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title: "Verordnung über die Schätzungsgebühren"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Schätzungsgebühren

## Art. 1 {#art_1}

Gebührenpflicht
1 Für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schätzungen gemäss
Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes werden
Gebühren im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes2) und dieser
Verordnung erhoben.

## Art. 2 {#art_2}

Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1 Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Verkehrswertschätzung eines bebauten oder unbebauten
Grundstücks und die Erstellung eines Berichts eine Grundgebühr
von Fr. 600.–;
b. bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmenden Steuerschätzung wird die Grundgebühr für die Verkehrswertschätzung um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung
mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin werden sämtliche
Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein
Grundstück betrifft;
1) GDB 213.7
2) GDB 643.1
OGS 2023, 34
213.72
c. bei gleichzeitiger Verkehrswertschätzung mehrerer benachbarter
Grundstücke des gleichen Grundeigentümers oder der gleichen
Grundeigentümerin wird die Grundgebühr für die weiteren Grundstücke um 50 Prozent ermässigt;
d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des
Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke.
2 Je geschätztes Grundstück wird maximal eine Gebühr von Fr. 5 000.–
erhoben.
3 Für besondere Aufträge werden die Kosten nach dem effektiven Aufwand berechnet. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.

## Art. 3 {#art_3}

Schätzungsgebühren landwirtschaftliche Grundstücke
1 Für landwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren erhoben:
a. für die Schätzung des Ertragswerts und der Belastungsgrenze eines
Grundstücks eine Grundgebühr von Fr. 600.–;
b. bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer Grundstücke des gleichen
Grundeigentümers oder der gleichen Grundeigentümerin pro weiteres bebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 100.– und pro
weiteres unbebautes Grundstück eine Grundgebühr von Fr. 20.–;
c. zuzüglich zur Grundgebühr für die Schätzung des Verkehrswerts
und die Erstellung eines Berichts Fr. 300.–;
d. zuzüglich zur Grundgebühr eine Wertgebühr von 0,05 Prozent des
Gesamtwerts des Verkehrswerts aller geschätzten Grundstücke.
Liegt keine Verkehrswertschätzung vor, so gilt der Gesamtwert der
Belastungsgrenzen.
2 Für Schätzungen des Ertragswerts, der Belastungsgrenze oder des Verkehrswerts innerhalb von sechs Monaten nach einer von Amtes wegen
durchgeführten Steuerschätzung werden die Grundgebühren um 50 Prozent ermässigt.
3 Für besondere Aufträge wird eine Gebühr nach effektivem Aufwand erhoben. Der Regierungsrat legt die Stundenansätze in Ausführungsbestimmungen fest.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtskraftbescheinigung
1 Für Rechtskraftbescheinigungen wird eine Gebühr von je Fr. 30.– erhoben.
213.72

## Art. 5 {#art_5}

Rechnungsstellung
1 Die Rechnungsstellung erfolgt
a. für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke durch die kantonale Steuerverwaltung;
b. für landwirtschaftliche Grundstücke durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.

## Art. 6 {#art_6}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Art. 7 {#art_7}

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung wird auf alle Verfahren angewendet, die nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens eingeleitet wurden.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 34
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 26. September 2023,
Kantonsratssitzung vom 30. November 2023 (23.23.03)
Aufgehobener Erlass:
Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 15. März 2012 (OGS
2012, 20, OGS 2016, 60)
213.72
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.11.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 34
213.72
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.11.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 34
