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title: "Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes \"Bilderne\" in Mörel und Filet"
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provisions: 8
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# Entscheid betreffend den Schutz des Auengebietes "Bilderne" in Mörel und Filet

## Art. 1 {#art_1}

Schutzgebiet
1 Das Auengebiet "Bilderne" auf Gebiet der Gemeinden Mörel und Filet wird
zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte
1:5'000, der dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Art 17 RPG als
Schutzzone auszuscheiden.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Der Schutz dieses Auengebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Auengebietes und der natürlichen
Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts;
b) die Regeneration von gestörten Auenbereichen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaft
und ihrer vielfältigen Lebensräume;
d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt;
e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften
mit all ihren Entwicklungslinien;
f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art;
g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Auenschutzes;
h) die periodische Inventur der Tier- und Pflanzenwelt mit einem entsprechenden Biotopmonitoring.

## Art. 3 {#art_3}

Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für den Schutz, den Unterhalt und die Revitalisierung des Schutzgebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.

## Art. 4 {#art_4}

Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche das Gebiet in seiner Intaktheit
einschränken, untersagt, insbesondere:
a) Neubauten aller Art;
b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik;
c) die künstliche Uferstabilisierung und Wasserführung;
d) die Störung der Fauna;
e) das Ablagern von Material sowie Terrainveränderungen;
f) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen;
g) das Campieren;
h) das Befahren des Gebietes mit Fahrzeugen und Fahrrädern jeglicher
Art;
i) das Ausgraben oder Pflücken von Pflanzen;
j) das Befahren des Rottens mit Booten;
k) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen);
l) das Ausbringen von Dünger und Pflanzenbehandlungsmitteln;
m) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb
bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen;
n) die Beweidung.
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## Art. 5 {#art_5}

Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
2 Bestehende Nutzungen des Gebietes (Sportplatz Sand, Vita Parcours und
Wanderweg) und der Unterhalt der Anlagen werden gewährleistet nach
Massgabe des Artikels 4 der eidg. Auenverordnung.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Das Naturschutzpersonal, der Forstdienst sowie die Wild- und Flurhüter
sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 4
der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

## Art. 7 {#art_7}

Strafe
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.03.1998 01.05.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/1998
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.03.1998 01.05.1998 Erstfassung BO/Abl. 18/1998
