte Aufnahmegespräch und den allenfalls eingeholten Bericht der abgebenden Schule über die Aufnahme in die BVS und die
Zuweisung zu einem Angebot. Artikel 6 Absatz 3 BWV bleibt vorbehalten.
2 Der Aufnahmeentscheid kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
Artikel 15a * Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk»
1 Lernende haben beim Eintritt in die BVS die Detailergebnisse des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen, sofern vorhanden. *
5 Unterricht

## Artikel 16 {#art_16}

Unterrichtsfächer
1 Die Unterrichtsfächer und die Unterrichtsanteile der einzelnen Fächer richten sich nach dem Rahmenlehrplan Brückenangebote Zentralschweiz.
2 In diesem Rahmen bestimmt die Schulkommission die Unterrichtsfächer
und die Anzahl der Wochenlektionen.

## Artikel 17 {#art_17}

Praktikum
1 Das Praktikum dauert in der Regel ein Jahr. Ein Wechsel des Praktikumsbetriebs ist aus wichtigen Gründen möglich. Die Leitung der BVS entscheidet über einen Wechsel.

## Artikel 18 {#art_18}

Vertrag
1 Die Schule schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen Vertrag
über den Besuch des Unterrichts ab.
70.1131 Kanton Uri
2 Der Praktikumsbetrieb schliesst mit der Schülerin oder dem Schüler einen
Vertrag über das Praktikum ab. *
6 Rechtsschutz

## Artikel 19 {#art_19}

Rechtsmittel
1 Die Entscheide der Aufnahmekommission können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden.
2 Gegen die Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion kann
beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Schlussbestimmungen

## Artikel 20 {#art_20}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft.
Kanton Uri 70.1131
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung AB 20.03.2009
04.02.2014 01.08.2014 Artikel 15a eingefügt AB 14.02.2014
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 3 Abs. 1, c) eingefügt AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 3 Abs. 3a eingefügt AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 7 totalrevidiert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 9 Abs. 1 geändert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 9 Abs. 1a eingefügt AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 11 Abs. 2 geändert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 11 Abs. 3 eingefügt AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 12 totalrevidiert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 15a Abs. 1 geändert AB 01.09.2017
28.03.2017 01.08.2017 Artikel 18 Abs. 2 geändert AB 01.09.2017
23.06.2026 01.08.2026 Artikel 3 Abs. 4 geändert 2026-13
23.06.2026 01.08.2026 Artikel 9 Abs. 2 geändert 2026-13
70.1131 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung AB 20.03.2009
Artikel 3 Abs. 1, c) 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017
Artikel 3 Abs. 3a 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017
Artikel 3 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-13
Artikel 6 Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017
Artikel 7 28.03.2017 01.08.2017 totalrevidiert AB 01.09.2017
Artikel 9 Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017
Artikel 9 Abs. 1a 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017
Artikel 9 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026-13
Artikel 11 Abs. 2 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017
Artikel 11 Abs. 3 28.03.2017 01.08.2017 eingefügt AB 01.09.2017
Artikel 12 28.03.2017 01.08.2017 totalrevidiert AB 01.09.2017
Artikel 15a 04.02.2014 01.08.2014 eingefügt AB 14.02.2014
Artikel 15a Abs. 1 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017
Artikel 18 Abs. 2 28.03.2017 01.08.2017 geändert AB 01.09.2017
