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title: "Reglement für den Fonds Walther Bringolf-Musikpreis"
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provisions: 1
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# Reglement für den Fonds Walther Bringolf-Musikpreis

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6803.0Walter Bringolf-Musikpreis-Fonds
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2025) 1
Reglement
für den Fonds Walther Bringolf-Musikpreis
vom 8. November 2011
Der Stadtrat beschliesst:
1. Fonds
1 In Anerkennung der grossen Verdienste von Walther Bringolf um
das Kulturleben der Stadt Schaffhausen besteht ein Fonds der
Einwohnergemeinde zur Ausrichtung eines "Walther Bringolf-
Musikpreises".
2 Die Ausrichtung und Verwendung der Mittel erfolgt gemäss diesem Reglement.
2. Ziel und Zweck
Der Walther Bringolf-Musikpreis dient der Auszeichnung
bemerkenswerter künstlerischer Leistungen in den Bereichen Musik
und Musiktheater durch Künstlerinnen und Künstler aus der Stadt
Schaffhausen.
3. Vergabe und Durchführung
Der Preis wird alle zwei Jahre, erstmalig im Herbst 2012, durch die
Stadt Schaffhausen unter Beizug einer unabhängigen Fachjury
verliehen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durch
eine Vertreterin oder einen Vertreter des Stadtrates übergeben. Die
Vergabe findet im Rahmen eines musikalischen Vortrags oder einer
musiktheatralischen Veranstaltung statt.
4. Preissumme
1 Als Preissumme stehen alle zwei Jahre 10‘000.-- Franken zur
Verfügung. 1)
2 Über die Vergabe des Preises entscheidet die Jury.
5. Auswahl
1 Der Preis kann einmalig an Künstlerinnen und Künstler verliehen
werden, die in Schaffhausen geboren, aufgewachsen oder wohnhaft sind.
2 Bewerbungen für den Preis sind nicht zulässig.
6803.0Walter Bringolf-Musikpreis-Fonds
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2025) 2
6. Jury 1)
1 Die Jury wird auf Antrag der Kulturreferentin oder des
Kulturreferenten durch den Stadtrat nominiert. Sie setzt sich wie folgt
zusammen:
 die Kulturreferentin oder der Kulturreferent der Stadt Schaffhausen (Vorsitz);
 der Präsidentin oder des Präsidenten des Musik-Collegiums
Schaffhausen;
 eine Vertreterin oder einen Vertreter der Kulturkommission der
Stadt Schaffhausen;
 eine Vertreterin oder einen Vertreter der freien Musik- und
Theaterszene.
2 Die Jury bestimmt alle zwei Jahre eine Preisträgerin oder einen
Preisträger und bestimmt das Rahmenprogramm der Preisvergabe.
7. Betreuung des Fonds
Die Betreuung des Fonds obliegt der Kulturreferentin oder dem
Kulturreferenten in Zusammenarbeit mit der Zentralverwaltung. Zur
Deckung der Unkosten (Administration, Jury, Durchführung der
Preisverleihung) stehen jeweils die nach Abzug der Preisgelder
verbleibenden Fondsmittel zur Verfügung.
8. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ist in die
städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Es ersetzt das
Reglement vom 18. März 1997.
Fussnote:
1 In Kraft getreten per 1. August 2025 gemäss Beschluss des
Stadtrats vom 1. Juli 2025.
