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title: "Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn"
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provisions: 11
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# Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn

## § 1 {#par_1}

Ausrichtung auf die Berufsfelder
1 Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im Gesetz2) definierten
Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung
der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 20183), Ausbildungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfelder an, sofern eine
genügend grosse Nachfrage besteht:*
a) Gesundheit;
b)* Pädagogik;
c)* Soziale Arbeit.
2 Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmittelschulausweises ab.
3 Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Absolvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfung zur Erlangung der
Fachmaturität ablegen.

## § 2 {#par_2}

Zulassung zu den Ausbildungsgängen
1 Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten
des Aufnahmeverfahrens.
1) BGS 414.131.
2) BGS 414.131.
3) Rechtssammlung EDK 4.2.1.2 (www.edk.ch).
GS 99, 151
414.132
2. Organisation

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungsstrukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember
20011).
2 Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitungen FMS stellen sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen aufeinander abgestimmt sind.

## § 4 {#par_4}

Qualitätssicherung
1 Die Fachmittelschule überprüft und fördert systematisch und regelmässig
die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesondere die optimale Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.
3. Aufsicht

## § 5 {#par_5}

Fachmittelschulkommission
1 Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte
Mitglieder.
2 Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen
der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme vertreten und verfügen über Antragsrecht.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommission konstituiert sich selber.

## § 6 {#par_6}

Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkommission
1 Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und
Befugnisse:
a) Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen,
setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachmittelschule
fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmittelschulausweises.
b) Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, setzt die Ergebnisse
der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Fachmaturität.
c) Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittelschule unter Berücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die abnehmenden
Ausbildungsinstitutionen.
1) BGS 414.113.
414.132
4. Besondere Kosten

## § 7 {#par_7}

Kosten
1 Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährliche Einschreibegebühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen vom 30. April 20181) festgelegt.*
2 Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sprachaufenthalten
während der Ausbildung in der Fachmittelschule entstehen, sind von den
Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.
3 Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die Prüfungszulassung zur
Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von den Kandidaten und
Kandidatinnen selber zu tragen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 8 {#par_8}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

## § 9 {#par_9}

Aufhebung geltenden Rechts
1 Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
2 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom
13. Mai 19912) ist aufgehoben.
3 Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel
gültig ab Schuljahr 2000/20013) ist aufgehoben.
4 Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis Ende des Schuljahres
2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.

## § 10 {#par_10}

…

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
1) BGS 414.151.2.
2) GS 92, 107 (BGS 414.132).
3) GS 95, 69 (BGS 414.619.4).
414.132
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 99, 151
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, b) geändert -
12.05.2009 01.08.2009 § 1 Abs. 1, c) geändert -
12.05.2009 01.08.2009 § 10 aufgehoben -
30.04.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018, 9
414.132
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 12.05.2009 01.08.2009 geändert GS 99, 151
§ 1 Abs. 1, b) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -
§ 1 Abs. 1, c) 12.05.2009 01.08.2009 geändert -
§ 7 Abs. 1 30.04.2018 01.08.2018 geändert GS 2018, 9
§ 10 12.05.2009 01.08.2009 aufgehoben -
