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title: "Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe"
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provisions: 13
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# Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

## Art. 1 {#art_1}

Ziele
1 Mit diesem Abkommen erklären die Abkommenskantone ihre Bereitschaft
a. die schulischen Angebote innerhalb des Abkommens als Angebote der
Region zu betrachten, deren optimale Ausnützung anzustreben sowie bei
der Schaffung neuer Angebote interkantonal zusammenzuarbeiten;
b. bei der Bereitstellung von genügend praktischen Ausbildungsplätzen, insbesondere der medizin-technischen und medizin-therapeutischen sowie
der Hebammenausbildung, interkantonal zusammenzuarbeiten;
c. den Lernenden den Besuch der Schulen innerhalb der Region ohne
Nachteile zu ermöglichen;
d. für den Besuch der Ausbildungsangebote in der Region einheitliche
Kantonsbeiträge der Abkommenskantone festzulegen.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
1 Die Abkommenskantone verpflichten sich
a. für Lernende, die eine der im Anhang I bezeichneten Schulen/Ausbildungseinrichtungen besuchen, den in diesem Abkommen im Anhang II
festgesetzten Kantonsbeitrag zu entrichten;
b. Lernende aus den Abkommenskantonen solchen aus den Standortkantonen rechtlich gleichzustellen. Einschränkungen bei der Aufnahme von
Lernenden aus den Abkommenskantonen sind zulässig, wenn die Plätze
für die praktische Ausbildung ausgeschöpft sind. In einer solchen Situation richtet sich die Aufnahme nach der Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze in den Abkommenskantonen.
1) Vom Landrat genehmigt am 14. Dezember 2000; Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen am 16. Februar 2001.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
2 687.20

## Art. 3 {#art_3}

Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. Der Heimatkanton für Schweizer und Schweizerinnen, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
b. Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt
Buchstabe d.
c. Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländer und
Ausländerinnen, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen;
vorbehalten bleibt Buchstabe d.
d. Der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die
Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
e. In allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

## Art. 4 {#art_4}

Schulen und Ausbildungseinrichtungen
1 Die Konferenz der Abkommenskantone legt in einer Liste fest, für welche
Schulen und Ausbildungseinrichtungen (Schulliste) das Abkommen im einzelnen gilt. Die Liste wird als Anhang I zum Abkommen geführt.
2 Die Konferenz der Abkommenskantone kann die Liste mit Zustimmung aller
Abkommenskantone ohne Kündigung der vorliegenden Vereinbarung ändern.
3 Wird eine Schule oder eine Ausbildungseinrichtung aus der Schulliste gestrichen, bleiben die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragskantone für die
zum Zeitpunkt der Listenänderung bereits aufgenommenen oder in Ausbildung
stehenden Lernenden bis zum Abschluss der betreffenden Ausbildung bestehen.

## Art. 5 {#art_5}

Kantonsbeiträge
1 Der Wohnsitzkanton leistet für Lernende, die eine auf der Schulliste aufgeführte Ausbildung absolvieren, einen Kantonsbeitrag pro Ausbildungsjahr.
2 Die Kantonsbeiträge sind im Anhang II aufgrund von gemeinsam festgelegten
Kriterien geregelt. Sie werden durch die Abkommenskantone alle zwei Jahre
überprüft.
3 Die Kantonsbeiträge orientieren sich am kostengünstigsten Ausbildungsangebot in einem Abkommenskanton.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
3 687.20

## Art. 6 {#art_6}

Verfahren zur Kostenvergütung
1 Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton jeweils bis zum 31. März des
laufenden Jahres gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Rechnung.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der Anzahl Lernender, die eine Ausbildung in einer anerkannten Schule oder Ausbildungseinrichtung absolvieren.
Stichdatum für die Ermittlung der Lernendenzahlen ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.
3 Die Kantonsbeiträge sind in jedem Fall für ein ganzes Ausbildungsjahr geschuldet.
4 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres
zu erfolgen.

## Art. 7 {#art_7}

Schulgebühren
1 Die Lernenden aus den Abkommenskantonen haben für den Besuch einer
Schule oder Ausbildungseinrichtung gemäss Schulliste kein Schulgeld zu entrichten.
2 Folgende Gebühren und Kosten können jedoch den Lernenden auferlegt werden:
a. Anmelde- oder Einschreibegebühr,
b. Materialkosten,
c. Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
d. Kosten für Studienreisen u.ä.,
e. Prüfungs- und Diplomgebühren.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis der Abkommenskantone zu den Schulen
1 Die Abkommenskantone verkehren im Vollzug dieses Abkommens miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen. Die Schulen verkehren im Vollzug dieses Abkommens mit ihrer übertgeordneten kantonalen Behörde, nicht aber direkt mit anderen Abkommenskantonen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Konferenz der Abkommenskantone
1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus den Vorsteherinnen
und Vorstehern der zuständigen Departemente der Kantone zusammen, die
dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste);
b. Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Periode von zwei
Jahren.
3 Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zustimmung aller Mitglieder
der Konferenz der Abkommenskantone.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
4 687.20

## Art. 10 {#art_10}

Kommission
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Abkommenskantone eine Kommission ein.
2 Sie setzt sich aus den Berufsbildungsverantwortlichen der zuständigen Departemente der Abkommenskantone zusammen.
3 Der Kommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs des Abkommens;
b. Antragsstellung für die Neufestlegung der Kantonsbeiträge;
c. Antragsstellung für die Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgängen (Schulliste).

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Abkommen tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft, sobald mindestens
fünf Kantone den Beitritt erklärt haben.
2 Es ersetzt die bisherigen bilateralen Vereinbarungen über die Finanzierung
der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens
der Abkommenskantone aus den Jahren 1990 bis 1998. [Für den Kanton Basel-Landschaft sind dies
a. Vereinbarung vom 25./26. September 19902) zwischen dem Kanton Bern
und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend Finanzierung der Aus- und
Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
b. Vereinbarung vom 25. September 19903) zwischen dem Kanton Basel-
Landschaft und dem Kanton Aargau betreffend Finanzierung der Aus-
und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens;
c. Vereinbarung vom Vom 8. Juni / 12. Oktober 19934) zwischen dem
Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt betreffend Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für nichtärztliche Berufe des Gesundheitswesens.]

## Art. 12 {#art_12}

Geltungsdauer und Kündigung
1 Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Abkommenskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an
die Konferenz der Abkommenskantone kündigen, erstmals jedoch auf den
31. Dezember 2003.
2 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vereinbarte Kostenbeitrag für die bereits
aufgenommenen oder in Ausbildung stehenden Lernenden bis zum Ende der
Ausbildungszeit geschuldet.
2) GS 30.595, SGS 687.2
3) GS 30.647, SGS 687.3
4) GS 31.387, SGS 687.4
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
5 687.20

## Art. 13 {#art_13}

Übergangsbestimmungen
1 Die unter Art. 3 aufgeführten Wohnsitzbestimmungen treten ebenfalls per
1. Januar 2001 in Kraft und gelten für alle Lernenden, die sich am 31. Dezember 2001 in Ausbildung befinden. Für Lernende, welchen durch diese Bestimmung ein persönlicher Nachteil entstehen könnte, bezahlt der Kanton, der nach
der bisherigen Bestimmung Wohnsitzkanton war, den Kantonsbeitrag bis zum
Ausbildungsende weiter.
2 Die Kantonsbeiträge für die Lernenden im Jahr 2000 (Stichdatum 31. Dezember 2000) richten sich bereits nach den Ansätzen gemäss Anhang II dieses Abkommens.
3 Mit Zustimmung aller Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Abkommen beitreten.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
6 687.20
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 34.0054
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
7 687.20
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 07.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 34.0054
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0054
Anhang zu SGS 687.20, Stand 01.09.20011
Anhang I
Nr. Schule
Ausbildungsinistitution
Nr. Asbildungsprogramme Ausbildungsdauer
1 Berufsschule für Pflege 1.1 DNI / (VZ) 3 Jahre
Kanton BL, Liestal 1.2 DN II Lehrgang
Gesundheits- und Krankenpflege, DN I zu DN II
1 Jahr
2 Schule für Pflegeassistenz 2.1 Pflegeassistenz (VZ) 1 Jahr
Kantonsspital Bruderholz 2.2 Pflegeassistenz (TZ, 70%) 16 Monate
3 Schule für Pflegeassistenz 3.1 Pflegeassistenz (VZ) 1 Jahr
Kantonsspital Laufen 3.2 Pflegeassistenz (TZ, 70%) 17,5 Monate
Anhang II – Kantonsbeiträge
Ausbildungsprogramm Kantonsbeitrag
Diplomniveau I und II / Hebamme 14'000 Fr.
Pflegeassistenz 8'000 Fr.
Technische Operationsassistentin 13'000 Fr.
Physiotherapie 9'000 Fr.
Medizin-technische Laborantin 12'000 Fr.
Medizin-technische Röntgenassistentin 13'000 Fr.
Dentalhygiene 18'000 Fr.
Ergotherapie 10'000 Fr.
Ernährungsberatung 19'000 Fr.
Orthoptik 7'000 Fr.
Die Kantonsbeiträge sind ab 1. Januar 2001 gültig und gelten sowohl für Vollzeitausbildungen als auch für Teilzeitausbildungen.
