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title: "Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz"
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# Ausführungsbestimmungen zum Geoinformationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Organisation und Betrieb des Geoinformationssystems
1 Die Organisation und der Betrieb des Geoinformationssystems und die
Aufgaben der GIS-Geschäftsstelle richten sich nach der Vereinbarung
zwischen dem Kanton Obwalden und der GIS Daten AG.
2 Unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Geoinformationssystems und
missbräuchliche Manipulationen sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu unterbinden.
3 Archivierung und Historisierung richten sich sinngemäss nach Art. 13

## Art. 2 und Art. 15 der Geoinformationsverordnung3) {#art_2}

Geodaten von Dritten
1 Geodaten von Privaten und Dritten können in das Geoinformationssystem aufgenommen werden, soweit sie von allgemeinem Interesse sind.
Der Leitungskataster ist in das Geoinformationssystem soweit möglich
aufzunehmen.
1) GDB 131.5
2) GDB 213.41
3) SR 510.620
OGS 2012, 81
2 Das Volkswirtschaftsamt entscheidet über das Gesuch um Aufnahme
von Geodaten. Im Gesuch sind der Inhalt der Geodaten und die Zielsetzung der Aufnahme der Daten in das Geoinformationssystem genau zu
umschreiben.
3 Das Volkswirtschaftsamt kann die Aufnahme von Geodaten unter Auflagen und Bedingungen bewilligen oder die Aufnahme der Daten befristen.
Die GIS-Koordinationsstelle legt die qualitativen und technischen Mindestanforderungen für die Geodaten fest.
4 Für die Bearbeitung des Gesuchs kann eine Gebühr bis Fr. 200.– erhoben werden.

## Art. 3 {#art_3}

GIS-Koordinationsstelle
1 Die GIS-Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Koordination der Erhebung, Beschaffung, Nutzung und Weitergabe
von Geodaten und Beratung in technischen Fragen;
b. Fachliche Vertretung der Anliegen des Kantons Obwalden gegenüber dem Bund, den Gemeinden und Dritten und Mitwirkung bei
gemeinsamen Projekten;
c. Leitung der Plattform für kantonale GIS-Anwender, Sicherstellen des
Austausches von Informationen innerhalb des Kantons zwischen
den einzelnen Fachstellen.
2 Soweit es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handelt, sind
die Leistungen der GIS-Koordinationsstelle für folgende Stellen kostenlos:
a. die mit dem Vollzug des Geoinformationsrechts beauftragte Stelle;
b. die kantonale Verwaltung;
c. die Gemeinden und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
3 Ansonsten erhebt die GIS-Koordinationsstelle für ihre Tätigkeit Gebühren zu einem Stundenansatz, der sich nach dem kantonalen Honorartarif
für Ingenieure richtet.

## Art. 4 {#art_4}

Geobasisdatenkatalog
a. Allgemeines
1 Der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts ist in Anhang 1 aufgeführt, der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird in Anhang
2 angeführt. Die Geobasisdaten müssen nicht flächendeckend für alle
Gemeinden vorhanden sein.
2 Der Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts wird vom Regierungsrat festgelegt. Die GIS-Geschäftsstelle verwaltet die Daten.
3 Die qualitativen und technischen Anforderungen an die Geobasisdaten-
und Geometadaten werden von der GIS-Koordinationsstelle und der GIS-
Geschäftsstelle in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen festgelegt.
4 Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts werden entsprechend dem
Leistungsauftrag archiviert und historisiert. Die zuständige Fachstelle
kann andere Stellen oder Dritte damit beauftragen.

## Art. 5b {#art_5b}

Zuständige Stelle
1 Verantwortlich für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten sind die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Stellen.

## Art. 6c {#art_6c}

Zugriffsberechtigung
1 Die Zugriffsberechtigung auf die Geobasisdaten des kantonalen Rechts
ist im Anhang geregelt und erfolgt in analoger Anwendung der Regelung
von Art. 21 bis 25 der Geoinformationsverordnung.
2 Über die Zugriffsberechtigung entscheidet die GIS-Geschäftsstelle.

## Art. 7 {#art_7}

Eigentümerabfrage
1 Nutzerinnen und Nutzer des Geoinformationssystems können den Namen und den Vornamen sowie die Adresse der Grundeigentümerschaft
und deren Eigentumsform eines Grundstücks abfragen. Serienabfragen
sind nicht gestattet. *
2 Auf die Daten des Grundbuchs darf nur im Rahmen der Bundesgesetzgebung zugegriffen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Organisation des ÖREB-Katasters
1 Verantwortlich für die Führung des ÖREB-Katasters ist das Volkswirtschaftsamt. Die operative Verwaltung erfolgt durch die GIS-Geschäftsstelle.
2 Der ÖREB-Kataster des kantonalen Rechts wird aufgrund der Erfahrungen im Pilotprojekt durch das Volkswirtschaftsamt festgelegt.
3 Für die Abgabe beglaubigter Auszüge aus dem Geoinformationssystem
einschliesslich ÖREB-Kataster ist die GIS-Geschäftsstelle zuständig.

## Art. 9 {#art_9}

Meldepflicht und Nachführung
1 Entscheide, die zum Inhalt des ÖREB-Katasters gehören, sind der GIS-
Geschäftsstelle und der GIS-Koordinationsstelle zu melden, sobald sie
rechtskräftig sind.
2 Die zuständige Fachstelle leitet die Daten über die Änderung des
ÖREB-Katasters raschmöglichst, spätestens jedoch innerhalb von einem
Monat seit Rechtskraft an die GIS-Geschäftsstelle. Das Datenaustauschformat muss den anerkannten Normen (INTERLIS) entsprechen.
3 Die Nachführung des ÖREB-Katasters erfolgt so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Daten an
die GIS-Geschäftsstelle. Diese überprüft die Daten auf Vollständigkeit und
offenkundige Fehler. Soweit die Nachführung nicht innerhalb eines Monats erfolgen kann, wird im ÖREB-Kataster ein Vermerk auf die ausstehende Nachführung angebracht.

## Art. 10 {#art_10}

Einsichtsstellen
1 Das Volkswirtschaftamt und die Gemeindekanzleien haben Interessierten den unentgeltlichen elektronischen Zugang zum ÖREB-Kataster zu
gewähren. Der Zugang kann zeitlich beschränkt werden.
2 Für Druckausgaben wird keine Nutzungsgebühr erhoben. Es kann jedoch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden.
2. Gebühren für die Nutzung des Geoinformationssystems

## Art. 11 {#art_11}

Gebührenpflicht
a. Grundsätze
1 Registrierte Benützer haben für den Zugriff auf Daten der Berechtigungsstufe B und für die Nutzung von Geodiensten eine Gebühr zu entrichten.
2 Die Gebührenpflicht für den Zugang zu den Daten des Geoinformationssystems und des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 des kantonalen
Geoinformationsgesetzes4).
3 Die Gebühren für Dienstleistungen, die im Tarif nicht aufgeführt sind,
werden nach dem Zeitaufwand bemessen. Richtlinie für den Stundenansatz ist der kantonale Honorartarif für Ingenieure.
4) GDB 131.5
4 Der Regierungsrat und die GIS-Geschäftsstelle können mit wirtschaftlich
erheblich Interessierten wie Banken, Versicherungen und dergleichen
Pauschalvereinbarungen über die Nutzung von Daten aus dem Geoinformationssystem abschliessen.

## Art. 12b {#art_12b}

Ausnahmen
1 Von der Nutzungsgebühr ausgenommen sind die Amtsstellen:
a. gemäss Art. 17 Abs. 2 kGeoIG5);
b. des Kantons Nidwalden und seiner Gemeinden.

## Art. 13 {#art_13}

Nutzungsgebühren
a. für gedruckte Erzeugnisse
1 Für den Datenbezug in Form gedruckter Erzeugnisse wird keine Nutzungsgebühr erhoben.
2 Die Erhebung der Bearbeitungsgebühr bleibt vorbehalten.
Art. 14 b. für digitale Erzeugnisse
1 Für den digitalen Datenbezug wird folgende Nutzungsgebühr pro
Gemeinde erhoben (Beträge in Fr.):
Für eine Fläche Grundgebühr Zuschlag pro Informationsebene
a. bis 10 Hektaren 20.– 5.–
b. über 10 – 500 Hektaren
100.– 25.–
c. über 500 – 4 000
Hektaren
200.– 50.–
d. über 4 000 Hektaren 400.– 100.–
2 Die gesamte Nutzungsgebühr reduziert sich ab der 2. Teilfläche um jeweils drei Prozent für jede weitere Teilfläche.
3 Die Gebühr für eine gesteigerte Datennutzung wird im Einzelfall festgelegt und bemisst sich insbesondere nach:
a. der Datenmenge;
b. der Intensität und Dauer der Datennutzung;
c. den Nutzungsmöglichkeiten.
5) GDB 131.5

## Art. 15 {#art_15}

Unterhaltsgebühren
1 Dateneigentümerinnen und Dateneigentümer haben für jede ihrer Informationsebenen pro Gemeinde eine jährliche Pauschalgebühr für den
Unterhalt der Daten zu entrichten.
2 Diese beträgt höchstens Fr. 4 000.– und bemisst sich insbesondere
nach:
a. der Fläche;
b. der Datenmenge;
c. der Komplexität des verwalteten Themas.

## Art. 16 {#art_16}

Bearbeitungs-, Beratungsgebühren
1 Die Gebührenerhebung für Datenbearbeitungen, wie insbesondere den
Datenbezug, sowie Beratungen richtet sich nach dem Zeitaufwand.
2 Auslagen werden separat verrechnet.
3 Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Honorartarif für Ingenieurinnen und Ingenieure.

## Art. 17 {#art_17}

Beglaubigte Auszüge
1 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge aus der amtlichen Vermessung (Art. 33 GeoIG)6) und aus dem ÖREB-Kataster (Art. 14 und 15 der
eidgenössischen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen, ÖREBKV7)) ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 50.–.

## Art. 18 {#art_18}

Gebührenbezug
1 Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
6) SR 510.62
7) SR 510.622.4
3. Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der GIS-Geschäftsstelle kann innert 20 Tagen beim
Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde erhoben werden.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Abgabe von
Auszügen und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung
vom 2. November 19998) werden aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2012, 81
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2013
Geändert durch:
- Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS
2021, 46)
8) OGS 1999, 108
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 81
30.11.2021 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert OGS 2021, 46
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.12.2012 01.01.2013 Erstfassung OGS 2012, 81
Art. 7 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 46
Anhang 1
Geobasisdaten des Bundesrechts (Art. 1 Abs. 1 Geoinformationsverordnung)1
ID
Bezeichnung Zugangsberechtigung
Downloaddienst
[A, B, C siehe Legende]
Kanton Gemeinde
[1] [2] [7] [8] [14]
7 Grundbuch: öffentlich zugängliche Informationen
GB A
8 Grundbuch: übrige Daten gemäss
eGRISDM
GB B
14 Strassenverkehrszählung regionales und lokales Netz
TBA2 A X
17 Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional
und lokal
AKS A X
23 Übrige Biotope von regionaler
und lokaler Bedeutung
WAN A X
26 Kantonales Inventar der Auengebiete von nationaler, regionaler
und lokaler Bedeutung
WAN A X
27 Kantonales Inventar der Hoch-
und Übergangsmoore von
WAN A X
1 SR 510.620
2 Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Anhang vorgenommen.
nationaler, regionaler und lokaler
Bedeutung
28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler, regionaler
und lokaler Bedeutung
WAN A X
29 Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler,
regionaler und lokaler Bedeutung
WAN A X
51 Plan für das Grundbuch (amtliche
Vermessung)
52 Basisplan-AV-CH (amtliche
Vermessung)
54 Fixpunkte (amtliche Vermessung)
55 Bodenbedeckung (amtliche
Vermessung)
56 Einzelobjekte (amtliche Vermessung)
57 Höhen (amtliche Vermessung) AV A X
58 Nomenklatur (amtliche Vermessung)
59 Liegenschaften (amtliche
Vermessung)
60 Gebäudeadressen (amtliche
Vermessung)
61 Dauernde Bodenverschiebungen
(amtliche Vermessung)
62 Hoheitsgrenzen (amtliche
Vermessung)
63 Administrative Einteilungen (amtliche Vermessung)
64 Rohrleitungen (amtliche Vermessung)
66 Inventar Trinkwasserversorgung
in Notlagen
[UM] Ge-
C
67 Velowegnetze TBA
ARE3
68 Fruchtfolgeflächen gemäss Sachplan FFF
LW A X
69 Kantonaler Richtplan ARE A
73A Kantonale Nutzungsplanung ARE A X
73B Kommunale Nutzungsplanung [ARE] Ge-
74 Stand der Erschliessung [ARE] Ge-
76A Kantonale Planungszonen ARE A X
76B Kommunale Planungszonen [ARE] Ge-
79 Fuss- und Wanderwegnetze ARE Ge-
81 Hochwasserschutz und -sicherheit (weitere Erhebungen)
NGF A
100 Einschränkungen für die Binnenschifffahrt
SSD A X
3 Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) formlos auf den
1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Anhang vorgenommen.
113 Risikokataster (Erhebungen der
Kantone)
UM B
114 Abfallanlagen UM A X
115 Deponieverzeichnis UM A X
116 Kataster der belasteten Standorte
UM A X
122 Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze)
UM A X
125 Ergebnisse Kantonale Überwachung Bodenbelastung
UM A
128 Regionale Entwässerungsplanung REP
UM A X
129 Kommunale Entwässerungsplanung GEP
[UM] Ge-
130 Gewässerschutzbereiche UM A X
131 Grundwasserschutzzonen UM A X
132 Grundwasserschutzareale UM A X
134 Wasserqualität (weitere Erhebungen)
UM B
136 Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen)
UM A
138 Trinkwasserversorgung (Wasserversorgungsatlas)
UM B
139 Inventar über Grundwasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen (Wasserversorgungsatlas)
UM A X
140 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen
UM A
141 Grundwasseraustritte, -fassungen
und -anreicherungsanlagen
UM A X
144A Lärmbelastungskataster für Kantonsstrassen
TBA UM A
144B Lärmbelastungskataster für Gemeindestrassen
[TBA]
[UM]
Ge-
145 Lärmempfindlichkeitsstufen (in
Nutzungszonen)
[UM]
[ARE]
Ge-
151 Rebbaukataster LW A X
152 Hang- und Steillagen LW A X
153 Landwirtschaftliche Kulturflächen LW A X
154 Gebietsüberwachung Schadorganismen
LW , UM A X
156 Waldfeststellungen WAN A
157 Waldgrenzen (in Bauzonen) WAN A X
159 Waldabstandslinien WAN
ARV
Gemeinde
160 Waldreservate WAN A X
161 Forstliche Planung (Standortverhältnisse, Waldfunktionen)
WAN A X
166 Gefahrenkarten NGF A
167 Gefahrenkataster NGF A
168 Jagdbanngebiete kantonal WAN A X
172 Vogelreservate kantonal WAN A X
174 Fischschongebiete UM A X
182 Radondatenbank Laburk B
183 Stromversorgungssicherheit:
Netzgebiete
ARE A X
184 Kantonale Ausnahmetransportrouten
TBA A X
185 Rodungen und Rodungsersatz WAN A
186 Trockenwiesen und –weiden
(Tww)
WAN A
187 Pärke von nationaler Bedeutung ARE A
188 Kantonales Inventar der Kulturgüter von regionaler und lokaler Bedeutung
AKS A
189 Kantonales Inventar der Trockenwiesen und –weiden von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung
WAN A X
190 Gewässerraum NGF A X
191 Planung der Revitalisierung von
Gewässern
NGF A X
192 Planung und Berichterstattung
der Sanierung Wasserkraft
UM A
194 Stauanlagen unter kantonaler
Aufsicht
NGF A X
195 Ruhezonen für Wildtiere WAN A X
Anhang 2
Geobasisdaten des kantonalen Rechts
ID
Bezeichnung Zuständige Stelle
Zugangs-berechtigung
[A, B, C siehe Legende]
Downloaddienst
(GeoIG Art. 3)
(GeoIG Art. 8 Abs.
1)
(Art. 12 Abs. 1
Bst. b kGeoIG)
(Art. 12 Abs. 1 Bst. a kGeoIG)
[in Klammern: zuständige Stelle
Bund/Kanton]
Kanton Gemeinde
[1] [2] [7] [8] [14]
1-OW Orthofotos (kantonal) AV A
2-OW Luftbilder (kantonal) AV A
3-OW Höhendaten (kantonale Ergänzungen)
AV A
4-OW Fixpunkte LFP2, HFP2, LFP3,
HFP3 (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-UR-SZ-
OW-NW
(Erweiterung von 54)
5-OW Bodenbedeckung (amtliche
Vermessung), Erweiterungen und
Mehranforderungen gemäss
DM.01-AV-UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 55)
6-OW Einzelobjekte (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-
UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 56)
7-OW Höhen (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-UR-SZ-
OW-NW
(Erweiterung von 57)
8-OW Nomenklatur (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-
UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 58)
9-OW Liegenschaften (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-
UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 59)
10-OW Hoheitsgrenzen (amtliche Vermessung), Erweiterungen und Mehranforderungen gemäss DM.01-AV-
UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 62)
11-OW Administrative Einteilungen (amtliche Vermessung), Erweiterungen
und Mehranforderungen gemäss
DM.01-AV-UR-SZ-OW-NW
(Erweiterung von 63)
12-OW Grundbuch: Inhalte nach kantonalem Recht
GB B
13-OW Perimeter Grundbuchbereinigung GB A
14-OW Schätzungsperimeter Bodenverbesserungsgenossenschaften
[STV] Ge-
15-OW Schätzungsperimeter Flurgenossenschaften
[STV] Ge-
16-OW Schätzungsperimeter Strassen- und
Erschliessungsgenossenschaften
[STV] Ge-
17-OW Schätzungsperimeter Wuhrgenossenschaften
[STV] Ge-
18-OW Ortsbildschutzgebiete [AKS] Ge-
20-OW Geschützte Kulturobjekte nationaler
und regionaler Bedeutung
AKS A
21-OW Geschützte Kulturobjekte lokaler
Bedeutung
[AKS] Ge-
22-OW Archäologische Schutzgebiete [AKS] Ge-
23-OW Zivilschutzkataster AMBS A
24-OW Schützenswerte Kulturgüter (Zivilschutz)
AMBS B
25-OW Feuerwehrplanung AMBS Ge-
27-OW Einteilung der Gewässer in Fisch-
und Nichtfischgewässer
UM A
28-OW Gewässerabschnitte mit gefährdeten Fischbeständen
UM A
29-OW Verkehrsrichtpläne der Gemeinden [ARE] Ge-
30-OW Grundnutzungszonen (Nutzungsplanung)
[ARE] Ge-
31-OW Gefahrengebiete (Gefahrenzonen) NGF A
32-OW Quartierplanpflicht [ARE] Ge-
33-OW Quartierplanung [ARE] Ge-
34-OW Baulinien der Nutzungsplanung [ARE] Ge-
35-OW Strassenpläne Kantonsstrassen TBA A
36-OW Gewässernetz (kantonal) NGF,
UM
37-OW Hochwassersicherheit Sarneraatal NGF A
38-OW Übersichtskarte Wärmenutzung UM A
39-OW Erdsondenkataster UM A
40-OW Richtplan über Anlagen der Schifffahrt (Seerichtplan)
ARE A
41-OW Luftreinhaltung (Anlagenkataster
der Feuerungsanlagen)
[UM] Ge-
42-OW Landschaftsschutzgebiete nationaler Bedeutung
WAN A
43-OW Landschaftsschutzgebiete regionaler Bedeutung
WAN A
44-OW Naturschutzzonen regionaler Bedeutung
WAN A
45-OW Naturschutzzonen lokaler Bedeutung
[WAN] Ge-
(nur in
Absprache mit
WAN)
46-OW Natur(schutz)objekte regionaler Bedeutung
WAN A
47-OW Natur(schutz)objekte lokaler Bedeutung
[WAN] Ge-
(nur in
Absprache mit
WAN)
48-OW Kleinräumiger ökologischer Ausgleich, regional
WAN A
49-OW Kleinräumiger ökologischer Ausgleich, lokal
[WAN] Ge-
(nur in
Absprache mit
WAN)
50-OW Bewirtschaftungsvereinbarungen LW B
51-OW Betriebliche Wirtschaftspläne WAN B
52-OW Forstreviere WAN A
53-OW Wasserrechtsverzeichnis ARE,
NGF
54-OW Moorlandschaften WAN A
55-OW Überlagerte Nutzungszonen [ARE] Ge-
56-OW Erschliessungsnachweis [ARE] Ge-
57-OW Kantonaler Richtplan Wanderwege ARE A
58-OW Kommunaler Richtplan Fusswegnetz
[ARE] Ge-
59-OW Kommunaler Sondernutzungsplan
Fuss- und Wanderwege
[ARE] Ge-
Zugangsberechtigungsstufen:
A öffentlich zugängliche Geobasisdaten
B beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten
C nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten
Abkürzungen:
AKS Amt für Kultur und Sport
AMBS Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz
ARE Amt für Raumentwicklung und Energie
AV Amtliche Vermessung
GB Grundbuch / Grundbuchbereinigung
ID Identifikator
Laburk Laboratorium der Urkantone
LW Landwirtschaft
NGF Naturgefahren
SSD Sicherheits- und Sozialdepartement
STV-SO Steuerverwaltung, Sondersteuern
TBA Tiefbauamt
UM Umwelt
WAN Wald und Natur
