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title: "Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)"
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provisions: 25
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# Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern
eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Försterschule betreibt2).

## Art. 2 {#art_2}

Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den
Kantonssteuern befreit.

## Art. 3 {#art_3}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR
921.0, Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.01.
2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule
Maienfeld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein durch Unterzeichnung der Stiftungsurkunde vollzogen am 11. Oktober 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Februar 1973.

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_4}

Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer
dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
2 Organisation

## Art. 5 {#art_5}

Organe
1 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat;
b) Ausschuss des Stiftungsrates;
c) Kontrollstelle;
d) Prüfungskommission;
e) Direktion.

## Art. 6 {#art_6}

Stiftungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der
Vertragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je
zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen
des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.

## Art. 7 {#art_7}

b) Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der
Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über
Organisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt,
dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die
zu leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von
einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht
und die Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser
Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.

## Art. 8 {#art_8}

Ausschuss des Stiftungsrates
a) Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrats besteht aus fünf Mitgliedern des Stiftungsrates.

## Art. 9 {#art_9}

b) Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem
Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrats;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügungen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.

## Art. 11 {#art_11}

Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen
ab.

## Art. 12 {#art_12}

Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstingenieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.

## Art. 13 {#art_13}

Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden3) wird sachgemäss angewendet.
3 Schulbetrieb

## Art. 14 {#art_14}

Aufnahme von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen
erfüllen4).

## Art. 15 {#art_15}

Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.
4 Finanzierung

## Art. 16 {#art_16}

Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
3) Bündner Rechtsbuch 370.500
4) Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei,

## Art. 17 SR 921.01 {#art_17}

Baukosten
a) Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen
aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

## Art. 18 {#art_18}

b) Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine
Rückstellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

## Art. 19 {#art_19}

Kostenbeiträge der Vertragspartner
a) Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.

## Art. 20 {#art_20}

b) Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der
Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemessunsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und
öffentlichen Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind
die offiziellen Statistiken.
2 Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.

## Art. 21 {#art_21}

Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem Zeitpunkt des Baubeschlusses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung.
5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungsrat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag,
Rechnung sowie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzierung
1 Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus
(Projekt 1990) angewendet.

## Art. 24 {#art_24}

Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der
Genehmigung des Bundesrates5).

## Art. 25 {#art_25}

Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den
Bundesrat nachfolgenden Jahres in Vollzug6). Vorbehalten bleibt Art. 23
der Vereinbarung.
5) Vom Landrat genehmigt am 17. April 1991, vom EDI genehmigt am 3. August 1992
6) In Kraft seit 1. Januar 1993
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.05.1990 01.01.1993 Erlass Erstfassung A 1991, 674
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.05.1990 01.01.1993 Erstfassung A 1991, 674
