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title: "Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Förderangebote und Nachteilsausgleich"
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# Ausführungsbestimmungen über die Sonderpädagogik in den Bereichen Sonderschulung, Förderangebote und Nachteilsausgleich

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln Einzelheiten der Sonderpädagogik vor und während der Volksschule:
a. im Bereich der Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer
Behinderung;
b. im Bereich der Förderangebote für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, jedoch ohne Behinderung
im Sinne von Buchstabe a;
1) SR 151.3
2) GDB 410.9
3) GDB 412.11
4) www.ow.ch Suchstichwort: Sonderpädagogisches Konzept
5) GDB 101.0
6) GDB 410.13
OGS 2024, 1
c. im Bereich des Nachteilsausgleichs.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Für Kinder und Jugendliche mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (Art. 73 f. Bildungsgesetz [BiG]7)) oder mit einer Behinderung (Art. 76
ff. BiG) sind integrative Lösungen separativen Lösungen ausserhalb der
Regelklasse vorzuziehen.
2 Die Möglichkeiten und Grenzen der Integration werden im Einzelfall mit
den Beteiligten erwogen. Dabei werden das Wohl des Kindes, seine persönliche Entwicklung sowie die Schul- und Familiensituation berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf integrative oder auf separative Lösungen besteht nicht.
3 Die Regelschule soll mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet werden, damit eine Integration gelingen kann.
4 Kanton und Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine integrative Haltung und integratives Fachwissen des Schulpersonals.

## Art. 3 {#art_3}

Umsetzungskonzept
1 Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein Umsetzungskonzept für
die integrative Förderung und die integrative Sonderschulung sowie den
Nachteilsausgleich zu verfassen.
2 Das Amt für Volks- und Mittelschulen bewilligt das Konzept und überprüft dessen Umsetzung im Rahmen der Schulaufsicht.

## Art. 4 {#art_4}

Arbeitsgruppe integrative Schulungsformen
1 Das Amt für Volks- und Mittelschulen führt eine Arbeitsgruppe integrative Schulungsformen zur Koordination, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der integrativen Schulungsformen.
2 Jede Einwohnergemeinde entsendet eine verantwortliche Fachperson
für integrative Schulungsformen in die Arbeitsgruppe.
7) GDB 410.1
2. Sonderpädagogik im Bereich der Sonderschulung
2.1. Definitionen und Angebote

## Art. 5 {#art_5}

Allgemeines
1 Massnahmen der Sonderschulung im Sinne von Art. 1 Bst. a dieser Ausführungsbestimmungen werden auch als "verstärkte Massnahmen" bezeichnet.
2 Verstärkte Massnahmen können im Rahmen von integrativer oder separativer Sonderschulung durchgeführt werden.
3 Im Vorschulbereich gelten die heilpädagogische Früherziehung und die
Logopädie als verstärkte Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

Angebote der separativen Sonderschulung
1 Die separative Sonderschulung erfolgt in einer Sonderschule oder einer
dafür geeigneten Privatschule im Regelschulbereich.
2 Separative Sonderschulung in einer Sonderschule wird bedarfsgerecht
durchgeführt als:
a. interne Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Betreuung mit Übernachtung);
b. * externe Sonderschulung (einschliesslich sozialpädagogische Tagesbetreuung, jedoch mit Übernachtung bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten).

## Art. 7 {#art_7}

Angebote der integrativen Sonderschulung
1 Als integrative Sonderschulung gelten verstärkte Massnahmen, die in
den Regelklassen der Gemeindeschulen durchgeführt werden. Die integrative Sonderschulung soll für die Schülerin oder den Schüler mit einer
Beeinträchtigung eine angemessene Förderung gewährleisten.
2 Der Schulpsychologische Dienst klärt mit der Schule Art und Umfang der
verstärkten Massnahmen sowie welches Personal sich im konkreten Fall
eignet und zum Einsatz kommen soll.
3 Folgende verstärkte Massnahmen sind im Sinne von Höchstansätzen
als integrative Sonderschulung vorzusehen:
a. Liegt eine starke Beeinträchtigung der kognitiven Entwicklung vor,
können bis zehn Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
b. Liegt eine starke Beeinträchtigung der sozial-emotionalen Entwicklung oder eine starke psychische Störung vor, können bis zwölf Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden, wovon eine Wochenlektion für die Systemberatung einzusetzen ist; hinzu
kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
c. Liegt eine starke Beeinträchtigung der Sprachentwicklung vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt
werden, wovon ein Viertel einer Wochenlektion bis zwei Wochenlektionen für Logopädie inklusive Beratung und Unterstützung einzusetzen sind.
d. Liegt eine starke Beeinträchtigung der auditiven oder visuellen Entwicklung vor, können bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder
Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und
Unterstützung.
e. Liegt eine starke Beeinträchtigung der körperlichen Entwicklung
oder eine stark einschränkende chronische Krankheit vor, können
bis acht Wochenlektionen pro Schülerin oder Schüler verfügt werden; hinzu kommen je nach Bedarf Beratung und Unterstützung.
4 Bei den definierten Höchstsätzen zählt eine Lektion persönliche
Assistenz als halbe Lektion.
5 In begründeten Ausnahmefällen entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement über eine höhere Dotation der verstärkten Massnahmen gemäss Absatz 3.

## Art. 8 {#art_8}

Personalressourcen
a. Allgemeines
1 Die Aufgaben im Bereich der Sonderschulung werden von Lehrpersonen, behinderungsspezifisch ausgebildetem Fachpersonal (Fachpersonal)
und nicht behinderungsspezifisch ausgebildetem Personal (zusätzliches
Personal) gemeinsam wahrgenommen.
2 Als Fachpersonal gelten:
a. schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen;
b. heilpädagogische Früherzieherinnen und Früherzieher;
c. Logopädinnen und Logopäden;
d. Audiopädagoginnen und Audiopädagogen;
e. Visiopädagoginnen und Visiopädagogen;
f. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen;
g. weitere ausgewiesene Fachpersonen, die sich für die Durchführung
verstärkter Massnahmen eignen und behinderungsspezifisch ausgebildet sind.
3 Als zusätzliches Personal gelten:
a. Klassenassistenzen mit pädagogischer Ausbildung;
b. Klassenassistenzen ohne pädagogische Ausbildung;
c. persönliche Assistenz ohne pädagogische Ausbildung.
Art. 9 b. bei separativer Sonderschulung
1 Bei separativer Sonderschulung fällt der Einsatz von Fachpersonal und
zusätzlichem Personal in die Zuständigkeit der verantwortlichen Schule.
Vorbehalten bleibt Spezialwissen, welches die vorgesehene Schule nicht
abdeckt und wofür die Bewilligungsinstanz zusätzliche Fachpersonen verfügen kann.
Art. 10 c. bei integrativer Sonderschulung
1 Bei integrativer Sonderschulung wird für die Durchführung der verstärkten Massnahmen je nach Bedarf Fachpersonal und bzw. oder eine persönliche Assistenz eingesetzt.
2 Ergänzend müssen bei integrativer Sonderschulung Klassenassistenzen
eingesetzt werden, wenn die Klassensituation oder die Integration der
Schülerin oder des Schülers mit einer Beeinträchtigung dies erfordert.

## Art. 11 {#art_11}

Sonderschulbedingter Transport
1 Bei Kindern im Vorschulalter und bei integrativer Sonderschulung organisieren in der Regel die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schulweg sowie den Weg zu einer Therapie. *
2 Bei separativer Sonderschulung organisiert die Schule oder das Amt für
Volks- und Mittelschulen den Schulweg sowie den Weg zu einer
Therapie.
3 In der Regel werden die behinderungsbedingten Kosten der öffentlichen
Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg oder die Kosten für den
Transport mit dem Privatauto vergütet. Ausnahmsweise werden die
Kosten eines Taxidienstes vergütet.
2.2. Verfahren

## Art. 12 {#art_12}

Abklärungs- und Bewilligungsverfahren
1 Der Bedarf an verstärkten Massnahmen wird von der Abklärungsstelle
grundsätzlich mit Hilfe des standardisierten Abklärungsverfahrens der
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK)
festgestellt.
2 Die Abklärungsstelle stellt der Bewilligungsinstanz Antrag für verstärkte
Massnahmen.
3 Durchführungsstelle ist die von der Bewilligungsinstanz mit der Durchführung der verstärkten Massnahme betraute Institution, Schule oder
Fachperson.
4 Eine verstärkte Massnahme wird dem Kind oder Jugendlichen mit einer
Beeinträchtigung als individuell zugesprochene Massnahme bewilligt.
5 Die heilpädagogische Früherziehung und die Logopädie im Vorschulbereich sind verstärkte Massnahmen, welche in der Regel nicht individuell
verfügt werden.

## Art. 13 {#art_13}

Mehraugenprinzip
1 Das Abklärungs- und Bewilligungsverfahren erfolgt nach dem Mehraugenprinzip, das heisst:
a. Bewilligungsinstanz und Abklärungsstelle dürfen nicht identisch sein;
b. Abklärungsstelle und Durchführungsstelle dürfen nicht identisch
sein.
2 Das Mehraugenprinzip gilt nicht, wenn:
a. die Durchführungsstelle pauschal über einen Leistungsauftrag mit
fester Pensengrösse finanziert wird;
b. die fachspezifische Abklärung nur durch die Durchführungsstelle
gewährleistet werden kann; in diesem Fall muss nach Möglichkeit
die Dienststellenleitung als Abklärungsstelle und eine andere Fachperson als Durchführungsstelle walten.
2.3. Zuständigkeiten und Aufgaben

## Art. 14 {#art_14}

Allgemeines
1 Der Schulpsychologische Dienst ist kantonale Abklärungsstelle. Je nach
Beeinträchtigung wirken weitere Fachstellen mit.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Amt für Volks- und Mittelschulen die Abklärung an Dritte delegieren.
3 Eine Abklärung von Dritten ohne Bewilligung des Amts für Volks- und
Mittelschulen wird nur anerkannt, wenn sie durch die zuständige kantonale Abklärungsstelle überprüft und bei Bedarf ergänzt worden ist.
4 Das Amt für Volks- und Mittelschulen ist kantonale Bewilligungsinstanz
für verstärkte Massnahmen. Es beauftragt eine Durchführungsstelle mit
der Umsetzung der verstärkten Massnahmen.
5 Bei Vorhandensein eines Angebots seitens des Kantons kann die
Durchführung verstärkter Massnahmen durch Dritte nur in begründeten
Ausnahmefällen und nur vor Behandlungsbeginn bewilligt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Schulpsychologischer Dienst
1 Der Schulpsychologische Dienst übernimmt während der Abklärungsphase die Fallführung, es sei denn, die Fallführung sei ausnahmsweise
mit der Delegation der Abklärung ebenfalls an Dritte delegiert worden.
2 Er sorgt als fallführende Instanz für die Evaluation einer angemessenen
Sonderschulmassnahme unter Anhörung aller Beteiligten, insbesondere
der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern, der Lehr- und Fachpersonen sowie der Schulleitung.
3 Der Schulpsychologische Dienst stellt dem Amt für Volks- und Mittelschulen Antrag für individuelle verstärkte Massnahmen.

## Art. 16 {#art_16}

Durchführungsstelle
1 Die Durchführungsstelle übernimmt nach Rechtskraft der verfügten
Massnahmen die Fallführung und führt die bewilligten verstärkten Massnahmen durch.
2 Sie sorgt in angemessenen Abständen für eine Überprüfung der bewilligten verstärkten Massnahme:
a. bei integrativer Sonderschulung in der Regel alle ein bis zwei Jahre;
b. bei separativer Sonderschulung in der Regel alle zwei bis vier Jahre;
c. bei Beratung und Unterstützung in der Regel jährlich.

## Art. 17 {#art_17}

Heilpädagogische Früherziehung
1 Bei Kindern im Vorschulalter mit einer Behinderung, Entwicklungsverzögerung, Entwicklungseinschränkung oder Entwicklungsgefährdung ist die
heilpädagogische Früherziehung Abklärungs- und Durchführungsstelle.
2 Die heilpädagogische Früherziehung hat die Fallführung inne.
3 Die heilpädagogische Früherziehung wird in der Regel am Wohnort des
Kindes durchgeführt.
4 Schlägt die heilpädagogische Früherziehung für die Einschulung verstärkte Massnahmen vor, übergibt sie die Fallführung im Sinne des Mehraugenprinzips an den Schulpsychologischen Dienst. Wird im Kindergarten
eine integrative Sonderschulung verfügt, endet die heilpädagogische Früherziehung nach einer kurzen Übergabezeit.
5 Die Zuständigkeit endet spätestens auf Ende Dezember des obligatorischen Kindergartens.

## Art. 18 {#art_18}

Beratung und Unterstützung
1 Im Vorschulbereich wird Beratung und Unterstützung bei einer auditiven
oder visuellen Beeinträchtigung verfügt.
2 Beratung und Unterstützung kann bei integrativer und separativer
Sonderschulung verfügt werden.
3 Für die Beratung und Unterstützung beauftragt der Kanton bei Bedarf
Kompetenzzentren. Die Kompetenzzentren erhalten mit der Verfügung
des Amts für Volks- und Mittelschulen den individuellen Auftrag. Der verfügte Umfang ist als Maximum zu verstehen.
4 Die Kompetenzzentren beraten und unterstützen insbesondere die Lehr-
und Fachpersonen, die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und bei Bedarf das Kind oder den Jugendlichen.

## Art. 19 {#art_19}

Anstellung des Personals bei integrativer Sonderschulung
1 Das Fachpersonal sowie das zusätzliche Personal für integrative
Sonderschulung werden durch den Schulträger angestellt und durch die
Schulleitung geführt.
2 Muss die integrative Sonderschulung vorzeitig beendet werden, werden
folgende Möglichkeiten, das Anstellungsverhältnis mit dem dafür eingesetzten Personal im gegenseitigen Einverständnis zu regeln, geprüft:
a. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit entsprechender Reduktion des Arbeitspensums;
b. Weiterführung oder neues Anstellungsverhältnis mit neuem Auftrag
für integrative Sonderschulung zulasten des Kantons;
c. Weiterführung des Anstellungsverhältnisses mit neuen Aufgaben im
Auftrag und zulasten der Einwohnergemeinde.
3 Ist keine dieser Möglichkeiten zumutbar, kann eine Kündigung des
Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vorgenommen werden. In diesem Fall tragen Kanton und Einwohnergemeinde die
Kosten bis zum Kündigungstermin je hälftig.

## Art. 20 {#art_20}

Finanzierung des Personals bei integrativer Sonderschulung
1 Das bewilligte Fachpersonal, die bewilligte persönliche Assistenz sowie
zusätzlich beauftragte Kompetenzzentren werden vom Kanton finanziert.
2 Klassenassistenzen werden von der Einwohnergemeinde finanziert,
auch wenn dafür Fachpersonal eingesetzt wird. Gleiches gilt für weiteres
Personal, welches die Einwohnergemeinde einsetzt.
3. Sonderpädagogik im Bereich der Förderangebote

## Art. 21 {#art_21}

Zuständigkeiten
1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Organisation, Evaluation
und Weiterentwicklung der Förderangebote. Sie sorgt insbesondere für eine gute Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen auf die Klassen und eine bedarfsgerechte
Verteilung der Ressourcen.
2 Die Klassenlehrperson trägt die Gesamtverantwortung für die Schulung,
Förderung und Beratung der ihr zugeteilten Schülerinnen und Schüler mit
besonderen pädagogischen Bedürfnissen.
3 Die Fachperson für integrative Förderung ist verantwortlich für die
Durchführung der Förderangebote einschliesslich Beratung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten bzw. Eltern.
4 Die Erziehungsberechtigten bzw. Eltern und die Schülerin oder der
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen werden in den Entscheidungsprozess bezüglich Fördermassnahmen einbezogen und nehmen an den Standortgesprächen teil.

## Art. 22 {#art_22}

Personalressourcen
1 Die Einwohnergemeinde stellt den Schulen pro Schülerin oder Schüler
mindestens 1,25 Prozent eines Vollpensums einer schulischen
Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen für die Förderangebote zur Verfügung.
2 Von einem Vollpensum werden für die Begabungs- und Begabtenförderung rund sieben bis zehn Prozent eingesetzt.
3 Eine Lese- und Rechtschreibstörung oder Rechenstörung wird vom
Schulpsychologischen Dienst abgeklärt und festgestellt. Der Schulpsychologische Dienst kann eine Empfehlung für entsprechende Förderangebote abgeben.
4 Zusätzlich zum Pensum für schulische Heilpädagogik trägt die
Einwohnergemeinde die Kosten für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache.
5 Die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung bei Lehrpersonen für integrative Förderung (Anhang 1 Ziff. 2.5 und 2.7 LPV8)) ist für fachspezifische
Besprechungen einzusetzen.
4. Sonderpädagogik im Bereich des Nachteilsausgleichs

## Art. 23 {#art_23}

Allgemeines
1 Der Nachteilsausgleich ist eine individuelle Massnahme, welche zum
Ziel hat, Nachteile einer Schülerin oder eines Schülers mit einer Behinderung bei Leistungsnachweisen auszugleichen oder zu verringern.
2 Wenn angepasste Lernziele vereinbart sind, kann im gleichen Fach kein
Nachteilsausgleich gewährt werden.
3 Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
8) GDB 410.12

## Art. 24 {#art_24}

Zuständigkeiten
1 Der Schulpsychologische Dienst stellt den Anspruch auf Massnahmen
des Nachteilsausgleichs fest. In einem Gutachten hält er die Diagnose
und deren Auswirkungen fest und macht Massnahmenvorschläge.
2 Nach Anhörung der betroffenen Personen entscheidet die Schulleitung
unter Berücksichtigung des Gutachtens über den Antrag auf Nachteilsausgleich und die zu treffenden Massnahmen.
3 Organisation und Durchführung des Nachteilsausgleichs gehören zum
beruflichen Auftrag der Lehrpersonen.
4 Die Finanzierung der Massnahmen, insbesondere der Beizug von weiteren Personen für die Umsetzung des Nachteilsausgleichs, ist Sache des
Schulträgers.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Vollzug
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement überwacht den einheitlichen
Vollzug dieser Ausführungsbestimmungen. Es kann Vollzugsrichtlinien erlassen.
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Informationen zum Erlass:
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2024, 1
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. August 2024
Geändert durch:
Mantelerlass über die Änderung von Ausführungsbestimmungen im Bildungsbereich vom 23. März 2026, in Kraft seit 1. August 2026 (OGS
2026, 9)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.01.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 1
23.03.2026 01.08.2026 Art. 6 Abs. 2, b. geändert 2026, 009
23.03.2026 01.08.2026 Art. 11 Abs. 1 geändert 2026, 009
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.01.2024 01.08.2024 Erstfassung OGS 2024, 1
Art. 6 Abs. 2, b. 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
Art. 11 Abs. 1 23.03.2026 01.08.2026 geändert 2026, 009
