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title: "Schiffsstationierungsverordnung"
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provisions: 11
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# Schiffsstationierungsverordnung

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf
öffentlichem Gewässergebiet.

## § 2 Begriffe {#par_2}

1 Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt8.
2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für
längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend
sicher zu verankern oder festzumachen.
Konzession§ 3.8 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Konzession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

## § 4 Verbot {#par_4}

1 Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter
Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als
24 Stunden ist gestattet.
2 Die Gemeinden und das AWEL8 können widerrechtlich stationierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.
II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen
Öffentliche

## § 5 Interessen {#par_5}

1 Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt,
wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt8 entgegenstehen.
2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
3 Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeitlich befristet werden.
Verfahren§ 6.9 1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
Wassergesetzes vom 12. Dezember 20222 und der Wasserverordnung
vom 2. Juli 20253. Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen dem
AWEL einzureichen.
2 Das AWEL8 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicherheitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.6
747.4 Schiffsstationierungsverordnung (SchSV)
Gebührenpflicht
§ 7.9 Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebiets
durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr gemäss der Wasserverordnung3 erhoben.

## § 8 Übertragung {#par_8}

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung
der Konzessionsbehörde.
§ 9.10
III. Benützung von Stationierungsanlagen
Benützung

## § 10 durch Dritte {#par_10}

1 Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liegeplätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zuteilen. Dem AWEL8 ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
2 Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die
Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat
dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekanntzugeben und ist dem Kanton8 gegenüber für deren Einhaltung verantwortlich.

## § 11 Gleichbehandlung {#par_11}

Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffentlichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt
von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.
Entgelt
bei öffentlichen

## § 12 Anlagen {#par_12}

1 Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen
Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kostendeckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche
Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung
und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.
2 Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz
1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwohnern erhoben werden.
Entgelt
bei anderen
mehrplätzigen

## § 13 Anlagen {#par_13}

Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten
mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage
einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen
Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
Entzug von

## § 14 Liegeplätzen {#par_14}

1 Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht.
Schiffsstationierungsverordnung (SchSV) 747.4
2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer
Vorschriften der Schifffahrt8, der Fischerei sowie des Umwelt- und
Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das
stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz während mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begründung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.
IV. Verwaltung und Aufsicht
Allgemeine
Aufgaben der
Gemeinden
§ 15. Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Stationierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Verordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen
überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die
übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden
Kenntnis von allfälligen Missständen.
Wartelisten§ 16. 1 Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen
Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in
der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.
2 Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert,
wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge
schriftlich aufmerksam gemacht.
3 Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen.
Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.
4 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in
der Reihenfolge der Warteliste.
5 Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch
hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder
übertragen werden.7
Verzeichnis§ 17. Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Verzeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das
Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinummer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nachgeführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April
dem AWEL8 und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.
Aufsicht§ 18. Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationierungswesen.
747.4 Schiffsstationierungsverordnung (SchSV)
V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 19. 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von
Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.

## § 14der {#par_14der}

Verordnung
über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 19805 in Kraft.
1 OS 52, 265.
2 LS 724.1.
3 LS 724.11.
4 Obsolet.
5 Vgl. GS V, 662.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 321; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
7 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 491; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
8 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 630; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 239; ABl 2025-08-22). In Kraft
seit 1. Juni 2026.
10 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juli 2025 (OS 81, 239; ABl 2025-08-22). In
Kraft seit 1. Juni 2026.
