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title: "Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden"
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provisions: 10
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# Regierungsratsverordnung über die Inventarisation und Sicherstellung erhaltenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die vom Kanton übernommen werden

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Inventarisation und Erhaltung
schützenswerter Gegenstände und Bauteile in Liegenschaften, die in die Verwaltung oder den Besitz des Kantons übergehen.

## § 2 {#par_2}

Meldepflicht
1 Die verhandlungsführenden Mitarbeiter der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion sind beauftragt, dem Amt für Museen und Archäologie Meldung zu erstatten über Erwerb oder anderweitige Übernahme von Liegenschaften durch
den Kanton.

## § 3 {#par_3}

Meldefrist
1 Die Meldung hat unmittelbar nach Abschluss der Kaufverhandlungen zu erfolgen, spätestens jedoch beim Eigentumsantritt durch den Kanton bzw. beim
Auszug des bisherigen Liegenschaftsbenützers.

## § 4 {#par_4}

Inventaraufnahme
1 Das Amt für Museen und Archäologie hat diese Liegenschaften zu besichtigen, die sammlungswürdigen, erhaltenswerten Gegenstände und Bauteile zu
bezeichnen und in ein Inventar aufzunehmen.

## § 5 {#par_5}

Frist für Inventarisation
1 Die Organe der Bau- oder der Landwirtschaftsdirektion setzen im Rahmen
der Terminplanung fallweise eine angemessene Frist für die Inventarisation
fest.

## § 6 {#par_6}

Verhinderung unerlaubter Aneignung oder Veränderung
1 Vor dem Abschluss der Inventarisation dürfen in den Liegenschaften weder
Gegenstände noch Bauteile verändert, entfernt oder verkauft werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
2 791.22

## § 7 {#par_7}

Verwendung der Objekte; Koordination
1 Über die Verwendung der im Inventar aufgeführten Objekte entscheidet das
Amt für Museen und Archäologie in Absprache mit dem Denkmalpfleger.
2 Bei schützenswerten und geschützten Bauten und Bauteilen ist der Denkmalpfleger zur Inventarisation beizuziehen.

## § 8 {#par_8}

Wegnahme, Abtransport
1 Für den fachgerechten Ausbau der Bauteile, die Sicherstellung der sammlungswürdigen Gegenstände sowie deren Abtransport ist das Amt für Museen
und Archäologie zuständig. Steht eine Neuvermietung oder ein Umbau der Liegenschaft bevor, hat der Zeitplan darauf Rücksicht zu nehmen.

## § 9 {#par_9}

Hilfestellung
1 Die Mitarbeiter der Bau- und der Landwirtschaftsdirektion haben dem Amt für
Museen und Archäologie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgabe behilflich zu sein.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
3 791.22
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.08.1976 01.09.1976 Erlass Erstfassung GS 26.158
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
4 791.22
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.08.1976 01.09.1976 Erstfassung GS 26.158
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.158
