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title: "Reglement über den Fonds für Kinder"
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place: "Schaffhausen (city)"
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number: "4700.3"
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status: consolidated
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provisions: 12
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# Reglement über den Fonds für Kinder

## Art. 1 erlässt das folgende Reglement {#art_1}

Unter der Bezeichnung "Fonds für Kinder" besteht ein Fonds mit
dem Zweck, Kinder zu fördern und zu unterstützen.

## Art. 2 {#art_2}

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen:
a. Dr. Hans-Waltisbühl-Kinderfonds;
b. Dr. Hans-Waltisbühl-Säuglingsfonds;
c. Marie-Schachenmann-Rubli-Fonds;
d. Arthur + Lilli-Spitznagel-Fonds;
e. Sealsfieldsches Legat für Waisenkinder.

## Art. 3 {#art_3}

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von
Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden.
2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.
Name und
Zweck
Zugewiesenes
Sondervermögen
Äufnung und
Verzinsung
Fonds für Kinder 4700.3

## Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 {#art_4}

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die
Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind
zu budgetieren.
2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im
Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können
sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

## Art. 5 {#art_5}

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei
dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei
Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten
beigezogen werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellenden;
b. Nachweis, dass die eigenen Mittel zur Unterstützung beschränkt sind.
1 Für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder ist ein begründetes Gesuch bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des
Stadtrates einzureichen.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für Kinder haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen:
a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung;
b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung;
c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten;
d. Finanzierungsplan.
2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit
Auflagen verbinden.
Verwendung
der Mittel,
Budgetierung
Zuständigkeit
Anforderungen
an Gesuche für
Einzelpersonen
Anforderungen
an Gesuche für
Projekte
Fonds für Kinder 4700.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
3 Gesuche für Unterstützungen sind beim zuständigen Mitglied des
Stadtrates einzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über
die Verwendung der Mittel verlangen.
2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird
die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige
Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits
ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Aufsicht über den Fonds für Kinder übt der Stadtrat aus.
2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über
die verwendeten Mittel.

## Art. 10 {#art_10}

Der Stadtrat löst den "Fonds für Kinder" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

## Art. 11 {#art_11}

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Regulativ über die
Verwendung des Sealsfield'schen Legates und des Reservefonds
der Sparkasse der Waisenhauszöglinge vom 30. Dezember 1886
(RSS 6601.1) aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft.
Kontrolle über
die Verwendung
der Mittel
Aufsicht,
Berichterstattung
Auflösung
Aufhebung von
Erlassen
Inkrafttreten
