---
title: "Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen"
id: 3500512e-1ed6-443e-839d-a36d1a7dc0ae
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "855.21"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-855_21-2007_12_12-2008_01_01-123.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3500512e-1ed6-443e-839d-a36d1a7dc0ae
language: de
in_force_from: 2008-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=B635FF76C4FF84B7C1258A520023293C&file=855.21_12.12.07_123.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 40d5459ef8dd2dd11f81be6f69f4b12018fc1c7d43e3172f014df71797180e58
provisions: 1
---

# Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

## § 1 Sozialamt {#par_1}

1 Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über
den Transport von mobilitätsbehinderten Personen2 und diese Verordnung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.5
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
Dachorganisationen
§ 2.5 1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle
Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der
Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab.
Diese regelt insbesondere:
a. das Leistungsangebot von ProMobil,
b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro
Person und Jahr,
c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbstbehalts gemäss § 5 lit. b und c TMG2,
d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss § 4 Abs. 4
TMG.
Nachweis der
Mobilitätsbehinderung
§ 3.5 Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitätsbehinderung.
Einkommens-
und Vermögensgrenzen
§ 4.3, 7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobilitätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkommen
– dieser Person, oder
– des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder
– der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, oder
– der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minderjährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100 000
übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das massgebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.
855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
a. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobilitätsbehinderten Kindern:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 80 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 50 000 pro
Jahr,
b. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft,
bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die
ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 100 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr. 59 000 pro
Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft
gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht
haben.
5 Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchsberechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung
gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen.
Beteiligung der
anspruchsberechtigten
Person an den
Kosten
§ 5.4, 7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den
die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusammen aus
a. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene
für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
b. einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese
unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
c. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen.
Beitragsberechtigte
Fahrten
§ 6.5 Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehinderten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen erbracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei
weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung.
Anschluss bei
ProMobil
§ 7.3, 7 1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei
ProMobil anschliessen, wenn sie
a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
b. Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen wirtschaftlich erbringen und
c. über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erforderlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.
Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21
2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.
Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der
Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Abläufe.
Weitere
Anbieterinnen
und Anbieter
§ 8.5 1 Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten
und gemäss § 4 Abs. 5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die
Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 dieser Verordnung sinngemäss.
2 Das Amt schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungsvereinbarungen ab.
§§ 9–16.6
§§ 16 a und 16 b.6
§ 16 e.6
§ 16 g.6
§§ 17 und 18.6
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 (OS 70, 318)
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an § 11 a erfolgt
in zwei gleichen Schritten auf den 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018.
1 OS 62, 604; Begründung siehe ABl 2007, 2363.
2 LS 855.2.
3 Eingefügt durch RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 367; ABl 2016-06-24). In Kraft
seit 1. Juni 2017.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In
Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
