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title: "Verordnung über die Kunst- und Kulturpreiskommission der Stadt Luzern"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kunst- und Kulturpreiskommission der Stadt Luzern

## Art. 1 Seite 2/3 {#art_1}

Grundsatz, Zielsetzung und Aufgabe
1 Der Stadtrat setzt als Fachkommission für die Evaluation hinsichtlich der
Vergabe des Kunst- und Kulturpreises sowie der Anerkennungspreise der
Stadt Luzern die Kunst- und Kulturpreiskommission ein.
2 Sie ist insbesondere für die Antragstellung an den Stadtrat bezüglich der
jährlich wiederkehrenden Vergabe des Kunst- und Kulturpreises sowie der
Anerkennungspreise der Stadt Luzern zuständig.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer
1 Der Kommission gehören an:
Zehn bis zwölf verwaltungsunabhängige sachverständige Personen, die
das kulturelle Leben in der Stadt Luzern kennen; von Amtes wegen der
Stadtpräsident, welcher den Vorsitz führt.
2 Die Kommission ist so zusammenzusetzen, dass sie eine möglichst
unvoreingenommene und umfassende Tätigkeit ausüben kann, damit
möglichst viele Kunstschaffende, die einen Bezug zur Stadt Luzern
aufweisen, in den Genuss der zur Verfügung stehenden Fördermittel
gelangen können.
3 Der Stadtrat wählt die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a jeweils auf den
1. Januar nach Legislaturbeginn für eine vierjährige Amtsdauer. Eine
Wiederwahl ist einmal möglich.

## Art. 3 {#art_3}

Konstituierung und Stimmrecht
1 Unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 lit. b konstituiert sich die Kommission
selbst.
2 Die Kommission regelt das Vorgehen für die Evaluation der Preisträgerinnen und Preisträger in Form einer internen Richtlinie.
3 Die Kommission entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitglieder verfügen über je eine Stimme.
4 Es gilt das einfache Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat – wenn
nötig – nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

## Art. 4 Seite 3/3 {#art_4}

Entschädigung
Die Entschädigung für die Mitglieder der Kommission richtet sich nach den
jeweils geltenden Bestimmungen betreffend Sitzungsgelder und Entschädigung von Kommissionen.

## Art. 5 {#art_5}

Administration
Für organisatorische und administrative Belange ist die Dienstabteilung
Kultur und Sport, zuständig. Sie hat an den Kommissionssitzungen eine
beratende Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 15. Februar 2017
Namens des Stadtrates
Beat Züsli
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 25. Februar 2017.
