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title: "Km vom 21. November 2017 des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 21. November 2017 des Beschlusses Nr. 97/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

Anhang XVI des Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 des genannten Anhangs gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

## Art. 2 {#art_2}

Der Wortlaut der Richtlinien 2014/23/EU, berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24, 2014/24/EU und 2015/25/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 30. April 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2016 vom 29. April 2016
Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens wird einschliesslich der Anlagen 1 bis 14 wie folgt geändert:

## Art. 5 {#art_5}

Nach Nummer 6e (Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"6f. 32014 L 0023: Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 24.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf Art. 346 AEUV sind als Bezugnahmen auf Art. 123 des EWR-Abkommens zu verstehen.
b) Art. 44 Bst. c erhält folgende Fassung:
"der EFTA-Gerichtshof entscheidet in einem Verfahren nach Art. 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, dass ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen dadurch verstossen hat, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber dieses EFTA-Staats die fragliche Konzession unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus dieser Richtlinie vergeben hat."
c) Die Bezugnahmen auf die Übereinkommen der IAO in Anhang X gelten nicht für Liechtenstein. Liechtenstein gewährleistet jedoch die Einhaltung von Standards, die denen gemäss den in Anhang X genannten Übereinkommen der IAO gleichwertig sind."

## Art. 6 {#art_6}

Die Anlagen 1 bis 14 erhalten folgende Fassung:
