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title: "Musikschulverordnung"
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# Musikschulverordnung

## § 1 I. Zuständigkeiten {#par_1}

Departement
Das Bildungsdepartement ist das für den Vollzug des Musikschulgesetzes zuständige Departement.

## § 2 {#par_2}

Amt
1 Das Amt für Volksschulen und Sport ist die kantonale Anerkennungsstelle für
Musikschulen.
2 Es ist zuständig für die Umsetzung des Talentförderungsprogrammes und übernimmt die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle.

## § 3 II. Musikschulen {#par_3}

Musikalisches Mindestangebot
1 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot für Kinder
ab dem Volksschulalter. Dieses umfasst:
a) eine musikalische Grundausbildung;
b) Instrumental- und Gesangsunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit
von mindestens:
1. 30 Minuten im Einzelunterricht;
2. 30 Minuten im Unterricht zu zweit;
3. 45 Minuten im Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülern;
c) Ensembleunterricht;
d) mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr.
2 Das musikalische Mindestangebot hat folgende Instrumental- und Gesangsfächer zu enthalten:
a) Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass;
b) Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tuba;
c) Tasten- und Knopfinstrumente: Klavier, Akkordeon, Schwyzerörgeli;
d) Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe;
e) Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxophon, Panflöte;
f) Schlaginstrumente: Drumset, Mallets;
g) Gesang.
671.1112
3 Ab einer Unterrichtszeit von vier Stunden pro Woche und Fach ist der Unterricht
an der eigenen Musikschule anzubieten.

## § 4 {#par_4}

Zusammenarbeit
1 Die Musikschulen können das musikalische Mindestangebot in Zusammenarbeit
mit anderen Musikschulen anbieten.
2 Besucht ein Schüler den Unterricht oder ein Ensemble an einer anderen Musikschule, hat die abgebende Musikschule dieser eine Pauschale zu entrichten, welche auch gegenseitig verrechnet werden kann.

## § 5 {#par_5}

Instrumente
1 Der Unterricht findet mit den persönlichen Instrumenten der Schüler statt.
2 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn
die Mitnahme des eigenen Instruments für den Schüler nicht zumutbar ist oder
andere wichtige Gründe vorliegen.

## § 6 {#par_6}

Qualitätsstandards
1 Die anerkannten Musikschulen:
a) sorgen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;
b) wenden professionelle Qualitätssicherungsmassnahmen an;
c) treffen bei festgestellten Qualitätsmängeln Massnahmen zu deren Behebung.
2 Die Musikschullehrpersonen:
a) sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht;
b) sind zur sorgfältigen Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verpflichtet;
c) treffen die notwendigen Absprachen und pflegen den Austausch mit den Beteiligten im Musikschulumfeld;
d) orientieren sich am Berufsleitbild des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS).
3 Die Musikschulleitung führt regelmässig Personalgespräche und besucht die
Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht oder an einem
Schülerkonzert.

## § 7 {#par_7}

Kommunale Organisation
1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement über die Musikschule mindestens fest:
a) die Zuständigkeiten;
b) die Organisation;
c) die Tarife.
2 Der Gemeinderat oder die Trägerschaft erlässt gestützt auf das Musikschulgesetz
und diese Verordnung ein Personalreglement für die anerkannte Musikschule.

## § 8 {#par_8}

Anerkennungsverfahren
1 Das Gesuch um Anerkennung ab dem 1. August eines Jahres ist bis am 1. März
des gleichen Jahres dem Amt einzureichen und hat alle erforderlichen Angaben
und Unterlagen zu enthalten.
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2 Das Amt erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben.
Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen oder eine Nachfrist zur Nachreichung von Unterlagen gewähren.
3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht
eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.

## § 9 {#par_9}

Prüfung
1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 8
Musikschulgesetz erfüllt.
2 Das Amt prüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann eine
externe Stelle damit beauftragen. Die Prüfung erfolgt erstmalig beim Gesuch um
Anerkennung und wird danach in regelmässigen Abständen wiederholt.
3 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musikschule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann
das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.

## § 10 {#par_10}

Entscheid
Das Amt stellt den Entscheid betreffend Anerkennung der Musikschule der Trägerschaft und bei Zweckverbänden oder privaten Trägerschaften ebenfalls den betroffenen Gemeinden zu.

## § 11 III. Personalrechtliche Bestimmungen {#par_11}

Anstellung
1 Die Anstellung der Musikschullehrpersonen erfolgt mit öffentlich-rechtlichem
Vertrag. Sie kann unbefristet oder befristet erfolgen.
2 Das Pensum kann mit einer Bandbreite vereinbart und pro Semester festgelegt
werden.
3 Vor der Anstellung ist ein Sonderprivatauszug einzuholen.

## § 12 {#par_12}

Arbeitszeit, Ferien
1 Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst im Vollpensum 29 Wochenstunden zu
60 Minuten.
2 Weitere Arbeitszeit ist aufzuwenden für die Erfüllung des Berufsauftrages, welcher im Personalreglement festzuhalten ist. Die Musikschulleitung kann Präsenzzeiten für die Teilnahme an Konferenzen anordnen.
3 Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule. Die Schulferien
und schulfreien Tage entsprechen jenen der örtlichen Volksschule.

## § 13 {#par_13}

Besoldung
a) Anrechnung Dienstjahre
1 Musikschullehrpersonen werden sinngemäss entsprechend dem Lohnsystem der
Volksschule nach §§ 35, 36 und 37 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die
Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL)3 besoldet.
671.1114
2 Ein volles Dienstjahr wird ab erfülltem 20. Altersjahr angerechnet, wenn die
Lehrperson:
a) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr unterrichtet hat oder
b) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr in anderen schulischen Funktionen
tätig war.
3 Andere Tätigkeiten nach erfülltem 23. Altersjahr während eines ganzen Kalenderjahres werden zu einem Drittel angerechnet. Die maximale Anrechnung beträgt
12 Dienstjahre.
4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf
die nächste ganze Zahl aufgerundet.

## § 14 {#par_14}

b) Besoldungskategorien
1 Die Musiklehrpersonen werden aufgrund ihrer Ausbildung von der Anstellungsbehörde in eine der folgenden Besoldungskategorien eingeteilt:
Kategorie 1: Lohn gemäss Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I (§ 35 PGL)
Kategorie 2: 90% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 3: 80% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 4: 70% des Lohnes der Kategorie 1
Kategorie 5: 60% des Lohnes der Kategorie 1
2 Die Lohntabelle im Anhang regelt die Zuordnung der Ausbildungen und Diplome
zu den Besoldungskategorien.

## § 15 IV. Beiträge {#par_15}

Kantonsbeitrag
a) Berechnung
1 Für die Berechnung des Kantonsbeitrags ist die Brutto-Lohnsumme für die
Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration des letzten Kalenderjahres
massgebend.
2 Die Lohnkosten für den Erwachsenenbereich oder für Angebote ausserhalb des
gesetzlichen Geltungsbereichs dürfen nicht einberechnet werden.
3 Die massgebende Lohnsumme ist dem Amt bis zum 30. April mit den folgenden
Unterlagen einzureichen:
a) Jahresrechnung;
b) Jahresbericht;
c) Revisionsbericht bei privaten Trägerschaften.

## § 16 {#par_16}

b) Auszahlung
Die Auszahlung des Kantonsbeitrages an die Trägerschaft erfolgt bis spätestens
am 30. September des laufenden Jahres aufgrund der Angaben gemäss § 15.

## § 17 {#par_17}

Elternbeiträge
Tarifänderungen für die Elternbeiträge sind dem Amt zur Kenntnis zuzustellen.
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## § 18 V. Talentförderung {#par_18}

Förderung musikalischer Talente
1 Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits-
und Leistungspotenzial werden mit Förderbeiträgen und durch die Unterstützung
von entsprechenden Angeboten gefördert.
2 Förderbeiträge können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ausgerichtet werden:
a) die aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft sind;
b) die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind;
c) deren Wohnsitz oder bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland der
Sitz des Leistungserbringers im Kanton Schwyz liegt.
3 Das Amt entscheidet über die Einstufung als musikalisches Talent. Es erlässt die
notwendigen Anordnungen und Weisungen und kann Aufgaben ganz oder teilweise
an Dritte übertragen.

## § 19 {#par_19}

Begabtenförderungsprogramm
1 Für das Begabtenförderungsprogramm ist ein kantonales Konzept zur Umsetzung zu erstellen. Grundlage dafür bildet das Rahmenkonzept «Junge Talente
Musik – ein Förderprogramm des Bundes».
2 Für das Erstellen des kantonalen Konzeptes, die Organisation und die Umsetzung des Begabtenförderungsprogramms kann der Regierungsrat Vereinbarungen
mit Dritten eingehen.

## § 20 {#par_20}

Mittel
Die Förderbeiträge an Talente werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung
gestellten Finanzmittel gewährt.

## § 21 {#par_21}

Beiträge an Talente
1 Talente können Förderbeiträge erhalten, wenn sie ein anerkanntes Förderangebot besuchen.
2 Das Bildungsdepartement entscheidet über die Vergabe des Förderbeitrages. Die
Vergabe erfolgt jährlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderbeiträge.
3 Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente
Musik» vom 15. Juni 20224.

## § 22 {#par_22}

Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind bis Ende Januar für das folgende
Schuljahr einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
2 Das Amt legt fest, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.
3 Gegen den Einstufungsentscheid und den Beitragsentscheid kann Beschwerde
gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geführt werden.
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## § 23 {#par_23}

Leistungserbringer
1 Im kantonalen Konzept zum Begabtenförderungsprogramm werden die Leistungserbringer bestimmt sowie deren Aufgaben und Anerkennung geregelt.
2 Der Kanton schliesst mit den anerkannten Leistungserbringern eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Die Finanzierung erfolgt gemäss dem Rahmenkonzept des Bundes. Maximal
40% der Bundesbeiträge können an die Leistungserbringer vergeben werden. Der
Kanton leistet Beiträge mindestens im gleichen Umfang wie die vergebenen Bundesbeiträge.

## § 24 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_24}

Anerkennung bestehender Musikschulen
1 Damit das Kalenderjahr 2025 als beitragsberechtigt gilt, haben bestehende Musikschulen:
a) bis am 1. März 2025 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen;
b) die Voraussetzungen zur Anerkennung gemäss § 8 MuSG mit Ausnahme des
musikalischen Mindestangebots gemäss § 3 MuSV und der personalrechtlichen Vorgaben auf das Schuljahr 2025/2026 zu erfüllen;
c) das musikalische Mindestangebot auf das Schuljahr 2026/2027 umzusetzen.

## § 25 {#par_25}

Personalrecht
Spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 sind die personalrechtlichen Bestimmungen gemäss Musikschulgesetz und §§ 11 und 12 MuSV umzusetzen sowie ein
Personalreglement nach § 7 Abs. 2 MuSV zu erlassen.

## § 26 {#par_26}

Anpassung und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung werden ihr widersprechende kommunale Bestimmungen vorbehältlich von §§ 24 und 25 MuSV
aufgehoben.
2 Mit dem Inkrafttreten der neuen kommunalen Reglemente gemäss § 7 MuSV
gelten die bisherigen kommunalen Bestimmungen über die Musikschulen und
Musiklehrpersonen als aufgehoben.

## § 27 {#par_27}

Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
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Anhang: Lohntabelle
1 Alle Ausbildungen und Diplome beziehen sich auf das Haupt-Unterrichtsfach.
2 Ergibt sich die Einstufung nicht aus der Lohntabelle, erfolgt diese in Abstimmung mit den Lohnkategorien und wird von der Musikschulleitung vorgenommen.
Lohnkategorie 1

## § 35 {#par_35}

PGL)
Ausbildung (Hauptfach)
– Master of Arts in Musikpädagogik (inkl. Bachelor)
– Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Ensembleleitung)
– Lehrdiplom SMPV
– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II (nur für Theorie und Ensembleleitung)
– Master of Arts in Music Pedagogy mit Vertiefung in Musik und Bewegung
Kombinierte Ausbildungen
– Master of Arts in Musikpädagogik (nicht im Unterrichtsfach) und mind. 1 CAS
im Unterrichtsfach
– Master of Arts, Performance und mind. DAS Musikpädagogik
– Master of Arts, Performance und Diplom Volksschullehrperson
– Master of Arts, Performance und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung
– Master of Arts in Kirchenmusik (für Orgel- und Klavierunterricht) und Diplom
Volksschullehrperson
– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und Bachelor of Arts in
Musik und Bewegung
– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach
Lohnkategorie 2
(Besoldung 90% der Lohnkategorie 1)
Ausbildung
– Master of Arts, Performance
– Master of Arts in Musikpädagogik nicht im Unterrichtsfach
– Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Orgel- und Klavierunterricht)
– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II
– Bachelor of Arts in Musik und Bewegung
Kombinierte Ausbildungen
– Bachelor of Arts im Unterrichtsfach und MAS Pädagogik
– Diplom Volksschullehrperson und DAS/MAS im Unterrichtsfach
Lohnkategorie 3
(Besoldung 80% der Lohnkategorie 1)
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Ausbildung
– Bachelor of Arts im Unterrichtsfach
– MAS in Musikpädagogik
Kombinierte Ausbildung
– Diplom Volksschullehrperson und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach
– Bachelor of Arts – Schulmusik I und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach
Lohnkategorie 4
(Besoldung 70% der Lohnkategorie 1)
Ausbildung
– DAS in Musikpädagogik/Dirigieren
– ab 2 CAS Musikpädagogik/Dirigieren
– Diplom Volksschullehrperson und ausgewiesene Befähigung
Lohnkategorie 5
(Besoldung 60% der Lohnkategorie 1)
Ausbildung
– Lehrperson mit andersweitig ausgewiesener Befähigung
1 GS 27-50.
2 SRSZ 671.100.
3 SRSZ 612.110.
4 SR 442.133.
5 Abl 2956.
