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title: "Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt"
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provisions: 7
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# Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt den Zugang zum Lernvikariat und
zur Praktischen Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b des Konkordats für
Personen, die den Quereinstieg ins Pfarramt beabsichtigen.
Anwendbares

## § 2 Recht {#par_2}

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen
enthält, richtet sich der Quereinstieg ins Pfarramt nach den Bestimmungen des Konkordats sowie den von der Konkordatskonferenz erlassenen
Ordnungen, Verordnungen und Reglementen.
Elemente des
Quereinstiegs
§ 3.8 1 Der Quereinstieg ins Pfarramt umfasst:
a. das Aufnahmeverfahren gemäss dieser Verordnung,
b. ein Masterstudium «Christentum in der Gesellschaft» an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich oder ein Masterstudium
«Theologie – Vertiefungsrichtung Christianity» an der Theologischen
Fakultät der Universität Basel,
c. ein Mentorat gemäss §§ 41–47 der Ausbildungsordnung3,
d. ein Gemeindeprojekt,
e. Summer- und Winterschools sowie die zweite biblische Sprache
gemäss dem Curriculum, das durch die Ausbildungskommission festgelegt wird,
f. die Seelsorgeübung gemäss § 69 der Ausbildungsordnung3,
g. für Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule ein Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und
sozialwissenschaftlichen Bereich»,
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
h. das Lernvikariat und die Praktische Prüfung gemäss Art. 16 Abs. 1
lit. b des Konkordats,
i. die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 19 des Konkordats.
2 Die Elemente gemäss Abs. 1 lit. b–g sind bis zum Beginn des Lernvikariats zu erfüllen.
II. Zulassung
Kirchliche
Voraussetzungen
§ 4.8 1 Der Quereinstieg ins Pfarramt steht Personen offen, die
a. das 27. Altersjahr vollendet und das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
b. einen Wohnsitz von mindestens zwei Jahren in der Schweiz nachweisen,
c. Mitglied einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sind,
d. eine Berufstätigkeit oder Haus-, Erziehungs- oder Betreuungsarbeit
von mindestens fünf Jahren im Anschluss an die Erlangung des
Hochschul- oder Studienabschlusses gemäss lit. e nachweisen,
e. einen universitären Hochschulabschluss auf Bachelorstufe, einen
Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule mit Mindestnote 5 oder einen gleichwertigen Studienabschluss besitzen,
f. das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich abgeschlossen
haben.
2 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 müssen zu Beginn des Masterstudiums gemäss § 3 Abs. 1 lit. b erfüllt sein.
3 Über Ausnahmen bezüglich Abs. 1 lit. a–e entscheidet das Büro
der Konkordatskonferenz.
4 Wird das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b aufgenommen,
bevor das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich abgeschlossen
ist, ist das Aufnahmeverfahren vollständig nachzuholen. Die Elemente
gemäss § 3 Abs. 1 lit. b–g sind in jedem Fall zu absolvieren. Ein Anspruch auf Zulassung zur kirchlichen Ausbildung aufgrund des bereits
aufgenommenen Masterstudiums besteht nicht.
5 Ist streitig, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind, so
entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
6 Ein Anspruch auf Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt besteht
nicht.
Quest-Verordnung (QuestV) 181.412
Masterstudium§ 5.8 1 Die zuständigen Stellen der Universitäten Basel und Zürich
entscheiden über die Zulassung zum Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1
lit. b.
2 Die Ausbildungskommission des Konkordats kann das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b zusammen mit den Elementen gemäss
§ 3 Abs. 1 lit. d und f, sofern diese im Rahmen des Quereinstiegs ins
Pfarramt absolviert werden, als Grund- und Hauptstudium in evangelischer Theologie an den Theologischen Fakultäten der Universitäten
Basel und Zürich gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c des Konkordats2 anerkennen.
Summer- und

## § 5a Winterschools {#par_5a}

1 Die Summer- und Winterschools werden von der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung veranstaltet und in Zusammenarbeit mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten Basel und
Zürich entwickelt und durchgeführt. Sie ergänzen das Masterstudium
gemäss § 3 Abs. 1 lit. b um die praktisch-theologische Ausbildung.8
2 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt das Curriculum
der Summer- und Winterschools der Ausbildungskommission des Konkordats zur Genehmigung vor.
Modul «Wissenschaftliches
Arbeiten»
§ 5 b.7 1 Das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und
sozialwissenschaftlichen Bereich» vermittelt Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule die Fähigkeit zur
Hermeneutik im Umgang mit Texten und zum Arbeiten mit historischen und anderen Quellen.
2 Wer das Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» zu besuchen hat, bestimmt die betreffende
Lehrveranstaltung zusammen mit der Studienfachberatung der Theologischen Fakultät jener Universität, an der das Masterstudium gemäss
Abs. 3 Abs. 1 lit. b absolviert wird.
III. Aufnahmeverfahren
Zweck und

## § 6 Elemente {#par_6}

1 Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für den Quereinstieg
ins Pfarramt wird abgeklärt, ob Personen, die um den Quereinstieg ins
Pfarramt ersuchen, voraussichtlich über die nötige persönliche Eignung
für die Tätigkeit in einem Pfarramt verfügen.
2 Das Aufnahmeverfahren umfasst die Bewerbung, ein Aufnahmegespräch und ein Assessment sowie für Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule eine Reflexionsaufgabe.
Es ersetzt für Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen,
die Kirchliche Eignungsklärung gemäss Art. 11 des Konkordats.8
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)

## § 7 Bewerbung {#par_7}

1 Wer um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen will, reicht
der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung zuhanden des Büros
der Konkordatskonferenz ein:
a. ein Motivationsschreiben,
b. einen Lebenslauf mit Passfoto,
c. einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, die nicht älter als drei Monate sind,5
d. ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis,
e. den Nachweis der Mitgliedschaft in einer schweizerischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde,
f. die Empfehlung einer Konkordatskirche,
g. in Kopie einen Personalausweis, die ausländerrechtliche Bewilligung,
Zeugnisse, die Taufurkunde oder eine Taufbestätigung und Arbeitszeugnisse.
h.6 den Nachweis einer deutschsprachigen Matur oder eines deutschsprachigen Abiturs, eines Erststudiums in deutscher Sprache oder
der Kenntnis der deutschen Sprache mindestens entsprechend dem
Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen,
i.7 den Nachweis eines universitären Hochschulabschlusses auf Bachelorstufe, eines Bachelorabschlusses einer anerkannten Fachhochschule
mit Mindestnote 5 oder eines gleichwertigen Studienabschlusses.
2 Das Büro der Konkordatskonferenz bezeichnet Art und Inhalt der
gemäss Abs. 1 einzureichenden Dokumente und Unterlagen. Es kann
weitere Unterlagen bezeichnen, die einzureichen sind.4
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt für das Aufnahmeverfahren die Termine für das Einreichen der Bewerbung fest.
Sie berücksichtigt dabei, dass die Reflexionsaufgabe gemäss § 7 a vor
dem Aufnahmegespräch abgeschlossen werden kann.8
4 Ist streitig, ob eine Bewerbung vollständig oder rechtzeitig erfolgt
ist, so entscheidet das Büro der Konkordatskonferenz.
Reflexionsaufgabe
§ 7 a.7 1 Liegt die Bewerbung gemäss § 7 vollständig vor, erteilt
die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung Personen mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule einen Arbeitsauftrag
für eine Reflexionsaufgabe.
2 Mit der Reflexionsaufgabe wird die Fähigkeit zu akademischem
Arbeiten geprüft, insbesondere die hermeneutische Kompetenz, die
Reflexionsfähigkeit und die Transferkompetenz.
3 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt Umfang, Anforderungen und einen Kriterienkatalog fest und bestimmt die beurteilenden Expertinnen und Experten.
Quest-Verordnung (QuestV) 181.412
4 Die Reflexionsaufgabe ist schriftlich zu verfassen.
5 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung stellt aufgrund der
Beurteilung durch die Expertinnen und Experten fest, ob die Reflexionsaufgabe bestanden ist.
Aufnahmegespräch
§ 8.8 1 Die Einladung zum Aufnahmegespräch erfolgt, sobald die
Bewerbung gemäss § 7 vollständig vorliegt und die Reflexionsaufgabe
gemäss § 7 a bestanden ist.
2 Das Aufnahmegespräch befasst sich in erster Linie mit dem Gesichtspunkt der glaubwürdigen Persönlichkeit bei Personen, die um
den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 Grundlage des Aufnahmegesprächs bilden die Unterlagen gemäss
§ 7 Abs. 1 lit. a und b, die gemäss § 7 Abs. 2 eingereichten weiteren

## § 7a Unterlagen und die Reflexionsaufgabe gemäss {#par_7a}

4 Eine Gesprächsdelegation führt mit Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, das Aufnahmegespräch als Einzelgespräch.
5 Eine Gesprächsdelegation zählt drei Personen. Die Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von geeigneten Personen.
Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Mitglieder der Gesprächsdelegation nach Rücksprache mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus dieser Liste.6
6 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jede
Gesprächsdelegation aus deren Mitte eine Leiterin oder einen Leiter.6
7 Die Gesprächsdelegation beantragt der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Aufnahmegesprächs
die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines Bewerbers zum weiteren Aufnahmeverfahren.6

## § 9 Assessment {#par_9}

1 Wer das Aufnahmegespräch gemäss § 8 erfolgreich bestanden hat, wird zu einem Assessment eingeladen.
2 Das Assessment befasst sich in erster Linie mit der Empathie,
Team- und Konfliktfähigkeit, der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit, der
Ziel- und Ergebnisorientierung sowie der Belastbarkeit von Personen,
die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
3 In der Regel nehmen an einem Assessment die Moderatorin oder
der Moderator gemäss Abs. 5 sowie gleich viele Assessorinnen und Assessoren teil wie Personen, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen.
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
4 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste von
Personen, die für die Durchführung eines Assessments geeignet sind.
Diese Liste bedarf der Genehmigung durch die Kommission für die
Kirchliche Eignungsklärung. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bestimmt die Assessorinnen und Assessoren nach Rücksprache
mit der Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt aus
dieser Liste.6
5 Die Leitung der Assessments obliegt hierfür ausgebildeten Moderatorinnen und Moderatoren. Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung bezeichnet für jedes Assessment eine Moderatorin oder einen
Moderator.6
6 Die Assessorinnen und Assessoren beantragen der Kommission für
die Kirchliche Eignungsklärung aufgrund der Ergebnisse des Assessments die Zulassung oder Nichtzulassung einer Bewerberin oder eines
Bewerbers zum Quereinstieg ins Pfarramt.6
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 10.4, 6 1 Die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung legt die
Einzelheiten der Bewerbung, des Aufnahmegesprächs und des Assessments fest, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Gesprächsdelegationen sowie die
Moderatorinnen und Moderatoren der Assessments teilen das Ergebnis
eines Aufnahmegesprächs oder eines Assessments der Kommission für
die Kirchliche Eignungsklärung, der Leitung des Studiengangs zum
Quereinstieg ins Pfarramt und der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung schriftlich und der Person, die um die Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, mündlich mit.
3 Die Assessorinnen und Assessoren halten schriftlich fest, welche
Entwicklungsfelder sie bei den Personen, die um den Quereinstieg ins
Pfarramt ersuchen, im Laufe des Assessments festgestellt haben. Die
Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung kann diese Notizen der Mentorin oder dem Mentor der betreffenden Person, die um den Quereinstieg ins Pfarramt ersucht, zugänglich machen. Personen, die um die
Zulassung zum Quereinstieg ins Pfarramt ersuchen, erklären hierzu vorgängig zum Assessment schriftlich ihr Einverständnis.
4 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung entscheidet
über die Anträge gemäss §§ 8 Abs. 6 und 9 Abs. 6. Sie eröffnet ihren
Entscheid schriftlich. Im Fall eines ablehnenden Entscheids erfolgt dessen Eröffnung begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Quest-Verordnung (QuestV) 181.412
5 Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden. Begründete Gesuche für eine Wiederholung des Aufnahmeverfahrens, die eine
Entwicklung in den im Bericht gemäss Abs. 3 erwähnten Entwicklungsfeldern nachweisen, können bei der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung frühestens drei Jahre nach einem ablehnenden Entscheid
gestellt werden.
6 Die Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung informiert die
Konkordatskirchen über das Ergebnis des Aufnahmegesprächs und des
Assessments mit Personen, für die sie eine Empfehlung ausgestellt haben.
IV. Ekklesiologisch-praktischer Bezug
Gemeindeprojekt
§ 11.8 1 Das Gemeindeprojekt tritt an die Stelle des Ekklesiologisch-
Praktischen Semesters gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1
lit.d des Konkordats.
2 Die Leitung des Studiengangs zum Quereinstieg ins Pfarramt legt
die Anforderungen an ein Gemeindeprojekt gemäss Abs. 1 nach Rücksprache mit der Ausbildungskommission des Konkordats im Einzelnen
fest.
3 Das Gemeindeprojekt ist im Zusammenhang mit der dazugehörigen Summer- oder Winterschool zu planen und umzusetzen. Es wird
im Rahmen dieser Summer- oder Winterschool reflektiert.
V. Lernvikariat und praktische Prüfung
Zulassung zum
Lernvikariat
§ 12.8 Zum Lernvikariat ist im Rahmen des Quereinstiegs ins Pfarramt zugelassen, wer
a. das Aufnahmeverfahren gemäss §§ 6–10 erfolgreich bestanden hat,
b. das Masterstudium gemäss § 3 Abs. 1 lit. b erfolgreich abgeschlossen hat,
c. ein Gemeindeprojekt gemäss § 3 Abs. 1 lit. d erfolgreich umgesetzt
hat,
d. Summer- und Winterschools gemäss § 3 Abs. 1 lit. e im erforderlichen Umfang belegt hat,
e. die Seelsorgeübung gemäss § 69 der Ausbildungsordnung absolviert
hat,
181.412 Quest-Verordnung (QuestV)
f. mit einem Bachelorabschluss einer anerkannten Fachhochschule das
Modul «Wissenschaftliches Arbeiten im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich» besucht hat,
g. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a, b und f
des Konkordats erfüllt,
h.5 das Mentorat zur Entwicklungsförderung und Begleitung der Studierenden absolviert hat. Das Mentorat umfasst mindestens zwei Treffen
pro Jahr der oder des Studierenden mit der Mentorin oder dem
Mentor ab dem 2. Semester bis zum Lernvikariat. Die Arbeitsstelle
für die kirchliche Ausbildung führt eine Liste der von den Konkordatskirchen bezeichneten Mentorinnen und Mentoren. Die Studierenden wählen ihre Mentorin oder ihren Mentor aus dieser Liste
und informieren die Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung über
den Beginn des Mentorats. Das Mentorat ist von der zuständigen
Konkordatskirche zu bewilligen.
Zulassung
zur praktischen
Prüfung
§ 13.5 Zur praktischen Prüfung ist im Rahmen des Quereinstiegs
ins Pfarramt zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss § 12 erfüllt
und sich im Lernvikariat befindet.
VI. Rekurse
Rekurs § 14.8 Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz gemäss §§ 4
Abs. 4 und 7, der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung gemäss §§ 10 Abs. 4, 12 und 13 sowie der Arbeitsstelle für die kirchlichen
Ausbildung gemäss § 7 a Abs. 5 unterliegen dem Rekurs an die Rekurskommission.
VII. Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
§ 15. 1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2017 in Kraft.4
2 Die Änderung vom 15. November 2019 tritt sofort in Kraft.5
Quest-Verordnung (QuestV) 181.412
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
(OS 79, 303)
§ 12 lit. e findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Änderung der Verordnung über den Quereinstieg ins Pfarramt gemäss § 10 Abs. 4 für den Quereinstieg ins Pfarramt bereits zugelassen sind.
1 OS 79, 133; ABl 2024-02-09.
2 LS 181.41.
3 LS 181.411.
4 Fassung gemäss Beschluss vom 15. Juni 2017. In Kraft seit 15. Juni 2017.
5 Fassung gemäss Beschluss vom 15. November 2019. In Kraft seit 15. November 2019.
6 Fassung gemäss Beschluss vom 20. November 2020. In Kraft seit 1. Januar
2021.
7 Eingefügt durch Beschluss vom 14. Juni 2024 (OS 79, 303; ABl 2024-06-21). In
Kraft seit 1. November 2024.
8 Fassung gemäss Beschluss vom 14. Juni 2024 (OS 79, 303; ABl 2024-06-21). In
Kraft seit 1. November 2024.
