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title: "Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates"
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# Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates

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Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates 172.18
Beschluss des Kantonsrates
über die Festsetzung der Entschädigung
für die Mitglieder des Regierungsrates
(vom 31. August 2015)1
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20053,
beschliesst2:
I. a. Der Jahreslohn der Mitglieder des Regierungsrates beträgt
125% des höchsten Lohnes gemäss Klasse 29 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz4. Der Lohnanspruch beginnt mit dem Amtsantritt und endet mit dem Ausscheiden
aus dem Amt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
Personalrechts über den Lohnnachgenuss im Todesfall.
b.5 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
erhält eine Zulage von Fr. 25 460, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident eine solche von Fr. 12 730.
c.5 Für besondere mit dem Amt verbundene Auslagen wird
den Mitgliedern des Regierungsrates eine feste jährliche
Entschädigung von Fr. 13 104 ausgerichtet.
d. Die Zulagen gemäss Ziff. I lit. b und die Spesenvergütungen gemäss Ziff. I lit. c werden im gleichen Masse der Teuerung angepasst wie die Löhne des Staatspersonals.
II. Entschädigungen, namentlich Honorare, Sitzungsgelder und
Pauschalspesen, die den Mitgliedern des Regierungsrates in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts zukommen, fallen in die
Staatskasse.
III. Auf die Mitglieder des Regierungsrates sinngemäss anwendbar sind insbesondere die personalrechtlichen Bestimmungen über
a. die Lohnauszahlung,
b. die Ausrichtung von Familienzulagen,
c. die Rechte und Pflichten bei Elternschaft, Krankheit und Unfall,
d. den Rechtsschutz.
172.18 Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates
IV. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März
1991 aufgehoben.
1 OS 70, 374.
2 ABl 2015-09-18.
3 LS 172.1.
4 LS 177.111.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 1; ABl 2025-10-03).
In Kraft seit 1. Januar 2026.
