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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung"
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provisions: 5
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung

## Art. 1 {#art_1}

Rückforderung
1. Gegenstand
1 Als Kosten der öffentlichen Hand gemäss Artikel 7 des Gesetzes gelten sämtliche
Aufwendungen von kantonalen und kommunalen Behörden sowie privatrechtlichen
Institutionen und juristischen Personen, die in Ausübung einer öffentlichrechtlichen
Aufgabe entstanden sind.
2 Privatrechtliche Kosten, die nicht auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen, können
nicht eingefordert werden.
Art. 11 2. Inkasso
1 Gläubiger können beim Amt das Inkasso von Forderungen beantragen.
2 Eine Auszahlung an die Gläubiger erfolgt erst nach Eingang des verfügten Forderungsbetrages.
Art. 12 Akteneinsicht und Auskunftspflicht
1. Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Begehren hin Einsicht in die Arbeitsverträge
und die Lohnbuchhaltung von ausländischen Personen zu gewähren und auf Anfrage
hin Auskünfte zu erteilen.
Art. 13 2. Sozialbehörden
1 Die zuständigen Sozialbehörden haben bei einem Verfahren um Erteilung, Verlängerung oder Widerruf einer Bewilligung zum Aufenthalt vollständige Akteneinsicht
zu gewähren und nachgesuchte Auskünfte zu erteilen.
Art. 14 Meldepflicht
1 Die Gemeinden melden dem Amt die Aufhebung der Lebensgemeinschaft einer
ausländischen Person.
2 Kantonale und kommunale Behörden melden dem Amt sämtliche Verstösse gegen
die Ausländer- und Asylgesetzgebung.
4. Integration
4.1. AUFGABEN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN
Art. 15 Steuerung
1. Integrationskommission
1 Die Regierung setzt zur Bestimmung der strategischen Ausrichtung der kantonalen
Integrationsförderung unter dem Vorsitz des Amtes eine Integrationskommission
ein.
2 Diese setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern von Dienststellen, die
in ihrem Aufgabenbereich von Migrationsfragen betroffen sind, Vertreterinnen und
Vertretern von Gemeinden sowie anderen im Integrationsbereich tätigen Institutionen.
3 … *
Art. 16 2. Integrationskonzept
1 Die Integrationskommission erstellt zuhanden der Regierung ein Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung. Sie berücksichtigt dabei die
strategische Ausrichtung des Bundes sowie die kantonalen Besonderheiten und Bedürfnisse.
2 Sie überprüft die kantonale Integrationsstrategie regelmässig in Bezug auf die bestehenden Bedürfnisse, die Machbarkeit und Zielerreichung.
Art. 17 Koordination
1. Primäre Integrationsförderung
1 Die zuständigen kantonalen Behörden und Gemeinden sorgen im Rahmen der Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit
für eine Koordination ihrer Integrationsmassnahmen.
2 Sie orientieren das Amt über bestehende Integrationsangebote und ziehen es bei
der Planung von Integrationsmassnahmen in geeigneter Weise bei.
Art. 18 2. Subsidiäre Integrationsförderung
1 Das Amt bezieht die Gemeinden bei der Koordination der Integrationsprojekte und
-massnahmen ausserhalb der Regelstrukturen bei Bedarf mit ein.
Art. 19 Information
1. Allgemeines
1 Die zuständigen kantonalen Behörden und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information über die Aufgaben der Regelstrukturen sowie den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
2 Das Amt informiert über bestehende Integrationsprojekte und -massnahmen ausserhalb der Regelstrukturen.

## Art. 2 {#art_2}

2. Öffentlichkeitsarbeit
1 Das Amt informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer, die Integrationsziele und die kantonale
Integrationspolitik.
2 Kantonale Behörden und Gemeinden sind verpflichtet, dem Amt die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 21 3. Informationsaustausch
1 Das Amt organisiert bei Bedarf Fachkonferenzen zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch.
2 Kantonale Behörden und Gemeinden können bei fachspezifischen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen das Amt um Unterstützung ersuchen.
Art. 22 Zusammenarbeit
1 Das Amt arbeitet mit den Gemeinden sowie den eidgenössischen und kantonalen
Behörden zusammen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen oder die in ihrem Aufgabenbereich von Migrationsfragen betroffen sind.
2 Das Amt kann für die Umsetzung der ihm zugewiesenen Integrationsaufgaben
Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 23 Integrationsvereinbarungen
1 Das Amt kann Integrationsvereinbarungen gemäss dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer3) abschliessen.
2 Kantonale oder kommunale Behörden können für den Abschluss von weiterführenden Vereinbarungen zur Integration über gesetzliche Verpflichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit einer Ausländerin oder einem Ausländer die Fachstelle Integration beratend beiziehen.
3 Das Amt ist über abgeschlossene weiterführende Vereinbarungen zur Integration in
Kenntnis zu setzen.
3) SR 142.20
4.2. INTEGRATIONSFÖRDERUNG DER STÄNDIGEN
AUSLÄNDISCHEN WOHNBEVÖLKERUNG
Art. 24 Förderung
1. Primäre Integrationsförderung
1 Die kantonalen Behörden und die Gemeinden fördern die Integration über die Regelstrukturen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und soziale Sicherheit.
Sie stellen Angebote bereit, um allen Anspruchsberechtigten ungeachtet ihrer Herkunft chancengleichen Zugang zum gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen.
2 Gemeinden, welche die erforderlichen Integrationsmassnahmen zur sprachlichen
Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Regelstrukturen der
Grundschule nicht gemäss den Richtlinien des Departements für Bildung, Umwelt
und Kultur bereitgestellt haben, können vom Amt für Berufsbildung zur Übernahme
der Kosten von Sprachkursen im Hinblick auf die berufliche Integration verpflichtet
werden.
Art. 25 2. Subsidiäre Integrationsförderung
1 An Integrationsprojekte oder -massnahmen, die keiner Strukturfinanzierung zugänglich sind, können finanzielle Beiträge gewährt werden.
2 Im Sinne einer Anschubfinanzierung können zeitlich befristet finanzielle Beiträge
an Integrationsmassnahmen gewährt werden, sofern die Regelstrukturen den spezifischen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Bei ausgewiesenem Bedarf
sind die erforderlichen Kosten für solche Integrationsmassnahmen spätestens nach
fünf Jahren von den Regelstrukturen zu übernehmen.
3 … *
Art. 26 Finanzielle Beiträge
1. Integrationsprogramm
1 Das Amt erstellt unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben und der kantonalen
Bedürfnisse ein Integrationsprogramm. Dieses beinhaltet insbesondere die Ausrichtung und Zielsetzung der Integrationsförderung sowie die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung.
2 Basierend auf dem Integrationsprogramm kann das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (Departement) mit dem zuständigen Bundesamt eine Programmvereinbarung abschliessen. *
3 Das Amt ist zuständig für die Umsetzung des Integrationsprogramms.
Art. 27 2. Förderungsbereiche
1 Finanzielle Beiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, sofern
die Anforderungen des Integrationsprogramms erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf einen finanziellen Beitrag.
2 Integrationsprojekte oder -massnahmen, die nicht den Bundesvorgaben (Schwerpunktprogramm) entsprechen, können finanziell unterstützt werden, wenn sie der
strategischen Ausrichtung der kantonalen Integrationsförderung entsprechen. Diese
richtet sich nach dem Integrationskonzept für die ständige ausländische Wohnbevölkerung des Kantons Graubünden.
3 Überdies müssen sich die Integrationsprojekte oder -massnahmen an den Bedürfnissen des täglichen Lebens orientieren und die Eigenkompetenzen der Ausländerinnen und Ausländer fördern.
Art. 28 3. Zusicherungs- und Auszahlungskompetenzen
1 … *
2 Die Bewilligung von finanziellen Beiträgen an Integrationsprojekte oder -massnahmen richtet sich nach Artikel 44 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt. *
3 Bei einmaligen oder wiederkehrenden finanziellen Beiträgen über 30 000 Franken
bedarf es einer Leistungsvereinbarung. Bei tieferen finanziellen Beiträgen können
nach Ermessen des Amtes Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
Art. 29 4. Verfahren
1 Gesuche um finanzielle Beiträge für Integrationsprojekte oder -massnahmen sind
gemäss den Vorgaben beim Amt einzureichen.
2 Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompetenz über die finanzielle
Unterstützung einzelner Integrationsprojekte oder -massnahmen.
3 Projekteingaben, welche die Ausgabenkompetenz des Amtes übersteigen, werden
dem Departement zur Genehmigung unterbreitet.

## Art. 3 {#art_3}

5. Evaluation
1 Nach Abschluss des Integrationsprojektes oder -massnahme sind dem Amt entsprechend den Vorgaben ein Schlussbericht sowie die Schlussabrechnung einzureichen.
2 Bei mehrjährigen Integrationsprojekten oder -massnahmen sind überdies jährlich
Zwischenberichte nach Vorgaben des Amtes sowie die Jahresschlussabrechnung
einzureichen.
3 Das Amt überprüft die Integrationsprojekte oder -massnahmen hinsichtlich der
Zweckgebundenheit und Zielerreichung. Bei Nichterfüllen der Vorgaben können
Kürzungen der bewilligten finanziellen Mittel vorgenommen werden.
Art. 31 6. Modalitäten der Auszahlung
1 Finanzielle Beiträge bis 5000 Franken werden im Zeitpunkt der Gewährung ausbezahlt.
2 Einmalige finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden grundsätzlich wie folgt
ausbezahlt:
a) 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung oder im ersten Quartal des folgenden
Geschäftsjahres;
b) den Rest nach Genehmigung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.
3 Wiederkehrende finanzielle Beiträge über 5000 Franken werden wie folgt ausbezahlt:
a) 80 Prozent im Zeitpunkt der Gewährung und im ersten Quartal des folgenden
Geschäftsjahres;
b) den Rest nach Genehmigung des Zwischen- oder Schlussberichtes sowie der
Jahres- oder Schlussabrechung.
Art. 32 Gemeindebeiträge
1 Das Amt fordert jährlich die Gemeindebeiträge im dritten Quartal des laufenden
Geschäftsjahres gestützt auf die Einwohnerzahl des Vorjahres ein.
2 Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die jährliche Statistik der ständigen
Wohnbevölkerung per 31. Dezember des Bundesamtes für Statistik massgeblich.
4.3. INTEGRATIONSFÖRDERUNG VON VORLÄUFIG
AUFGENOMMENEN PERSONEN UND FLÜCHTLINGEN
Art. 33 Integrationspauschale
1 Das Amt hat die Integrationspauschale gemäss dem von der Regierung erlassenen
Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zweckgebunden zu verwenden.
2 Massnahmen und Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Kantonssprache und
der beruflichen Integration von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen sind nach Möglichkeit mit bestehenden Integrationsprojekten und -
massnahmen zu koordinieren.
3 Das Amt überprüft die eingeleiteten Integrationsprojekte und -massnahmen auf deren Wirksamkeit und Nachhaltigkeit.
4 … *
Art. 34 Kooperation
1 Die vom Integrationskonzept für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen betroffenen kantonalen und kommunalen Behörden sind verpflichtet,
mit dem Amt zu kooperieren, die angeforderten Dokumente herauszugeben und deren Anträge umzusetzen.
5. Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs
Art. 35 Unterbringung durch den Kanton
1. Grundsatz
1 Die Unterbringung und Betreuung von Personen des Asylbereichs erfolgt in der
Regel durch das Amt.
2 Für die Unterbringung werden folgende Kategorien von Kollektivzentren betrieben:
a) Erstaufnahmezentren
b) Transitzentren
c) Ausreisezentren
d) Minimalzentren
3 Asylsuchende mit hängigem Verfahren, vorläufig aufgenommene Personen, die
sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sowie Schutzbedürftige werden in der Regel in Erstaufnahmezentren, Transitzentren oder Minimalzentren untergebracht, sofern sie wirtschaftlich unselbständig sind.
4 Personen des Asylbereichs, die ihren Ausreisepflichten nicht nachkommen und
nicht ausgeschafft werden können, werden in Ausreisezentren untergebracht, sofern
sie die Voraussetzungen für Nothilfe erfüllen. In den Ausreisezentren wird einzig
die gesetzliche Nothilfe gewährt.
Art. 36 2. Kosten
1 Der Kanton finanziert die Kosten für den Betrieb der Kollektivzentren und die
Betreuung in den Kollektivzentren.
Art. 37 3. Finanzieller Ausgleich
1 Ein finanzieller Ausgleich wird der Gemeinde nur gewährt, wenn die durch ein
Kollektivzentrum entstehenden übermässigen finanziellen Belastungen nicht auf
andere Weise refinanziert werden können.
2 Als übermässig gelten die Belastungen, wenn die notwendigen Ausgaben in den jeweiligen Bereichen eine Erhöhung von mindestens zehn Prozent zur Folge haben.
3 Es werden höchstens dreiviertel der übermässigen finanziellen Belastung ausgeglichen.
4 Gesuche um einen finanziellen Ausgleich sind mit den erforderlichen Unterlagen
beim Amt einzureichen.
Art. 38 * …
Art. 39 Unterbringung, Betreuung und Unterstützung durch die Gemeinden
1.Grundsatz
1 Für die Unterbringung, Betreuung und finanzielle Unterstützung von vorläufig aufgenommenen Personen mit einem über siebenjährigen Aufenthalt, von anerkannten
Flüchtlingen und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylrechts sind die
Gemeinden zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

2. Aufnahmepflicht
1 Bei Fehlen von genügend Kollektivzentren weist das Amt den Gemeinden Personen des Asylbereichs zur Unterbringung und Betreuung zu.
2 Die Zuweisungen der Personen erfolgt im Verhältnis zur Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres.
Art. 41 3. Kosten
1 Für die Unterbringung und die Betreuung richtet der Kanton 60 Prozent der vom
Bund geleisteten Globalpauschalen an die Unterbringungsgemeinde aus.
2 Die Kosten für die Kollektivkrankenversicherung werden durch den Kanton getragen.
6. Ausreise- und Vollzugskosten sowie Rückkehrhilfe
Art. 42 Ausreise- und Vollzugskosten
1 Die Ausreise- und Vollzugskosten werden ausreisepflichtigen Personen vollständig
auferlegt.
2 Bei der Ausreise vorhandene Barmittel können bis zur Höhe eines angemessenen
Zehrgeldes abgenommen werden.
3 Das Amt entscheidet bei der Leistung einer kantonalen Rückkehrhilfe nach freiem
Ermessen über die Auferlegung der Ausreise- und Vollzugskosten.
Art. 43 Kantonale Rückkehrhilfe
1. Grundsatz
1 Zweck der Rückkehrhilfe ist die Förderung der selbstständigen, freiwilligen und
pflichtgemässen Ausreise aus der Schweiz.
2 Als selbständige und freiwillige Rückkehr gilt, wenn die Ausreise aus der Schweiz
aus eigenem Antrieb oder aufgrund einer entsprechenden Verfügung erfolgt.
3 Die Rückkehrhilfe kann auch zur Förderung der Wiedereingliederung im Heimatstaat oder einem Drittstaat ausgerichtet werden.
4 Eine Mindestaufenthaltsdauer ist für die Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht notwendig.
Art. 44 2. Gegenstand
1 Die Rückkehrhilfe beinhaltet die Ausrichtung von finanziellen oder materiellen
Leistungen, wie beispielsweise die Übernahme der Ausreise- und Vollzugskosten
oder die Abgabe von lebenswichtigen Medikamenten.
Art. 45 3. Ausschluss
1 Verweigert der Bund gemäss Asylgesetzgebung aufgrund eines persönlichen Verhaltens der ausländischen Person die bundesrechtliche Rückkehrhilfe ist die kantonale Rückkehrhilfe in der Regel ausgeschlossen.
2 Missbräuchliches Verhalten und Verweigerung der Mitwirkungspflicht führen zum
Ausschluss von Rückkehrhilfe.
3 Die zugesicherte Rückkehrhilfe verfällt, wenn die ausländische Person ohne entschuldbaren Grund nicht pflichtgemäss ausreist. Jede weitere Rückkehrhilfe ist ausgeschlossen.
Art. 46 4. Gewährung und Ausrichtung
1 Das Amt entscheidet nach freiem Ermessen über die Gewährung von Rückkehrhilfe.
2 Das Verfahren um Gewährung und Ausrichtung der kantonalen Rückkehrhilfe
richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften des Bundes über die Rückkehrhilfe.
Art. 47 5. Rückforderung
1 Ausländische Personen, die nach der Ausrichtung von Rückkehrhilfe nicht ausreisen oder wieder in die Schweiz einreisen, haben die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten.
Art. 48 Bundesrechtliche Rückkehrhilfe
1 Liegen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der bundesrechtlichen Rückkehrhilfe vor, stellt das Amt einen Antrag beim Bund.
2 Die ausländischen Personen haben keinen Anspruch auf eine Antragstellung für die
Ausrichtung einer bundesrechtlichen Rückkehrhilfe.
7. Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung von Erlassen4)
4) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 5 {#art_5}

Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
30.06.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung -
23.03.2010 01.04.2010 Art. 15 Abs. 3 aufgehoben -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 1 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 25 Abs. 3 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 33 Abs. 4 aufgehoben -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 38 aufgehoben -
19.12.2019 31.12.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert 2019-035
19.12.2019 31.12.2019 Art. 28 Abs. 2 geändert 2019-035
20.08.2024 01.09.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 28 Abs. 1 aufgehoben 2024-023
20.08.2024 01.09.2024 Art. 28 Abs. 2 geändert 2024-023
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 30.06.2009 01.08.2009 Erstfassung -
Art. 1 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -
Art. 15 Abs. 3 23.03.2010 01.04.2010 aufgehoben -
Art. 25 Abs. 3 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 26 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 28 Abs. 1 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 28 Abs. 1 20.08.2024 01.09.2024 aufgehoben 2024-023
Art. 28 Abs. 2 19.12.2019 31.12.2019 geändert 2019-035
Art. 28 Abs. 2 20.08.2024 01.09.2024 geändert 2024-023
Art. 33 Abs. 4 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
Art. 38 25.09.2012 01.12.2012 aufgehoben -
