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title: "Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee"
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# Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen
und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für
die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.

## § 2 {#par_2}

Fischereiberechtigung
1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent bezeichnete Gebiet und
ist auf der Person zu tragen.
2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der
Berufsfischerbetriebe beschränken.
1 SRL Nr. 723. Im Zuge einer Revision des Übertretungsstrafgesetzes (SRL Nr. 300) und des zugehörigen Ordnungsbussenrechts per 1. Januar 2020 (s. G 2019-059 ff.) wurden die Ausführungsbestimmungen zu dem Konkordat in der dannzumal geltenden Fassung vom 13. Juni 2015 neu in die Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern (SRL) aufgenommen (K 2019 4210). Auf eine Kennzeichnung der bis dahin erfolgten Änderungen des Erlasses wurde verzichtet.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G XVII 527
2 Nr. 723a

## § 3 {#par_3}

Fischfangstatistik
1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende
eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
3 Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt
gegebenen Regelungen.

## § 4 {#par_4}

Befugnisse der Aufsichtsorgane
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerät- schaften,
Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind
einzuziehen.
2. Fangausübung
2.1. Allgemeine Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

Örtliche Fangeinschränkungen
1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom
Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die
mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen
von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist
die Vegetation bestmöglichst zu schonen.

## § 6 {#par_6}

Zeitliche Fangeinschränkungen
1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr.
2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt
werden:
a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr;
b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr.
3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
Nr. 723a 3
4 Die Fischerei ist verboten, wenn die Licht- und Sichtverhältnisse nicht ausreichen, um
die verwendeten Gerätschaften zu überwachen.
2.2. Schonbestimmungen

## § 7 {#par_7}

Schonzeiten
1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten:
a) Forelle: 1. Oktober bis 25. Dezember
b) Rötel: 1. Oktober bis 31. Dezember
c) Felchen: 1. November bis 15. Januar
d) Hecht: 1. März bis 30. April
e) Krebse: ganzjährig
2 [aufgehoben]

## § 8 {#par_8}

Fangmindestmasse
1 Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse:
a) Forelle: 40 cm
b) Rötel: 22 cm
c) Felchen: 28 cm
d) Hecht: 50 cm
e) Egli (Barsch): 15 cm
f) Aal: 50 cm

## § 9 g) [aufgehoben] {#par_9}

Fang geschonter Tiere
1 Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind
unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
2 Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt die
Bedingungen und Auflagen fest.

## § 10 {#par_10}

Platzvorrecht
1 Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem
Angelfischer.
4 Nr. 723a
2.3. Fanggeräte und Fangmethoden
2.3.1. der Berufsfischer

## § 11 {#par_11}

Zulässige Netze und Bären
1 Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimensionierungen bewilligt werden:
Fanggerät max. Länge (in m) max. Höhe (in m) Mindest-Maschenweite (in mm)
Anzahl Netze pro
Satz / Anzahl Sätze
pro Kanton / Anzahl Geräte pro
berechtigte Person
Schwebnetze 90 8 ab 32 8 Netze pro
Satz / Kt. Zug 7
Sätze / Kt.
Schwyz 3 Sätze
/ Kt. Luzern 1
Satz
Bodennetze 90 6 ab 24 (Egli) / ab
28 (Rötel) / ab
32 (Felchen) /
ab 45 (Hecht)
max. 20 Netze
pro Berufsfischerin oder
Berufsfischer
Bären ab 12
Trappnetze ab 20 2 Netze pro
Berufsfischerin
oder Berufsfischer
2 Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone
Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien
fest und gibt die Bewilligungen aus.
3 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei
ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische
und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen.
4 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter
Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.

## § 12 Nr. 723a 5 {#par_12}

Fangausübung mit Netzen und Bären
1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die
Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.
2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kennzeichnen,
dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwimmer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss
rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.
3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen,
ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz.
Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
4 Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse
dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich
wieder zurückversetzt werden.
5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen
Zeit innert 48 Stunden zu leeren.
2.3.2. der Angelfischer

## § 13 {#par_13}

Freiangelfischerei
1 Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen,
einfachen Angel ohne Widerhaken mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.

## § 13a {#par_13a}

1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.

## § 14 {#par_14}

Zulässige Angelgeräte
1 Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend auf- geführten
Fangmethoden und -geräte erlaubt:
a) die Grundfischerei mit einer Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder
einem mehrendigen Haken;
b) die Zapfenfischerei mit der Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angelhaken oder
einem mehrendigen Haken;
6 Nr. 723a
c) die Spinnfischerei mit der Angelrute mit einem Löffel, Spinner oder Blinker mit
bis zu drei mehrendigen Haken;
d) die Flugfischerei mit der Fliegenrute mit einem einfachen Angelhaken;
e) die Hegenenfischerei mit der Angelrute (Hegene) mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken;
f) die Juckerfischerei mit einem mehrendigen Haken;
g) die Schleppangelfischerei mit einer gesteckten Rute oder einem Seehund mit
höchstens fünf Köderleinen zu je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken;
h) die Schleppangelfischerei mit der Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu
je einem Köder mit maximal drei mehrendigen Haken;
i) die Schleppangelfischerei mit maximal vier Rutenhunden pro Boot mit je einem
Köder und maximal drei mehrendigen Haken.
2 Mit Ausnahme der pro Boot limitierten Fischerei mit Rutenhunden, darf jede Patentinhaberin oder jeder Patentinhaber gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
3 Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Köderfische.
4 Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elektronische
Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
5 Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken ist Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen und den patentpflichtigen Fischfang
ausüben.

## § 15 {#par_15}

Geräte für den Fang von Köderfischen
1 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
2 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit
Köderfischen ist verboten.

## § 16 {#par_16}

Tierschutz
1 Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil
als dem Maul zu fangen.
3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.
Nr. 723a 7
3. Hebung des Fischbestandes

## § 17 {#par_17}

Laichfischfang
1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der
Schonzeit zu fangen.
2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an
die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die
erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
3 Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anwahl und Verwendung der
Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird
angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder
Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.
4 Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von
Fr. 240.– erhoben.

## § 18 {#par_18}

Fischeinsatz
1 Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.

## § 19 {#par_19}

Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur
Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs-
und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder
wiederherzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne
von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei2 ist Sache der zuständigen kantonalen
Behörde.

## § 20 {#par_20}

Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen
1 Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den
Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den
Einzug besorgt.
2 SR 923.0
8 Nr. 723a
4. Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

Genehmigung und Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern3, durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1.
Juni 1996 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden
Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben.
3 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Änderungen vom UVEK
genehmigt am 3. Dezember 2002, am 14. Dezember 2007 und am 28. November 2008.
Nr. 723a 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.05.1996 01.06.1996 Erstfassung G XVII 527
10 Nr. 723a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.05.1996 01.06.1996 Erlass Erstfassung G XVII 527
