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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege"
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provisions: 11
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege

## § 1 Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit {#par_1}

Kriterien zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten
1 Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten bei den Spitälern richtet
sich nach den Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgebildeter Fachpersonen.
2 Bei den übrigen Pflegebetrieben richtet sich die Berechnung nach der
totalen Anzahl geleisteter Pflegestunden.
3 Die Berechnung erfolgt gemäss den Formeln im Anhang.

## § 2 {#par_2}

Inhalt des Ausbildungskonzepts
1 Das Ausbildungskonzept muss mindestens enthalten:
1. die vorhandenen personellen Ressourcen und deren Kompetenzen;
2. die vorhandene Infrastruktur für die praktische Ausbildung;
3. die Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität der praktischen
Ausbildung;
4. die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Ausbildung; und
5. das Mengengerüst über die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.
1) NG 712.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
712.11
2 Allfällige Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten
sind auszuweisen und zu begründen.

## § 3 {#par_3}

Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen
1. Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten
1 Bei der Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen kann in
begründeten Fällen von den berechneten Ausbildungskapazitäten abgewichen werden, insbesondere bei:
1. fehlender Infrastruktur;
2. fehlender Nachfrage bei der Besetzung der Ausbildungsplätze;
3. einem Mangel an Ausbildnerinnen und Ausbildnern.

## § 4 {#par_4}

2. Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt die von Spitälern und Pflegeheimen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 39 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19942) fest.
2 Das Amt legt die von den Organisationen im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Leistungsauftrag gemäss Art. 36a
Abs. 3 KVG3) fest.

## § 5 {#par_5}

Gesuch
1 Die Pflegebetriebe haben das Gesuch um Beiträge für das Vorjahr bis
Ende Januar beim Amt einzureichen.
2 Die Pflegebetriebe haben die im Vorjahr belegten Ausbildungsplätze je
Ausbildungsgang bekannt zu geben.
2 Beiträge an höhere Fachschulen

## § 6 {#par_6}

Gesuch
1 Die höheren Fachschulen können für Projekte und Massnahmen im
Sinne von Art. 8 des Pflegeausbildungsförderungsgesetzes4) beim Amt
ein Gesuch um Beiträge stellen.
2) SR 832.10
3) SR 832.10
4) NG 712.1
712.11
2 Das Gesuch ist vor Beginn des Projekts beziehungsweise der Massnahme einzureichen.
3 Im Gesuch sind insbesondere die geplanten Projekte und Massnahmen sowie deren Ziele und das Budget zu erläutern und die Zeitdauer
zu definieren.

## § 7 {#par_7}

Entscheid, Auszahlung
1 Das Amt legt die Beiträge im Rahmen des bewilligten Rahmenkredits
fest und veranlasst die Auszahlung an die höheren Fachschulen.
2 Es kann vor dem Entscheid weitere Auskünfte und Unterlagen von den
höheren Fachschulen einfordern.

## § 8 {#par_8}

Berichterstattung
1 Die höheren Fachschulen haben dem Amt jährlich über die Projekte
und Massnahmen Bericht zu erstatten.
3 Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende

## § 9 {#par_9}

Gesuch
1 Studierende im Bildungsgang Pflege HF oder im Studiengang Pflege
FH sowie Lernende in der Grundbildung FaGe haben das Gesuch um
Ausbildungsbeiträge dem Amt bis spätestens acht Wochen nach Semesterbeginn auf einem amtlichen Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch ist der Nachweis über den Besuch der jeweiligen Ausbildung beizulegen.
3 Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes weitere Jahr zu erneuern.

## § 10 {#par_10}

Entscheid, Auszahlung
1 Das Amt legt die Ausbildungsbeiträge fest und veranlasst die Auszahlung an die Studierenden und Lernenden. Die Auszahlung erfolgt in der
Regel semesterweise.
2 Es kann vor dem Entscheid weitere Unterlagen und Auskünfte von den
Studierenden und Lernenden einfordern.
712.11
4 Übergangsbestimmung

## § 11 {#par_11}

Übergangsbestimmung
1 Bereits laufende Projekte und Massnahmen der höheren Fachschulen
im Sinne von § 6 können unterstützt werden, wenn das Gesuch innert
zweier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird.
A1 Anhang 1: Berechnung der Ausbildungskapazitäten
§ A1-1
1 Formel für Spitäler:
1. SOLL-Ausbildungskapazität Pflegefachpersonen = VZÄ ausgebildeter Pflegefachpersonen im Betrieb x Bedarfsfaktor HF und FH
2. SOLL-Ausbildungskapazität Fachpersonen Gesundheit = VZÄ
ausgebildeter Fachpersonen Gesundheit im Betrieb x Bedarfsfaktor FaGe
3. Bedarfsfaktor HF und FH = jährlicher Bedarf an Auszubildenden
(HF und FH) im Kanton / VZÄ ausgebildeter Pflegefachpersonen
im Kanton
4. Bedarfsfaktor FaGe = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (Fa-
Ge) im Kanton / VZÄ ausgebildeter Fachpersonen Gesundheit im
Kanton
2 Formel für die übrigen Pflegebetriebe:
1. SOLL-Ausbildungskapazität Pflegefachpersonen = geleistete
Pflegestunden im Pflegebetrieb x Bedarfsfaktor HF und FH
2. SOLL-Ausbildungskapazität Fachpersonen Gesundheit = geleistete Pflegestunden im Pflegebetrieb x Bedarfsfaktor FaGe
3. Bedarfsfaktor HF und FH = jährlicher Bedarf an Auszubildenden
(HF und FH) im Kanton / total geleistete Pflegestunden im Kanton
4. Bedarfsfaktor FaGe = jährlicher Bedarf an Auszubildenden (Fa-
Ge) im Kanton / total geleistete Pflegestunden im Kanton
712.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung 2024-019
712.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung 2024-019
