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title: "Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel"
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# Schulordnung für die Allgemeine Gewerbeschule Basel

## § 1 I. Allgemeines {#par_1}

1 Die Allgemeine Gewerbeschule Basel ist eine vom Staat errichtete und von ihm mit Beihilfe des
Bundes unterhaltene gewerbliche Bildungsanstalt. Sie ist dem Erziehungsdepartement des Kantons
Basel-Stadt unterstellt. Die Aufsicht über die Schule übt die Kommission für die Allgemeine Gewerbeschule aus; ihre unmittelbare Leitung liegt zwei Direktoren ob. In Schulangelegenheiten haben sich
Eltern bzw. deren Stellvertreter und Lehrmeister zunächst an die Direktoren zu wenden. *

## § 2 {#par_2}

1 Die Allgemeine Gewerbeschule hat folgende Aufgaben:
Sie bietet den Angehörigen der gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe, den Lehrlingen, Gehilfen und Meistern den für ihren Beruf nötigen Unterricht als Ergänzung der Ausbildung in
Werkstatt und Betrieb; sie vermittelt auch praktische Ausbildung in Weiterbildungskursen.
2 Wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt, vermittelt die Allgemeine Gewerbeschule in Lehrwerkstätten, Fachklassen und Fachschulen auch die volle Berufsausbildung. Schülern hiesiger Schulen, Studierenden der Universität, Lehramtskandidaten und Lehrern hiesiger Schulen gibt sie im Rahmen der be -
stehenden Lehrpläne Gelegenheit zur kunstgewerblichen Ausbildung.
§ 3 *
1 Der Unterrichtsplan setzt im Allgemeinen die Zurücklegung von neun Schuljahren bzw. eine entsprechende Vorbildung voraus. Im Übrigen richten sich die Unterrichtspläne nach den Bedürfnissen und
der Entwicklung der verschiedenen gewerblichen, kunstgewerblichen und industriellen Berufe.

## § 4 {#par_4}

1 Der Unterricht wird in Halbjahreskursen an Werktagen erteilt. Unterrichtskurse von kürzerer Dauer
werden von Fall zu Fall auf Antrag der Direktion von der Kommission eingerichtet und in geeigneter
Weise bekanntgegeben.
§ 5 *
1 Die Schule ist in folgende Abteilungen gegliedert:
Gewerbliche Abteilungen
Vorkurse
Abteilung Ernährung, Bekleidung und Laboranten
Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 29. 11. 1965.
2) SG 421.100.
Abendkurse
Allgemeinbildende Fächer
Abteilung Baugewerbe
Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse
Abendkurse
Abteilung mechanisch-technische Gewerbe
Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse
Lehrwerkstätte für Mechaniker
Schweizerische Metallbautechnikerschule
Abendkurse
Kunstgewerbliche Abteilungen
Vorkurse
Kunstgewerbliche Lehrlingsabteilung
Obligatorische und fakultative Lehrlingskurse
Abendkurse
Kunstgewerbliche Fachabteilung
Tagesfachklassen für volle berufskundliche Ausbildung
Seminar für Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer
Tagesfachklassen für berufliche Weiterbildung

## § 6 Abendkurse {#par_6}

1 In den gewerblichen Abteilungen wird folgender Unterricht erteilt: 3)
1. * Vorkurse: Werkstattunterricht mit Fachzeichnen und Berufskunde; Schulfächer mit
Deutsch, Rechnen und Geometrie sowie mit Einführung in die Algebra.
2. Für Lehrlinge (in Tageskursen): Berufskundliche Fächer wie berufliches Rechnen,
Berufskunde und Fachzeichnen. Allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Rechnen,
Staats- und Wirtschaftskunde, Buchhaltung.
3. Abendkurse für Gelernte, ältere Lehrlinge, angelernte Berufsleute und Ungelernte: Berufliche Weiterbildungskurse in Anlehnung an die Bedürfnisse der Praxis.

## § 7 {#par_7}

1 In den kunstgewerblichen Abteilungen wird folgender Unterricht erteilt:
1. Vorkurse für kunstgewerbliche Berufe: Deutsch, Französisch, Farbe, Form, Farbe und
Form, Gedächtniszeichnen, Gegenstandszeichnen, Materialstudien, Modellzeichnen, Museumszeichnen, Naturstudien, Papier und Karton, Perspektive, Projektionszeichnen,
Schrift, Technisches Zeichnen, Textilarbeit, Ton und Gips, Vorbereitendes Zeichnen für
Graphiker.
2. Vorkurse für (zeichnerische) Bauberufe: Algebra, Deutsch, Französisch, Farbe, Messen
und Aufnehmen, Gegenstandszeichnen, Modellzeichnen, Schrift, Ton und Gips, Technisches Zeichnen, Projektionszeichnen, Perspektive, Werkstatt Holz, Modellbau, Rechnen,
Perspektivisches Skizzieren.
3. Für Lehrlinge (in Tageskursen): Berufskundliche Fächer wie berufliches Rechnen,
Berufskunde, Fachzeichnen und Arbeitskunde. Allgemeinbildende Fächer wie Deutsch,
Rechnen, Staats- und Wirtschaftskunde, Buchhaltung usw.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4. Für Ausbildungsklassen (mit vollem Pensum): Fachklassen für Gebrauchsgraphik, für
Textilarbeit, für Malerei und Bildhauerei, Fachunterricht (gemäss speziellem Unterrichtsplan), Berufskunde, allgemeinbildende Fächer. Seminar für Zeichen-, Schreib- und Handarbeitslehrer: gemäss Unterrichtsplan.
5. Weiterbildungsklassen (mit vollem Pensum): Tagesfachklassen für Buchbinden, Buchdruck, Innenausbau, Malerei, Bildhauerei, Modezeichnen und Schweizerische Metallbautechnikerschule. Fachunterricht (gemäss speziellem Unterrichtsplan).
6. Abendkurse für Gelernte, ältere Lehrlinge und Laien: Zeichen- und Malkurse, berufskundliche Weiterbildungskurse (je nach dem Stand der Vorbildung oder nach der Berufszugehörigkeit).

## § 8 {#par_8}

1 Die Teilnehmerzahl soll bei praktischen Kursen 16, bei zeichnerischen und theoretischen Kursen 24
nicht dauernd überschreiten. Diese Bestimmung gilt nicht für Kurse, in denen der Unterricht in Form
von Vorträgen erteilt wird.
2 In allen Kursen soll die Anzahl der Schüler acht nicht unterschreiten.
II. Kursgeld, Materialentschädigung usw.
§ 9 *
1 Der Besuch des obligatorischen Unterrichts für Lehrlinge mit Lehrort im Kanton ist unentgeltlich.

## § 10 {#par_10}

1 Alle Schüler, bei denen die in § 9 für die Unentgeltlichkeit aufgestellte Bedingung nicht zutrifft, entrichten bei Semesteranfang ein Kursgeld; dieses ist durch Kursgeldverordnung festgesetzt. Für Schüler
anderer Kantone gelten die entsprechenden Vereinbarungen.
§ 11 *
§ 12 *
§ 13 *
§ 14
1 Die Rückgabe der von den Schülern angefertigten Arbeiten findet in der Regel am Schlusse des Semesters statt. Die für die Ausstellung von Schülerarbeiten vorgesehenen Arbeiten werden bis nach
Schluss der Schulausstellung zurückbehalten. Auch behält sich die Schule das Recht vor, einzelne
Schülerarbeiten vorübergehend oder dauernd in ihre Sammlungen aufzunehmen.
III. Aufnahme, Einteilung und Entlassung der Schüler
§ 15
1 Nach vollendetem 14. Lebensjahr bzw. 15. Lebensjahr für Lehrlinge und unter den in den folgenden
Paragraphen festgesetzten Bedingungen werden in die Schule aufgenommen:
a) Lehrlinge, deren Lehrmeister ihr Geschäftsdomizil im Kanton haben;
b) freiwillige Schüler der Tages- und Abendkurse, die Kantonsbürger sind oder die im
Kanton wohnen. Soweit in den betreffenden Kursen Platz vorhanden ist, können auch Bewerber, die nicht Kantonsbürger sind und nicht im Kanton wohnen, aufgenommen werden.
§ 16
1 Zum Besuch der für die betreffenden Berufe eingerichteten Unterrichtskurse sind alle Lehrlinge derjenigen Betriebe verpflichtet, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz unterstellt sind. Die Schulpflicht
dieser Lehrlinge dauert bis zum Schluss der Lehrzeit.
§ 17
1 Lehrlinge derjenigen Betriebe, die dem kantonalen Lehrlingsgesetz 4) nicht unterstellt sind, werden
nur aufgenommen, wenn sich der betreffende Meister den Verpflichtungen unterzieht, die dieses Ge -
setz den unter ihm stehenden Meistern in Bezug auf den Besuch der Gewerbeschule auferlegt.
§ 18
1 Schüler hiesiger Schulen können zum Besuch der Allgemeinen Gewerbeschule zugelassen werden,
sofern sie das 14. Altersjahr zurückgelegt haben. Ihr Pensum soll in der Regel vier Stunden pro Woche
nicht überschreiten.
§ 19
1 Die Aufnahme in die Allgemeine Gewerbeschule findet in der Regel am Anfang jedes Semesters
statt. Während des Semesters finden, sofern in den betreffenden Kursen noch Platz ist und der Unterrichtserfolg nicht in Frage gestellt wird, nur solche Schüler Aufnahme, welche durch zwingende Gründe (Militärdienst, Krankheit, Ortsabwesenheit) verhindert waren, sich rechtzeitig anzumelden.
2 Die Aufnahmetage werden durch die Direktion in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
3 Die bisherigen Schüler, vor allem die Lehrlinge, werden, soweit tunlich, am Schlusse des Semesters
in die weitern Kurse eingeteilt.
4 Neueintretende Schüler haben sich durch ein Zeugnis oder durch einen Entlassungsschein über ihren
bisherigen Unterricht auszuweisen. Allfällige Zeichnungen und sonstige Arbeiten sind bei der Aufnahme vorzulegen.
§ 20
1 Die Schüleraufnahmen werden von den Direktoren angeordnet und unter Mitwirkung der Abteilungsvorsteher, der Fachlehrer und der Verwaltung aufgrund der Lehrpläne durchgeführt; im Besonderen
setzt der zuständige Direktor die Pensen der Tagesschüler fest. Bei der Einteilung eines Schülers sind
zu berücksichtigen: der Beruf des Schülers und die darin angestrebte Stellung, seine Vorkenntnisse sowie allfällige Wünsche, die von ihm selber oder auch bei Schülern unter 18 Jahren, von seinen Eltern
bzw. deren Stellvertreter oder Lehrmeister vorgebracht werden. Ergeben sich bei den Aufnahmen Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet der Direktor nach Anhörung der betreffenden Fachlehrer und
Schüler.
§ 21
1 Für Aufnahme und Zuteilung in die Kurse sind die Vorkenntnisse massgebend.
§ 22
1 Schülern, welche den freiwilligen und Weiterbildungskursen nicht zu folgen vermögen, kann die
weitere Teilnahme an denselben verweigert werden.
§ 23
1 Die Aufnahme in die Schule kann bei unsittlichem Lebenswandel oder groben Vergehen verweigert
werden.
4) § 17: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist heute das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (wirksam seit 1. 2.
2008, SG 420.200).
2 Die Schule ist nicht verpflichtet, Schüler aufzunehmen oder zu behalten, die der deutschen Sprache
so wenig mächtig sind, dass sie dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder bildungsunfähig sind.
Bevor der zuständige Direktor in den beiden letztgenannten Fällen entscheidet, hat er die betreffenden
Lehrer anzuhören. Nach den allgemeinen Bestimmungen kann gegen den Entscheid des Direktors
durch den Betroffenen, sofern es sich um einen Lehramtskandidaten handelt, an die Kommission und,
sofern es sich um einen andern Schüler handelt, an den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert
werden. Der Entscheid des zuständigen Departementsvorstehers ist endgültig. *
§ 24
1 Der Austritt aus der Schule oder aus einzelnen Kursen findet in der Regel am Schlusse eines Semesters statt.
2 Dabei hat der Schüler das ihm leihweise übergebene Schuleigentum gereinigt und in einwandfreiem
Zustand wieder abzuliefern. Der Austritt während des Semesters wird ohne weiteres bewilligt bei
Wegzug des Schülers aus dem Wohnort oder bei Berufswechsel; die Abmeldung erfolgt auf dem
Schulbüro. In allen andern Fällen bedarf es der Einwilligung des Direktors, dem eine schriftliche Be -
gründung vorzulegen ist. Findet der Austritt ohne diese Einwilligung statt, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses und die Wiederaufnahme in die Schule verweigert werden.
IV. Schulbesuch
§ 25
1 Jeder Schüler der Allgemeinen Gewerbeschule ist zum regelmässigen Schulbesuch verpflichtet.
§ 26
1 Versäumnisse und Verspätungen sind normalerweise schriftlich zu entschuldigen, und zwar:
a) bei den Lehrlingen durch ihre Lehrmeister; Entschuldigungen für ausserhalb der Arbeitszeit liegende Stunden sollen von den Eltern oder deren Stellvertretern visiert werden;
b) * bei den übrigen Schülern unter 18 Jahren durch die Eltern oder deren Vertreter.
2 Die Entschuldigungen sind dem betreffenden Lehrer vorzuweisen oder dem Schulbüro zuzustellen.
Gehilfen und Kursteilnehmer über 20 Jahren entschuldigen sich beim betreffenden Lehrer oder Kursleiter mündlich oder schriftlich selbst.
3 Entschuldigungen, die später als 14 Tage nach der letzten Absenz eintreffen, werden nicht mehr
angenommen.
§ 27
1 Für voraussehbare Absenzen muss zum Voraus um Urlaub nachgesucht werden. Ist infolge Krankheit oder Unfall mit einer längeren Abwesenheit zu rechnen, so ist dies der Direktion spätestens innert
einer Woche zu melden.
§ 28
1 Bei unentschuldigten Absenzen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung:
a) nach der ersten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister oder die Eltern;
b) nach der zweiten unentschuldigten Absenz: Meldung an den Lehrmeister bzw. die Eltern
durch die Direktion, Vorladung des Lehrlings;
c) nach der dritten unentschuldigten Absenz: Meldung an die Direktion zur Weiterleitung an
das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung 5), das gemäss Art. 56 des Berufsbildungsgesetzes 6) eine Verzeigung an das Polizeigericht beantragen kann.
5) § 28 lit. c: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB
vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, publiziert am 17./24. 1. 1998).
6) Gemeint ist das aufgehobene Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. 9. 1963.
§ 29
1 Über die Gültigkeit einer Entschuldigung entscheidet in erster Linie der Lehrer, in zweifelhaften Fällen der Direktor. Geschäftliche Abhaltungen werden im Zeugnis separat aufgeführt und können nicht
entschuldigt werden. Wiederholen sich geschäftliche Abhaltungen in auffallendem Masse, so macht
die Schule bei den dem Lehrlingsgesetz 7) unterstellten Schülern das Amt für Berufsbildung und
Berufsberatung 8) auf den Fall aufmerksam.
2 Hinsichtlich Meldung an die Direktion gelten zwei unentschuldigte Verspätungen als ein Versäumnis. Ein unerlaubtes Verlassen der Unterrichtsstunden gilt ebenfalls als ein unentschuldigtes Versäumnis.
V. Unterrichtszeiten, Weisungen der Direktion, Sanktionen
§ 30
1 Der Unterricht beginnt morgens und nachmittags fünf Minuten nach der vollen Stunde, in den
Abendkursen um 19.15 Uhr. Beginn und Schluss des Unterrichts werden durch Glockenzeichen angezeigt. Nach Beginn des Unterrichts ist jeder unnütze Aufenthalt in den Gängen und übrigen Schulräu -
men untersagt.
§ 31
1 Um 8.50 bzw. 9.50 Uhr vormittags und nachmittags um 15.50 bzw. 16.50 Uhr tritt eine Pause von 15
Minuten ein. Pro halben Schultag ist eine 15 minutige Pause zulässig. Die Lehrer können im theoreti -
schen Unterricht pro halben Schultag noch eine Kurzpause einschalten.
§ 32
1 Die Schüler haben die Vorschriften der Schulordnung sowie die Weisungen der Direktoren und der
Lehrerschaft zu befolgen. Sie haben sich anständig zu betragen; Ordnung und Reinlichkeit in sämtlichen Schulräumlichkeiten wird ihnen zur Pflicht gemacht. Im Schulgebäude ist den Schülern das Rauchen nur im Erfrischungsraum gestattet.
§ 33
1 Bei Disziplinlosigkeit gelangen folgende Sanktionsmittel zurAnwendung, die Regelung bei unentschuldigten Absenzen gemäss § 28 vorbehalten:
a) bei schlechtem Benehmen, groben Vergehen und dergleichen kann ein Kursteilnehmer
für die betreffende Lektion aus dem Unterricht verwiesen werden. Bei Lehrlingen erfolgt
durch den Lehrer eine entsprechende telephonische oder schriftliche Mitteilung an den
Lehrmeister und an den zuständigen Direktor. Wird innerhalb eines Jahres ein weiterer
Ausschluss nötig, so gilt das als Renitenz;
b) bei renitentem Verhalten eines Lehrlings – bei offensichtlicher Auflehnung, groben Verstössen gegen Anstand und Ordnung – ergeht sofort eine schriftliche Verwarnung an die
Eltern des Lehrlings bzw. deren Stellvertreter mit Kopie an den Lehrmeister und an den
zuständigen Direktor;
c) im Wiederholungsfalle erfolgt die Vorladung des Lehrlings vor den zuständigen Direktor,
der auch mit dem Lehrmeister und eventuell mit den Eltern Kontakt aufnimmt;
d) bessert sich das Verhalten des Lehrlings nicht, so leitet die Direktion den Fall an das Amt
für Berufsbildung und Berufsberatung 9) weiter;
7) § 29 Abs. 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist heute das kantonale Gesetz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (wirksam seit 1.
2. 2008, SG 420.200).
8) § 29 Abs. 1: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB
vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, publiziert am 17./24. 1. 1998).
9) § 33 lit. d: Ausdruck «Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung» geändert in «Amt für Berufsbildung und Berufsberatung» durch RRB
vom 13. 1. 1998 (wirksam seit 1. 1. 1998, pbuliziert am 17./24. 1. 1998).
e) in schwerwiegenden Fällen kommen noch progressiv folgende Sanktionsmittel in Anwendung: Schriftlicher Verweis durch die Kommission zuhanden des Lehrmeisters oder der
Eltern, Wegweisung aus der Schule für das laufende Semester oder, falls alle Bemühungen versagen, dauernder Ausschluss. Die beiden letztgenannten Massnahmen werden auf
Antrag der Direktion durch die Kommission verfügt. Dauernder Ausschluss aus der Schule bedarf der Genehmigung des Vorstehers des Erziehungsdepartementes.
§ 34
1 Sachbeschädigungen, die aus Böswilligkeit oder Nachlässigkeit entstanden sind, unterliegen der Entschädigungspflicht.
VI. Zeugnis, Stipendien, Prämien
§ 35
1 Für jeden Schüler werden nach Semesterschluss Leistungsnoten sowie gegebenenfalls bei Lehrlingen
Bemerkungen über Fleiss und Betragen in die Schulbesuchsliste eingetragen. *
2 Eine Kopie dieser Zeugnisnoten erhält jeder unter dem Lehrlingsgesetz stehende Lehrling zuhanden
seines Lehrmeisters und seiner Eltern bzw. deren Vertreter. Dieses Zeugnis ist vom Meister und den
Eltern bzw. deren Vertreter zu unterschreiben und hernach wieder dem Lehrer abzugeben.
3 Den übrigen Schülern werden auf Wunsch Semesterzeugnisse oder beim Austritt aus der Schule Gesamtzeugnisse ausgestellt. Schülern, welche als Vollschüler eine Fachklasse der Allgemeinen Gewer -
beschule mit Erfolg absolviert und deren Lehrziel erreicht haben, wird eine Urkunde ausgestellt. Über
die Fachzeichenlehrerprüfung bestimmen das Nähere das kantonale Lehrerbildungsgesetz 10) und die
bezüglichen Verordnungen.
§ 36

## § 13der {#par_13der}

Schulordnung der Allgemeinen Gewerbeschule vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung der Materialien und Werkzeuge
Stipendien gewährt werden:
Lehrlingen aus dem Stipendienfonds der Kommission zur Unterstützung von Gewerbslehrlingen, übrigen Schülern aus den Mitteln der staatlichen Stipendienkommission, aus dem Plattner-Hosch’schen
Legat.
2 Bewerber für Stipendien für Lehrlinge haben sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge (Erziehungsdepartement) zu wenden. Auskünfte über Stipendien erteilen auch die Direktoren der Gewerbeschule. *
§ 37
1 Besonders fleissige und befähigte Schüler erhalten nach Massgabe der vorhandenen, hiezu vom Staat
auf dem Budgetwege bewilligten Mittel beim Austritt aus der Schule Prämien, die aus Lehrmitteln,
Werkzeugen und Instrumenten bestehen. Die Überreichung der Prämien erfolgt auf Vorschlag der
Lehrer durch den Direktor.
VII. Ferien
§ 38
1 Die Dauer der Ferien ist durch das Schulgesetz geregelt.
10) § 35 Abs. 3: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt der Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und
Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 27. 10. / 9. 11. 2004 (SG 428.100) und die darauf basierenden Erlasse.
VIII. Übergangsbestimmungen
§ 39
1 Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit und ersetzt die bisherige
Ordnung der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (vom Regierungsrat genehmigt am 26. Juni 1918).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.1965 19.10.1965 Erlass Erstfassung KB 15.12.1965
18.08.1976 keine Angabe § 35 Abs. 1 geändert -
22.06.1977 keine Angabe § 23 Abs. 2 geändert -
19.09.1979 keine Angabe § 3 totalrevidiert -
19.09.1979 keine Angabe § 6 Abs. 1, lit. 1. geändert -
19.09.1979 keine Angabe § 9 totalrevidiert -
29.09.1987 04.10.1987 § 1 Abs. 1 geändert -
14.09.1989 13.08.1990 § 5 totalrevidiert -
13.01.1998 01.01.1998 § 36 Abs. 2 geändert -
03.04.2000 01.07.2000 § 26 Abs. 1, lit. b) geändert -
06.04.2004 09.08.2004 § 11 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 12 aufgehoben -
06.04.2004 09.08.2004 § 13 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.1965 19.10.1965 Erstfassung KB 15.12.1965
§ 1 Abs. 1 29.09.1987 04.10.1987 geändert -
§ 3 19.09.1979 keine Angabe totalrevidiert -
§ 5 14.09.1989 13.08.1990 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1, lit. 1. 19.09.1979 keine Angabe geändert -
§ 9 19.09.1979 keine Angabe totalrevidiert -
§ 11 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
§ 12 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
§ 13 06.04.2004 09.08.2004 aufgehoben -
§ 23 Abs. 2 22.06.1977 keine Angabe geändert -
§ 26 Abs. 1, lit. b) 03.04.2000 01.07.2000 geändert -
§ 35 Abs. 1 18.08.1976 keine Angabe geändert -
§ 36 Abs. 2 13.01.1998 01.01.1998 geändert -
